381.1
Sozialhilfegesetz
vom 27.09.1998 (Stand 01.03.2026)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 5. August 19971 Kenntnis genommen und
erlässt
als Gesetz:2
(1.) I. Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die öffentliche Sozialhilfe.
Es wird angewendet, soweit nicht öffentliche Sozialhilfe nach der besonderen Gesetzgebung geleistet wird.
(2.) II. Persönliche Sozialhilfe
(2.1.) 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Grundsatz
Persönliche Sozialhilfe bezweckt:
der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern;
die Eigenverantwortung und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen sowie ihre soziale und berufliche Integration zu fördern.
Sie wird geleistet, soweit:
keine Hilfeleistung durch unterstützungspflichtige Verwandte oder andere Dritte gewährt wird oder diese nicht rechtzeitig verfügbar ist;
kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder auf Sozialhilfe nach der besonderen Gesetzgebung besteht.
Art.
3 Zuständigkeit
a) Grundsatz
Die politische Gemeinde leistet persönliche Sozialhilfe durch fachlich geeignetes Personal.
Zuständigkeit, Unterstützungswohnsitz und Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger.3
Art.
3a abis) Grundangebot Sozialberatung
1. Gemeinde
Die politische Gemeinde stellt in Ergänzung zu Leistungen der Sozialberatung nach der besonderen Gesetzgebung wenigstens folgende Angebote bereit:
Beratung in Bezug auf persönliche und soziale Fragen sowie Vermittlung von Dienstleistungen anderer Stellen;
Budgetberatung;
Erziehungs- und Familienberatung.
Art. 3b 2. Kanton
Der Kanton richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge aus für Leistungen im Rahmen des Grundangebots Sozialberatung, soweit:
das Angebot einem Bedarf entspricht und
die politischen Gemeinden nicht in der Lage sind, das Angebot allein oder in Zusammenarbeit mit anderen politischen Gemeinden wirtschaftlich und wirksam zu erfüllen.
Die Ausrichtung von Beiträgen setzt den Abschluss einer Leistungsvereinbarung voraus.
Art. 4 b) Zusammenarbeit
Die politische Gemeinde kann Aufgaben der persönlichen Sozialhilfe:
gemeinsam mit anderen politischen Gemeinden erfüllen;
mit Leistungsvereinbarung einer privaten Sozialhilfeinstitution übertragen. Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben bedarf eines allgemein verbindlichen Reglements.
Sie arbeitet insbesondere mit anderen Institutionen der Sozialhilfe sowie mit Organisationen des Kindes- und Erwachsenenschutzes zusammen.
Art. 4bis c) Ermittlung des Sachverhalts
Das mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Organ ermittelt den Sachverhalt zur Feststellung und Überprüfung des Anspruchs auf persönliche Sozialhilfe und zur Bemessung der Höhe der finanziellen Sozialhilfe.
Art. 5 Rechtspflege
Der Rat kann die zuständige Dienststelle der Gemeinde ermächtigen, in Fällen der öffentlichen Sozialhilfe nach diesem Gesetz und der besonderen Gesetzgebung Klagen einzureichen, Klagen anzuerkennen, Rechtsmittel zu ergreifen und Vergleiche abzuschliessen.
Übersteigt im Einzelfall der Streitwert oder der Vergleichswert die Finanzkompetenz des Rates, ist die Zustimmung der Geschäftsprüfungskommission erforderlich.
Art. 6 …
Art. 6bis Amtshilfe
Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden von Kanton und Gemeinden geben den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und begründete Anfrage kostenlos Daten bekannt, die erforderlich sind für:
Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Sozialhilfeleistungen;
Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge von Sozialhilfeleistungen;
Feststellung von Unterhaltspflichten oder von einer Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19074.
Sie teilen den Organen der Sozialhilfe Wahrnehmungen mit, die auf einen unberechtigten Bezug von Sozialhilfeleistungen schliessen lassen.
Art. 6ter Sozialhilfe im Asylbereich
Der Kanton kann Aufgaben der Sozialhilfe im Asylbereich übernehmen, wenn dies der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden im Asylbereich entspricht und den Vollzug des Bundesrechts erleichtert.
Die Regierung regelt in Abstimmung mit den Gemeinden die Zuständigkeiten, die Finanzierung und den Vollzug von Aufgaben des Kantons betreffend Sozialhilfe im Asylbereich.
Art. 6a …
(2.2.) 2. Betreuende Sozialhilfe
Art. 7 Grundsatz
Betreuende Sozialhilfe erhält, wer weder durch eigene Bemühungen noch durch den Beizug Dritter:
der Hilfebedürftigkeit vorbeugen oder
eine persönliche Notlage beheben kann.
Betreuende Sozialhilfe wird unabhängig vom Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe oder Nothilfe erbracht.
Art und Umfang der betreuenden Sozialhilfe werden im Einvernehmen mit der hilfesuchenden Person festgelegt. Vorbehalten bleibt die Anordnung von Massnahmen der betreuenden Sozialhilfe aufgrund besonderer Bestimmungen.
Art. 8 Leistungen
Die politische Gemeinde leistet betreuende Sozialhilfe insbesondere durch:
Sozialberatung nach Art. 3a dieses Erlasses;
…
…
Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration;
sozialpädagogische Familienbegleitung.
