Funtauna

372.1

Gesetz über Elternschaftsbeiträge

vom 05.12.1985 (Stand 01.01.2026)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 15. Januar 19851 Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:2

Art. 1 Grundsätze

Eltern haben bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf Elternschaftsbeiträge, wenn:

  1. sich wenigstens ein Elternteil persönlich der Pflege und der Erziehung des Kindes widmet und

  2. der Lebensbedarf das anrechenbare Einkommen übersteigt.

Anspruchsberechtigt ist derjenige Elternteil, der das Kind hauptsächlich betreut.

Die Mehrfachgeburt ist der Einzelgeburt gleichgestellt.

Art. 2 Lebensbedarf

Der Lebensbedarf entspricht:

  1. beim alleinstehenden Elternteil dem Betrag des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen;

  2. beim Elternteil, der mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder mit einer anderen Person verheiratet ist und zusammenlebt oder mit einer Person in eingetragener Partnerschaft3 zusammenlebt, dem Betrag des für Ehepaare oder eingetragene Partner massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen.

Leben Kinder, für die eine Unterhaltspflicht der Eltern besteht, im gleichen Haushalt, wird der Lebensbedarf erhöht für das erste Kind um einen Viertel, für das zweite Kind um einen Fünftel und für jedes weitere Kind um einen Sechstel des Betrages des für Alleinstehende massgebenden allgemeinen Lebensbedarfs für ordentliche Ergänzungsleistungen, erhöht um einen Zwanzigstel. Dem Lebensbedarf werden hinzugerechnet:

  1. Mietzinsausgaben für die Wohnung, höchstens bis zum Betrag der nach den Bestimmungen über die ordentlichen Ergänzungsleistungen höchstzulässigen Mietzinsausgaben;

  2. Hypothekarzins und Gebäudeunterhaltskosten nach den Bestimmungen über die ordentlichen Ergänzungsleistungen;

  3. Prämien für Kranken- und Unfallversicherung für die Behandlung in der allgemeinen Abteilung;

  4. ungedeckte Kosten aus Krankheit;

  5. ungedeckte Kosten für zahnmedizinische Behandlung und für ärztlich verordnete Hilfsmittel, soweit die zuständige Gemeindebehörde Kostengutsprache erteilt hat.

Art. 3 Anrechenbares Einkommen
a) Grundsatz

Anrechenbar ist das Einkommen:

  1. des anspruchsberechtigten Elternteils und

  2. des mit ihm zusammenlebenden anderen Elternteils oder der mit ihm verheirateten und zusammenlebenden anderen Person oder der mit ihm in eingetragener Partnerschaft4 zusammenlebenden Person.

Als Einkommen werden angerechnet:

  1. Nettoerwerbseinkommen;

  2. Nettoerwerbseinkommen, das die freiwillig nicht oder teilweise erwerbstätige Person nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielen würde;

  3. Kinder- und Familienzulagen;

  4. Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge;

  5. Kapitalerträge;

  6. Mutterschaftsentschädigungen und andere Sozialversicherungsleistungen;

  7. Erwerbsersatzleistungen;

  8. ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es für ordentliche Ergänzungsleistungen anrechenbar ist;

  9. Prämienverbilligungen nach Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 19955.

Der Betrag wird herabgesetzt um:

  1. die um die Stipendien verminderten Aus- und Weiterbildungskosten des anspruchsberechtigten Elternteils und der Person nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung;

  2. die Unterhaltsbeiträge, welche der anspruchsberechtigte Elternteil und die Person nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung an Dritte bezahlen.

Art. 3bis b) Globaleinkommen

Lebt der anspruchsberechtigte Elternteil mit dem Kind in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit Dritten zusammen und trifft die Wohnpartner keine familienrechtliche Leistungspflicht, so sind wenigstens drei Fünftel des nach den Bestimmungen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung6 für alleinstehende Familienmitglieder massgebenden Globaleinkommens anzurechnen.

Art. 4 Bemessungsperiode

Die Bemessungsperiode für die Ermittlung von Lebensbedarf und anrechenbarem Einkommen entspricht der Beitragsdauer.

Art. 5 Anrechenbares Vermögen

Der Anspruch entfällt bei einem Vermögen, das den doppelten Betrag der Vermögensfreigrenze für Alleinstehende und Ehepaare nach den Bestimmungen über die ordentlichen Ergänzungsleistungen übersteigt. Für Liegenschaften ist der Verkehrswert massgebend.

Art. 6 Beitragshöhe

Die gesamten Beiträge entsprechen dem Unterschied zwischen Lebensbedarf gemäss Art. 2 und anrechenbarem Einkommen gemäss Art. 3 dieses Gesetzes.

Massgebend sind Lebensbedarf und anrechenbares Einkommen während der gesamten Bemessungsperiode.

Die Beiträge werden monatlich ausbezahlt.

Art. 7 Beitragsdauer

Beiträge werden für sechs Monate nach der Geburt ausgerichtet.

In Härtefällen können die Beiträge für den Monat vor und für höchstens ein Jahr nach der Geburt ausgerichtet werden.

Art. 8 Zuständigkeit

Die Wohnsitzgemeinde7 des anspruchsberechtigten Elternteils richtet die Beiträge aus.8

Die politische Gemeinde kann diese Aufgabe einer öffentlichen oder privaten sozialen Beratungsstelle9 übertragen.

Art. 8bis Auszahlung an Dritte

Die zuständige Gemeindebehörde kann die Auszahlung an Dritte vornehmen, wenn die Beiträge nicht für die Deckung des Lebensbedarfs verwendet werden oder der anspruchsberechtigte Elternteil dazu nicht in der Lage ist.

Art. 9 Anmeldung und Meldepflicht

Der anspruchsberechtigte Elternteil hat den Anspruch spätestens ein Jahr nach der Geburt anzumelden.

Er hat Änderungen der persönlichen oder der finanziellen Verhältnisse während der Beitragsdauer unverzüglich zu melden.

Art. 10 Ausschluss

Kein Anspruch auf Beiträge besteht, wenn der anspruchsberechtigte Elternteil:

  1. bei der Geburt den Wohnsitz nicht im Kanton St.Gallen hatte;

  2. die erforderlichen Auskünfte10 vorenthält;

  3. Sozialhilfe bezieht.

Art. 11 Rückerstattung

Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben Beiträge erwirkt oder entscheidende Änderungen der Verhältnisse nicht meldet, hat die zu Unrecht bezogenen Beiträge zurückzuerstatten.

Art. 11a Freiwillige Beiträge

Die Wohnsitzgemeinde kann den Eltern nach Ablauf der Beitragsdauer auf Gesuch hin und bis zur Schulpflicht des Kindes weitere Beiträge zur Verhinderung einer Notlage ausrichten.

Art. 12

Art. 13 Vollzugsvorschriften

Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung12 Vorschriften über das Verfahren.

Art. 14 Anpassung an veränderte Verhältnisse

Erlässt der Bund gesetzliche Vorschriften über die Mutterschaftsversicherung, so unterbreitet der Regierungsrat dem Grossen Rat Bericht und Antrag, ob und wie die Vorschriften dieses Gesetzes den veränderten Verhältnissen anzupassen sind.

Art. 15 Vollzugsbeginn

Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.13

nGS 34–108