381.11
Verordnung über gemischte Einrichtungen
vom 11.12.2012 (Stand 01.01.2013)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung von Art. 39 d des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 19981
als Verordnung:2
(1.) I. Betriebsbewilligung
Art. 1 Voraussetzungen
Das Departement des Innern erteilt die Betriebsbewilligung, wenn:
a) die Einrichtung über konzeptionelle Grundlagen betreffend Leistungen sowie Führung und Organisation verfügt, welche:
1. auf die Sicherstellung des Wohls der betreuten Personen ausgerichtet sind;
2. Massnahmen zur Qualitätssicherung vorsehen;
b) Leitung und Personal persönlich und fachlich geeignet sind;
c) die Zahl der Mitarbeitenden den Anforderungen der Betreuung entspricht;
d) Bauten und Ausstattung zweckmässig sind und den Bedürfnissen der betreuten Personen entsprechen;
e) der Betrieb wirtschaftlich gesichert erscheint;
f) die interne Aufsicht sichergestellt ist.
Es kann Richtlinien über die konzeptionellen Grundlagen und die interne Aufsicht erlassen.
Art. 2 Gesuch
Die Einrichtung reicht das Gesuch um Erteilung der Betriebsbewilligung beim Amt für Soziales ein.
Das Gesuch enthält Angaben über:
Zweck und Trägerschaft der Einrichtung;
Regelung der internen Aufsicht;
Betriebskonzept;
Stellenplan sowie Personalien und Qualifikation der operativen Leitung sowie der Mitarbeitenden;
Anzahl der angebotenen Plätze;
Angaben über Gebäude und Ausstattung sowie Verwendung der Räumlichkeiten;
aktueller Voranschlag und letzte Jahresrechnung.
Das Amt für Soziales kann weitere Unterlagen verlangen.
Art. 3 Koordination
Das Departement des Innern:
sorgt für die formelle Koordination der Betriebsbewilligung mit anderen für die Betriebsausübung notwendigen Verfahren und Verfügungen;
meldet der Standortgemeinde die Erteilung und den Entzug der Betriebsbewilligung;
meldet den Entzug der Betriebsbewilligung urteilsfähigen betreuten Personen oder der gesetzlichen Vertretung der betreuten Person.
Art. 4 Entzug
Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn:
die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung nicht mehr erfüllt sind;
Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden;
angeordnete Massnahmen erfolglos geblieben sind.
Art. 5 Verzeichnis
Das Amt für Soziales führt ein Verzeichnis der bewilligten Einrichtungen.
Das Verzeichnis enthält:
Bezeichnung, Adresse und Zweck der Einrichtung;
Angaben über Trägerschaft, interne Aufsicht und Mitglieder der operativen Leitung;
Datum der Erteilung und allfällige Befristung der Betriebsbewilligung.
(2.) II. Aufsicht
Art. 6 Meldepflicht
Die Trägerschaft der Einrichtung meldet dem Amt für Soziales:
Änderungen des Zwecks, der Trägerschaft, bei der internen Aufsicht oder von Mitgliedern der operativen Leitung;
Änderungen des Betriebskonzeptes;
besondere Vorkommnisse, die negative Auswirkungen auf die betreuten Personen oder den Betrieb haben können.
Die Trägerschaft der Einrichtung übermittelt dem Amt für Soziales alle sechs Monate ein Verzeichnis der betreuten Personen.
Art. 7 Interne Aufsicht
Die Trägerschaft der Einrichtung bezeichnet eine von der operativen Leitung der Einrichtung unabhängige interne Aufsicht. Sie legt schriftlich Aufgaben und Befugnisse der internen Aufsicht fest.
Art.
8 Behördliche Aufsicht
a) Zuständigkeit
Das Amt für Soziales:
beaufsichtigt die Einrichtung und überprüft periodisch die Bewilligungsvoraussetzungen;
koordiniert die Aufsicht mit anderen Behörden, die eine Aufsichtsfunktion wahrnehmen;
teilt das Ergebnis der Trägerschaft der Einrichtung und der internen Aufsicht mit.
Art. 9 b) Ausübung
Das Amt für Soziales kann:
bei der Einrichtung sowie den zuständigen Behörden Berichte einholen und Unterlagen einsehen;
angemeldete oder unangemeldete Kontrollen durchführen;
Fachpersonen mit Abklärungen beauftragen.
Art. 10 c) Massnahmen
Das Amt für Soziales kann:
Massnahmen zur Behebung von Mängeln anordnen;
urteilsfähige betreute Personen oder die gesetzliche Vertretung der betreuten Person informieren, wenn das Wohl der betreuten Personen gefährdet erscheint;
den Entzug der Betriebsbewilligung androhen;
die befristete Schliessung der Einrichtung verfügen, wenn Gefahr im Verzug ist.
(3.) III. Schlussbestimmungen
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14 Vollzugsbeginn
Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2013 angewendet.
nGS 48–37