Die Unterhaltspflichtigen werden bei einer sozialpädagogischen Familienbegleitung höchstens im Umfang der Kostenbeteiligung bei stationären Massnahmen5 beteiligt.
Art.
8a Soziale und berufliche Integration
a) interinstitutionelle Zusammenarbeit
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe beteiligen sich zur Förderung der beruflichen Integration der betroffenen Personen an der interinstitutionellen Zusammenarbeit6.
Art. 8b b) Bekanntgabe von Personendaten
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe geben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, im Einzelfall ohne Einwilligung der betroffenen Person bekannt, wenn:
die Daten für die Empfängerin oder den Empfänger zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind und
die Bekanntgabe dazu dient, die soziale oder berufliche Integration zu fördern, und
der Bekanntgabe keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
(2.3.) 3. Finanzielle Sozialhilfe
Art.
9 Anspruch
a) Grundsatz
Wer für den eigenen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe.
Der Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe fällt dahin, wenn der Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht wird.
Asylsuchende, vorläufig aufgenommene Personen und Schutzbedürftige nach der eidgenössischen Asylgesetzgebung7, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, haben einen reduzierten Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe.
Art. 9a b) Ausnahmen
Unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Verpflichtungen haben Ausländerinnen und Ausländer keinen Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe nach diesem Erlass, wenn sie lediglich über eine Kurzaufenthaltsbewilligung oder über keine Aufenthaltsbewilligung verfügen.
Art.
9b Nothilfe
a) Anspruch und Umfang
Anspruch auf Nothilfe haben Personen, die:
keinen Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe haben und
während ihres Aufenthalts im Kanton in Not geraten und
keine oder nicht rechtzeitig Hilfeleistung durch Dritte erhalten.
Die Nothilfe umfasst die zeitlich befristete, minimale Grundversorgung.
Art. 9c b) Zuständigkeit
Der Kanton leistet Nothilfe nach Art. 9b dieses Erlasses, wenn:
die Nothilfe an Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz im Ausland, die sich vorübergehend und ohne Aufenthaltsbewilligung im Kanton aufhalten, auszurichten ist und
die Unterstützungskosten Fr. 500.– übersteigen.
Die zuständige politische Gemeinde leistet Nothilfe in den übrigen Fällen.
…
…
Art. 10 Leistungen
Finanzielle Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen sowie Kostengutsprachen.
Sie wird rechtzeitig gewährt und bei Bedarf mit betreuender Sozialhilfe verbunden.
Sie wird so geleistet, dass sie weder durch die hilfebedürftige Person noch durch ihre Familienangehörigen missbraucht werden kann. Bietet die hilfebedürftige Person keine Gewähr für die bestimmungsgemässe Verwendung, können Leistungen an berechtigte Dritte ausgerichtet werden.
Sozialhilfe für Wohn- und Nebenkosten für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge wird:
a) grundsätzlich als Sachleistung ausgerichtet;
b) in Ausnahmefällen als Geldleistung ausgerichtet, insbesondere wenn:
1. dies dem Integrationsziel dient und
2. die bisherige und die neue Wohnsitzgemeinde dem Wohnsitzwechsel zustimmen.
Flüchtlinge mit Landesverweisung werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen. Es wird ausschliesslich Nothilfe gewährt. Diese wird grundsätzlich als Sachleistung ausgerichtet.
Art.
11 Bemessung
a) Höhe
Die finanzielle Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum unter Berücksichtigung der Lebenssituation der hilfebedürftigen Person. Sie wird so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann. Schulden können berücksichtigt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann.
Die Bemessung orientiert sich an den Richtlinien der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe. Die Regierung erklärt diese Richtlinien für allgemein verbindlich, wenn sie vom Verband St.Galler Gemeindepräsidien anerkannt sind und:
wenigstens zwei Drittel der Räte der politischen Gemeinden dies beantragen oder
die Räte von politischen Gemeinden, die zusammen wenigstens zwei Drittel der Wohnbevölkerung des Kantons umfassen, dies beantragen oder
wenigstens ein Zehntel der politischen Gemeinden die Ansätze nach diesen Richtlinien grundsätzlich unterschreitet.
Bei der Berechnung des sozialen Existenzminimums berücksichtigt die zuständige politische Gemeinde für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung die tatsächlichen Prämien, höchstens jedoch den Betrag der Prämienverbilligung nach Art. 12 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 19958.
Bis ein Wechsel zu einem günstigeren Versicherer oder in ein günstigeres Versicherungsmodell möglich ist, werden die tatsächlichen Prämien berücksichtigt.
…
Werden allgemein verbindliche Richtlinien nicht eingehalten, kann das zuständige Departement Massnahmen nach Art. 159 des Gemeindegesetzes vom 21. April 20099 treffen.
Art. 11a b) Verfahren
Die zuständige Gemeinde verfügt die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund der im Einzelfall festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Sie kann auf eine Begründung der Verfügung verzichten.
Wird auf eine Begründung der Verfügung verzichtet, kann die hilfesuchende Person innert 14 Tagen bei der verfügenden Behörde Einsprache erheben. Die Einsprachemöglichkeit wird ihr mit Eröffnung angezeigt.
