Funtauna

381.181

Beschluss über die Pflegeheimliste

vom 20.12.2011 (Stand 01.04.2026)

Die Regierung des Kantons St.Gallen1

erlässt

gestützt auf Art. 39 Abs. 1 Bst. e in Verbindung mit Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 19942

als Beschluss:3

Art. 1 Pflegeheimliste

Für den Kanton St.Gallen gilt die Pflegeheimliste nach dem Anhang zu diesem Erlass.

Art. 2 Leistungsauftrag

Die in der Pflegeheimliste aufgeführten Leistungserbringer sind beauftragt, Leistungen der Langzeitpflege nach Art. 6 der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 20024 über alle Pflegestufen nach Art. 7a Abs. 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19955 zu erbringen.

Die beauftragten Leistungserbringer können zusätzlich Leistungen der Akut- und Übergangspflege nach Art. 7 Abs. 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19956 erbringen.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Regierungsbeschluss über die Pflegeheimliste vom 23. August 20057 wird aufgehoben.

Art. 4 Vollzug

Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2012 angewendet.

Art. 5 Rechtsmittel

Gegen diesen Erlass kann nach Art. 53 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 19948 innert dreissig Tagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.

Anhänge

Anhang 1: Pflegeheimliste für den Kanton St.Gallen

nGS 47–55