Die verfügende Behörde entscheidet aufgrund der Einsprache nochmals in der Sache. Der Einspracheentscheid wird begründet und bezeichnet das Rechtsmittel.
Art.
11b Prämienverbilligung bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
a) Kostenübernahme durch die politische Gemeinde
Die zuständige politische Gemeinde übernimmt die Differenz zwischen der Prämienverbilligung nach Art. 12 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung vom 9. November 199510 und der tatsächlichen Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, bis ein Wechsel zu einem günstigeren Versicherer oder in ein günstigeres Versicherungsmodell möglich ist.
Der Differenzbetrag wird direkt dem Versicherer ausbezahlt.
Art. 11c b) Wechsel der Versicherung
Die zuständige politische Gemeinde unterstützt Sozialhilfebeziehende bei einem Wechsel zu einem günstigeren Versicherer oder in ein günstigeres Versicherungsmodell.
Sobald ein solcher Wechsel möglich ist, kann die zuständige politische Gemeinde diesen mittels Auflagen anordnen.
Art. 12 Pflicht zur Arbeit
Eine arbeitsfähige Person ist verpflichtet, eine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit anzunehmen.
Art. 12a Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe können mit der hilfebedürftigen Person Massnahmen zur Förderung ihrer sozialen und beruflichen Integration vereinbaren, insbesondere:
Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen;
Therapien;
Beratungen;
gemeinnützige Tätigkeiten. Unentgeltliche Betreuungsarbeit gilt als gemeinnützige Tätigkeit.
Die Teilnahme an Massnahmen nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird bei der Bemessung der finanziellen Sozialhilfe angemessen berücksichtigt.
Art. 12b Bedingungen und Auflagen
Die Ausrichtung der finanziellen Sozialhilfe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, die:
sich auf die zweckmässige Verwendung der Leistungen beziehen oder
geeignet sind, die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen oder zu mildern, oder
geeignet sind, die Selbsthilfe der hilfebedürftigen Person und ihrer Familienangehörigen sowie ihre soziale und berufliche Integration zu fördern.
Wer ein eigenes Kind selbst betreut, kann während sechs Monaten seit der Geburt nicht zur Annahme einer Arbeit oder zu Massnahmen zur beruflichen Integration verpflichtet werden.
Art. 13 Nachzahlung von Vorschüssen
Die politische Gemeinde kann bei Bevorschussung von Sozialversicherungs- oder anderen Sozialhilfeleistungen von der leistungspflichtigen Stelle verlangen, dass Nachzahlungen im Umfang der geleisteten Vorschüsse an sie ausbezahlt werden.
Art. 14 Rückerstattungspflicht
Wer über Grundeigentum oder andere Vermögenswerte verfügt, deren Realisierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, verpflichtet sich schriftlich zur Rückerstattung der finanziellen Sozialhilfe bei späterer Realisierung der Vermögenswerte.
Die politische Gemeinde kann zur Sicherstellung die Eintragung eines Pfandrechtes im Grundbuch verlangen.
Art. 15 Schutz der Persönlichkeit
Wer um finanzielle Sozialhilfe ersucht oder solche bezieht, wird in der freien Wahl des Wohnortes und, vorbehältlich der Zuweisung von Arbeit, des Arbeitsortes nicht eingeschränkt.
Art.
16 Auskunfts- und Meldepflicht
a) hilfesuchende Person
Wer um finanzielle Sozialhilfe ersucht:
erteilt wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft;
ermächtigt Amtsstellen und Dritte, Auskünfte zu erteilen.
Wer finanzielle Sozialhilfe bezieht, meldet umgehend Tatsachen, die Anspruch oder Berechnung verändern.
Art. 16bis b) Dritte
Dritte geben dem mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organ ohne Ermächtigung nach Art. 16 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes Auskunft, wenn:
das mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Organ begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft der hilfesuchenden Person hat und
die Auskunft für die Feststellung oder Überprüfung des Anspruchs auf finanzielle Sozialhilfe notwendig ist.
Art. 16ter c) weitere Massnahmen zur Abklärung des Sachverhalts
Das mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Organ kann ohne Ermächtigung der hilfesuchenden Person Mitarbeitende des mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organs, die Polizei oder Dritte, insbesondere Privatdetektivinnen oder Privatdetektive, mit Abklärungen über die hilfesuchende Person und ihre wirtschaftliche Situation betrauen, wenn:
das mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraute Organ begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft der hilfesuchenden Person hat und
die Abklärungen für die Feststellung oder Überprüfung des Anspruchs auf finanzielle Sozialhilfe notwendig sind.
Zulässig sind insbesondere folgende Massnahmen:
Hausbesuche;
Besuche am Arbeitsplatz;
Beobachtungen einer Person im öffentlichen Raum oder vom öffentlichen Raum aus.
Art.
17 Sanktionen
a) Verweigerung oder Kürzung von Leistungen
Finanzielle Sozialhilfe wird verweigert oder angemessen um 5 bis zu höchstens 30 Prozent und zeitlich befristet gekürzt, wenn die hilfesuchende Person insbesondere:
keine oder unrichtige Auskünfte erteilt;
verlangte Unterlagen nicht einreicht;
Bedingungen und Auflagen missachtet;
ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit ablehnt;
zumutbare Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration nach Art. 12a dieses Erlasses ablehnt;
Leistungen zweckwidrig verwendet;
ein ihr zustehendes Einkommen nicht geltend macht oder die Veräusserung von Vermögenswerten verweigert;
die Abhängigkeit von der finanziellen Sozialhilfe durch vorsätzliche Vermögensminderung oder Misswirtschaft herbeigeführt hat.
Von einer Kürzung nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird der Bedarf für minderjährige Kinder ausgenommen, die keinen eigenständigen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 197711 haben.
Art. 17a b) Einstellung von Leistungen
Finanzielle Sozialhilfe wird eingestellt, wenn der hilfesuchenden Person:
die Leistungen nach Art. 17 dieses Erlasses gekürzt wurden, weil sie eine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit, die Veräusserung von Vermögenswerten oder die Geltendmachung eines ihr zustehenden Einkommens verweigert sowie
schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine angemessene Frist zur Annahme der Arbeit oder zur Geltendmachung des ihr zustehenden Einkommens angesetzt wurde.
Von einer Einstellung nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird der Bedarf für minderjährige Kinder ausgenommen, die keinen eigenständigen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 197712 haben.
Art.
18 Rückerstattung
a) durch die unterstützte Person
1. bei rechtmässigem Bezug
Wer für sich, für Familienangehörige, für eine Person, die mit ihm in eingetragener Partnerschaft13 lebt, oder für ein Kind, das in der Gemeinschaft der eingetragenen Partnerschaft lebt, finanzielle Sozialhilfe bezogen hat, erstattet diese zurück, wenn sich die eigene finanzielle Lage gebessert hat und die Rückerstattung zumutbar ist.
Nicht zur Rückerstattung verpflichtet ist, wer:
nach der Geburt des eigenen Kindes Sozialhilfe bezieht, wobei die Rückerstattungspflicht für sechs Monate seit Geburt des Kindes entfällt;
das eigene Kind betreut, für das kein oder ein den gebührenden Unterhalt nicht deckender Unterhaltsbeitrag festgelegt wurde;
für sich während der Minderjährigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, finanzielle Sozialhilfe bezogen hat.
Die Rückerstattung erstreckt sich nicht auf:
die Kosten für die Teilnahme an Massnahmen zur beruflichen oder sozialen Integration nach Art. 12a dieses Erlasses;
die Kosten für die betreuende Sozialhilfe, insbesondere die sozialpädagogische Familienbegleitung.
…
Art. 19 2. bei unrechtmässigem Bezug
Wer unrechtmässig finanzielle Sozialhilfe erwirkt hat, erstattet diese samt Zins nach den Bestimmungen des Obligationenrechts14 zurück.
Art. 20 b) durch Erbinnen oder Erben der unterstützten Person
Erbinnen oder Erben erstatten die von der Erblasserin oder dem Erblasser bezogene finanzielle Sozialhilfe zurück, soweit sie aus dem Nachlass bereichert sind.
Art. 21 c) Verfahren
Die politische Gemeinde, die finanzielle Sozialhilfe geleistet hat, verfügt die Rückerstattung.
Finanzielle Sozialhilfe, die vor mehr als 15 Jahren geleistet wurde, wird nicht zurückgefordert. Ausgenommen sind:
a) finanzielle Sozialhilfe in Form von:
1. Darlehen;
2. Vorschüssen nach Art. 13 dieses Gesetzes;
b) Rückerstattungsverpflichtungen nach Art. 14 dieses Gesetzes.
Art. 22 d) Stundung und Erlass
Bedeutet die Rückerstattung eine grosse Härte, kann die politische Gemeinde den geschuldeten Betrag stunden oder erlassen.
Art. 22a e) Verrechnung mit laufenden Leistungen
Die Verrechnung der Rückerstattung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe ist zulässig, soweit die Kürzungslimite nach Art. 17 dieses Erlasses eingehalten wird und die Rückerstattung rechtskräftig verfügt wurde.
Art. 23 Beizug von Verwandten
Die zuständige politische Gemeinde fordert unterstützungspflichtige Verwandte zur Unterstützungsleistung auf. Sie strebt eine Vereinbarung über angemessene Beiträge der Verwandten an.
Bestreiten die Verwandten die Unterstützungspflicht oder kommt keine Vereinbarung zustande, kann die politische Gemeinde beim Gericht Klage auf Vergütung der geleisteten finanziellen Sozialhilfe einreichen.
Art.
24 Kostenpflicht
a) Kostentragung und Kostenersatzpflicht
Die Kostentragung der aufgrund des Aufenthalts zuständigen politischen Gemeinde und die Kostenersatzpflicht der aufgrund des Unterstützungswohnsitzes zuständigen politischen Gemeinde richten sich sachgemäss nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger15.
…
Art. 25 b) Verbot der Abschiebung
Die politische Gemeinde darf eine Person, die um finanzielle Sozialhilfe nachsucht oder solche bezieht, nicht veranlassen, aus der Gemeinde wegzuziehen, auch nicht durch Umzugsunterstützungen oder andere Begünstigungen, wenn es nicht im Interesse dieser Person liegt.
Bei Widerhandlungen gegen dieses Verbot bleibt der Unterstützungswohnsitz am bisherigen Wohnort so lange bestehen, als die betroffene Person ihn ohne behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf Jahren.
Art. 25a c) Kostenersatz für Sozialhilfe an Fahrende
Der Kanton leistet einer politischen Gemeinde Kostenersatz für finanzielle Sozialhilfe, die an Fahrende ausgerichtet wird, die:
einen dauerhaft bereitgestellten Standplatz vorwiegend während der Wintermonate oder als ganzjährigen Standort nutzen und in der entsprechenden politischen Gemeinde einen Unterstützungswohnsitz haben oder
sich auf einem bereitgestellten Platz vorübergehend aufhalten und keinen Unterstützungswohnsitz in einem anderen Kanton haben.
Art. 26 Rechtshilfe
Die politische Gemeinde leistet Rechtshilfe insbesondere bei:
Abklärungen über Art und Ausmass der persönlichen Sozialhilfe;
Rückerstattungsverfahren;
Geltendmachung von Verwandtenunterstützung.
Art. 27 Uneinigkeit der Gemeinden
Das zuständige Departement16 entscheidet bei Uneinigkeit der Gemeinden.
(3.) III. Stationäre Sozialhilfe
(3.0.) 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 27a Grundsatz
Stationäre Sozialhilfe bezweckt, dass Personen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder besonderer Schutzbedürftigkeit auf Betreuung in einer stationären Einrichtung angewiesen sind, ein geeignetes Angebot zur Verfügung steht.
Als stationäre Sozialhilfe gilt die Abgeltung von Leistungen, die Kanton, Gemeinden oder Dritte zugunsten von Personen nach Abs. 1 dieser Bestimmung in Form von Betreuung, Verpflegung und Unterkunft erbringen. Ausgenommen sind finanzielle Unterstützungen, die den hilfebedürftigen Personen direkt ausgerichtet werden.
Art. 27b Begriffe
Als stationäre Einrichtung gilt eine räumliche Einheit, in der tags- und nachtsüber Betreuung, Verpflegung und Unterkunft für Personen nach Art. 27a Abs. 1 dieses Erlasses angeboten wird.
Nicht als stationäre Einrichtung gilt eine räumliche Einheit, die von den betroffenen Personen hauptsächlich zu Wohnzwecken im Rahmen eines Mietverhältnisses nach den Bestimmungen des Obligationenrechts17 genutzt wird.
(3.1.) 1bis. Stationäre Einrichtungen für Betagte und spezialisierte Pflegeeinrichtungen
Art. 28 Grundsatz
Die politische Gemeinde sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in stationären Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Betagten.
Sie kann die Aufgabe:
gemeinsam mit anderen politischen Gemeinden erfüllen;
mit Leistungsvereinbarung an die Ortsgemeinde oder an private Institutionen übertragen;
…
Der Kanton fördert die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Plätzen in spezialisierten Pflegeeinrichtungen für:
Gerontopsychiatrie;
Schwerst- und komplexe Pflege;
spezialisierte palliative Pflege.
Er kann dazu Leistungsvereinbarungen mit öffentlichen oder privaten Institutionen abschliessen.
Als spezialisierte Pflegeeinrichtungen gelten auch Plätze für die spezialisierte Pflege nach Abs. 3 dieser Bestimmung in stationären Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Betagten.
Art. 29 Angebotsplanung
Die politische Gemeinde erstellt gestützt auf die Bedarfsermittlung eine Angebotsplanung für stationäre Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Betagten. Der Kanton erstellt gestützt auf die Bedarfsermittlung eine Angebotsplanung für spezialisierte Pflegeeinrichtungen. Sie passen diese periodisch an.
In der Angebotsplanung werden Art, Grösse, Leistungsumfang und Einzugsgebiet der Einrichtungen festgelegt.
Die Regierung legt Planungsrichtwerte für Plätze in stationären Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Betagten sowie für spezialisierte Pflegeeinrichtungen fest. Das zuständige Departement führt gestützt auf die Planungsrichtwerte die Pflegeheimliste nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e in Verbindung mit Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 199418.
Art. 30 …
Art. 30a Qualitätsanforderungen
Stationäre Einrichtungen für Betagte und spezialisierte Pflegeeinrichtungen erfüllen qualitative Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung in stationären Einrichtungen.
Sie erfüllen die qualitativen Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung, wenn insbesondere:
a) die Einrichtung über konzeptionelle Grundlagen betreffend Leistungen sowie Führung und Organisation verfügt, welche:
1. auf die Sicherstellung des Wohls der betreuten Person ausgerichtet sind;
2. die Qualitätsentwicklung und -sicherung unterstützen;
b) Leitung und Personal persönlich und fachlich geeignet sind;
c) die Zahl der Mitarbeitenden den Anforderungen der Pflege und Betreuung entspricht;
d) Bauten und Ausstattung zweckmässig sind und den Bedürfnissen der betreuten Personen entsprechen;
e) der Betrieb wirtschaftlich gesichert erscheint;
f) die interne Aufsicht sichergestellt ist.
Spezialisierte Pflegeeinrichtungen erfüllen zusätzliche Qualitätsanforderungen.
Art. 30b Finanzierung
Die Finanzierung der Pflegeleistungen in stationären Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Betagten sowie in spezialisierten Pflegeeinrichtungen richtet sich nach dem Gesetz über die Pflegefinanzierung vom 13. Februar 201119.
Der Kanton leistet Beiträge an die Zusatzaufwände in spezialisierten Pflegeeinrichtungen, wenn diese als spezialisierte Leistungserbringer auf der Pflegeheimliste20 aufgeführt sind und eine Leistungsvereinbarung mit dem zuständigen Departement besteht.
Die Beitragsleistung nach Abs. 2 dieser Bestimmung richtet sich nach Aufenthaltstagen von Personen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen. Die Regierung legt die Höhe der Beiträge an die Zusatzaufwände durch Verordnung fest.
Die Beitragsleistung nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann für Leistungserbringer der spezialisierten palliativen Pflege nach Art. 28 Abs. 3 Bst. c dieses Erlasses auf begründeten Antrag zur Deckung von Debitorenverlusten erhöht werden, die der Einrichtung trotz gebotener Sorgfalt entstanden sind.
Art. 31 …
Art.
32 Private Betagten- und Pflegeheime
a) Betriebsbewilligung
Wer ein privates Betagten- oder Pflegeheim mit mehr als fünf Plätzen betreibt, bedarf einer Betriebsbewilligung des zuständigen Departementes21, soweit keine Leistungsvereinbarung nach Art. 28 Abs. 2 Bst. b dieses Gesetzes vorliegt.
Art. 33 b) Aufsicht
Die zuständige Stelle der Gemeinde beaufsichtigt die Heime, soweit eine Leistungsvereinbarung nach Art. 28 Abs. 2 Bst. b dieses Erlasses vorliegt. Die zuständige Stelle des Kantons beaufsichtigt die übrigen Heime und die in der Pflegeheimliste als spezialisierte Pflegeeinrichtungen aufgeführten Einrichtungen.
Die für die Aufsicht zuständige Stelle überprüft die Einhaltung der qualitativen Mindestanforderungen nach Art. 30a dieses Erlasses.
Art. 34 c) Verordnung
Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über:
Voraussetzungen und Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Betriebsbewilligung;
die Heimaufsicht.
Art.
35 Fachkommission für Altersfragen
a) Aufgaben
Das zuständige Departement22 setzt eine Fachkommission für Altersfragen ein. Vertreten sind insbesondere politische Gemeinden und stationäre Einrichtungen für Betagte.
Die Fachkommission für Altersfragen:
berät die zuständigen Stellen von Kanton und politischen Gemeinden in Angelegenheiten der ambulanten und stationären Betagtenbetreuung;
berät die zuständigen Stellen von Kanton und politischen Gemeinden in der Koordination der Tätigkeit öffentlicher und privater Institutionen im Bereich einer ganzheitlichen Alterspolitik;
erarbeitet Richtlinien zu den Qualitätsanforderungen an Pflege und Betreuung nach Art. 30a dieses Erlasses.
Art. 35a Qualitative Mindestanforderungen
Die Regierung erlässt qualitative Mindestanforderungen an Pflege und Betreuung durch Verordnung.
Die Regierung legt zusätzliche Qualitätsanforderungen für spezialisierte Pflegeeinrichtungen fest. Diese umfassen insbesondere konzeptionelle Grundlagen, Qualifikation des Personals, Stellenetat und Infrastruktur.
(3.2.) 2. Notunterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt und deren Kinder
Art. 36 Grundsatz
Der Kanton richtet Beiträge an den anrechenbaren Betriebsaufwand von anerkannten Notunterkünften aus, die Opfern häuslicher Gewalt und deren Kindern mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen Unterkunft, Schutz und Betreuung anbieten.
Anrechenbar ist der Betriebsaufwand:
wenn er zur Erfüllung der Aufgaben notwendig und durch wirtschaftliche Betriebsführung gerechtfertigt ist. Massgeblich sind die anrechenbaren Aufenthaltstage nach Art. 30a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 201023;
soweit er die Einnahmen aus der Kostenbeteiligung der betroffenen Person nach Art. 16 des eidgenössischen Opferhilfegesetzes vom 23. März 200724 übersteigt.
…
Art. 37 Zuständigkeit
Die Regierung anerkennt beitragsberechtigte Notunterkünfte und legt den Leistungsauftrag fest. Der Leistungsauftrag umfasst auch Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution.
Das zuständige Departement:25
genehmigt Budget und Betriebsrechnung;
bestimmt den anrechenbaren Tagessatz für Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons St.Gallen und das anrechenbare Kostgeld für Personen ohne Anspruch auf Opferhilfe. Das anrechenbare Kostgeld entspricht den durchschnittlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung;
…
beaufsichtigt Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung.
Die Finanzkontrolle prüft die Betriebsrechnung.
Art. 38 …
Art. 38a Kostentragung nach Wegfall des Anspruchs auf Opferhilfe
Die betroffene Person beteiligt sich im Umfang des anrechenbaren Kostgelds an den Aufenthaltskosten, wenn der Anspruch auf Opferhilfe entfällt. Bei fehlender Leistungsfähigkeit trägt die politische Gemeinde am Unterstützungswohnsitz der betroffenen Person das anrechenbare Kostgeld.
Die anerkannte Notunterkunft zeigt der politischen Gemeinde am Unterstützungswohnsitz der betroffenen Person rechtzeitig bei Wegfall des Anspruchs auf Opferhilfe an, wenn diese:
ohne Obdach sein wird und
nicht selbst in der Lage ist, die persönliche Notlage zu beheben.
(3.3.) 3. Andere stationäre Einrichtungen
Art. 39 Grundsatz
Die politische Gemeinde sorgt im Einzelfall für die Unterbringung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die der stationären Sozialhilfe bedürfen.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht26, über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung27, über die Suchthilfe28 und des Volksschulgesetzes zu den sonderpädagogischen Massnahmen29.
Art.
39a Gemischte Einrichtungen
a) Begriff
Eine natürliche oder juristische Person gilt als gemischte Einrichtung, wenn sie:
a) wenigstens drei Personen aufnehmen kann, deren Betreuung, Pflege oder Beschäftigung nach der besonderen Gesetzgebung über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung30, Betagten- und Pflegeheime31, Kinder- und Jugendheime32 oder die Aufnahme von Pflegekindern33 einer Bewilligung bedarf und
abis) Leistungen für wenigstens zwei verschiedene Zielgruppen nach Bst. a dieser Bestimmung anbietet und
b) nicht unter eine Bewilligungspflicht der besonderen Gesetzgebung nach Bst. a dieser Bestimmung fällt.
Art. 39b b) Bewilligungspflicht
Der Betrieb einer gemischten Einrichtung mit privater Trägerschaft bedarf der Bewilligung des zuständigen Departementes.
Art. 39c c) Aufsicht
Die zuständige Stelle des Kantons beaufsichtigt die gemischten Einrichtungen.
Art. 39d d) Verordnung
Die Regierung regelt durch Verordnung:
Voraussetzungen und Verfahren für Erteilung und Entzug der Betriebsbewilligung;
Aufsicht über gemischte Einrichtungen.
(4.) IV. Staatsbeiträge
(4.1.) 1. Beiträge an die betreuende Sozialhilfe
Art. 40 Grundsatz
Der Kanton kann Beiträge an Institutionen ausrichten, die im öffentlichen Interesse und aufgrund einer Leistungsvereinbarung:
Beratung und Betreuung anbieten;
…
in der Sozialhilfe oder in der Sozialberatung tätige Personen aus- und weiterbilden;
Tätigkeiten ausüben, die geeignet sind, der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen;
Freiwilligenarbeit und Selbsthilfe fördern.
…
Die Beiträge werden im Rahmen der durch das Budget zur Verfügung gestellten Mittel ausgerichtet.
(4.2.) 2. Beiträge an die Unterbringung von Minderjährigen
Art. 40a Fachliche Indikation
Die fachliche Indikation für die Unterbringung von Minderjährigen ist gegeben, wenn diese geeignet und notwendig ist, einer Gefährdung des Kindes zu begegnen.
Ist die gesetzliche Vertretung des Kindes mit der Unterbringung einverstanden, stellt sie der für die Finanzierung zuständigen Stelle einen Antrag auf Finanzierung der Unterbringung. Der Nachweis der fachlichen Indikation erfolgt durch:
die Erziehungs- und Familienberatung nach Art. 3a dieses Erlasses oder
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Beistandsperson.
Art.
40b Kostentragung bei Unterbringung in eine Pflegefamilie oder in ein Kinder- oder Jugendheim ohne Beitragsberechtigung nach IVSE
a) Zuständigkeit
Die politische Gemeinde am Unterstützungswohnsitz der oder des Minderjährigen entscheidet über den Antrag auf Finanzierung der Unterbringung nach Art. 40a dieses Erlasses.
Sie trägt die anrechenbaren Kosten, wenn die Massnahmen kindesschutzrechtlich angeordnet sind oder der Indikationsnachweis nach Art. 40a dieses Erlasses erbracht ist.
Die Kosten werden bis längstens zum Abschluss der Erstausbildung getragen, wenn die Unterbringung vor Eintritt der Volljährigkeit erfolgt ist und ein Ausbildungsabschluss absehbar ist.
Die Beteiligung der Unterhaltspflichtigen richtet sich nach ihrer Leistungsfähigkeit.
Art. 40c b) anrechenbare Kosten
Anrechenbar sind Kosten:
für Unterkunft und Verpflegung;
für Betreuung;
für die Begleitung der Pflegefamilie, soweit diese im Rahmen der Familienpflege kindesschutzrechtlich angeordnet oder der Indikationsnachweis nach Art. 40a dieses Erlasses erbracht ist.
Die Regierung regelt durch Verordnung die Höchst- und Mindestansätze für die anrechenbaren Kosten nach Abs. 1 dieser Bestimmung. Die politischen Gemeinden werden angehört.
Art.
40d Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE
a) Beitragsberechtigung
Das zuständige Departement anerkennt Kinder- und Jugendheime im Kanton als beitragsberechtigt, wenn sie:
zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots notwendig sind;
über eine Bewilligung für Heimpflege nach der eidgenössischen Pflegekinderverordnung34 verfügen;
einen gemeinnützigen Zweck verfolgen und ihre Mittel zweckgebunden verwenden.
Kinder- und Jugendheime, die der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE unterstellt sind, können von der Regierung als Notunterkunft für Minderjährige anerkannt werden, soweit das Angebot bedarfsgerecht ist.
Art. 41 b) Beiträge
Beiträge nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE erhalten beitragsberechtigte Kinder- und Jugendheime:
a) ausserhalb des Kantons für st.gallische Betreuungsbedürftige auf Basis der erteilten Kostenübernahmegarantien;
b) im Kanton auf Basis der erteilten Kostenübernahmegarantien:
1. für ausserkantonale Betreuungsbedürftige im Umfang der Vergütungen anderer Kantone;
2. für st.gallische Betreuungsbedürftige in sachgemässer Anwendung der Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE.
Art. 42 …
Art.
42a c) pauschale Leistungsabgeltung
1. Leistungsvereinbarung
Das zuständige Departement schliesst mit beitragsberechtigten Kinder- und Jugendheimen befristete Leistungsvereinbarungen für eine pauschale Leistungsabgeltung ab, wenn diese aufgrund der Kapitalausstattung und der bewilligten Zahl der Plätze in der Lage sind, Auslastungsschwankungen auszugleichen.
Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere:
Zweck und Dauer der Leistung;
die Leistungen der Vertragsparteien und deren Verantwortlichkeiten;
Form und Höhe der pauschalen Leistungsabgeltung;
Modalitäten der Leistungsabgeltung;
Auflagen und Bedingungen;
Leistungsüberprüfung;
Folgen bei ungenügend oder nicht erfüllten Leistungen.
Kommt keine Vereinbarung zustande, erlässt das zuständige Departement eine Verfügung.
Art. 42b 2. Schwankungsfonds
Private Kinder- und Jugendheime errichten bei pauschaler Leistungsabgeltung einen Schwankungsfonds.
Das Kapital des Schwankungsfonds wird zum Ausgleich des in Erfüllung der Leistungsvereinbarung erzielten Betriebsergebnisses verwendet. Die Regierung legt durch Verordnung die erforderliche Deckung sowie die höchstens zulässige Zuweisung von Überschüssen fest.
Wird eine Leistungsvereinbarung nicht verlängert oder erneuert, fällt das Kapital des Schwankungsfonds dem allgemeinen Haushalt des Kantons zu.
Art.
43 d) Kostenträger
1. Grundsatz
Die zuständige politische Gemeinde trägt bei Unterbringung in ein beitragsberechtigtes Kinder- oder Jugendheim:
zwei Drittel der Leistungsabgeltung auf Basis der erteilten Kostenübernahmegarantie und nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen sowie der weiteren gesetzlichen Kostenträger;
die Beiträge der Unterhaltspflichtigen nach Art. 22 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE35, wenn diese nicht leistungsfähig sind.
Der Kanton trägt einen Drittel der pauschalierten Leistungsabgeltung oder den verbleibenden Betrag der effektiven Leistungsabgeltung einschliesslich eines allfälligen Defizits.
Die Kostentragung bei strafrechtlicher Unterbringung richtet sich nach der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung36.
Art. 43a 2. bei anerkannten Notunterkünften für Minderjährige
Der Kanton trägt die Leistungsabgeltung bei anerkannten Notunterkünften für Minderjährige nach Art. 40d Abs. 2 dieses Erlasses für höchstens zehn Aufenthaltstage, wenn der Eintritt nicht während der Abklärung oder einer laufenden Kindesschutzmassnahme erfolgt ist.
Art. 44 …
Art. 45 d) Verordnungsvorschriften
Die Regierung regelt durch Verordnung insbesondere:
Anerkennung st.gallischer Heime und Einrichtungen nach der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE und nach diesem Gesetz;
Aufsicht über die fachgerechte und wirtschaftliche Führung st.gallischer Heime und Einrichtungen, die nicht vom Kanton oder von politischen Gemeinden geführt werden;
Geltendmachung der Leistungsabgeltung gegenüber anderen Kantonen und Kostenübernahmegarantien;
Berechnung von Beiträgen der Unterhaltspflichtigen und Leistungsabgeltungen.
(4.3.) 3. Beiträge an Pilotprojekte
Art. 45bis Integrierte Angebotsgestaltung
Die Regierung kann im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an befristete Pilotprojekte ausrichten, die der Weiterentwicklung im Bereich der integrierten Angebotsgestaltung unter Einbezug ambulanter, teilstationärer und stationärer Leistungserbringer dienen.
(4bis) IVbis. Weitere Beiträge
Art.
45a Integrationspauschalen
a) Grundsatz
Der Kanton und die politischen Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Sinn der Grundsätze der Integrationsförderung37 für einen möglichst zielgruppenspezifischen und wirkungsvollen Einsatz der Integrationspauschalen, die der Bund nach Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 200538 ausrichtet.
Die Hauptverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit den Integrationspauschalen finanziert werden, liegt bei den politischen Gemeinden.
Art. 45b b) politische Gemeinden
Die politischen Gemeinden sind insbesondere zuständig für:
die Verwendung der Mittel aus den Integrationspauschalen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben und der Vereinbarung nach Art. 45f dieses Erlasses;
die Berichterstattung über die Verwendung der Mittel an die zuständige Stelle des Kantons.
Sie stellen für die in ihrer Zuständigkeit liegenden Personen nach Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 200539 eine durchgehende Fallführung, in der Regel gestützt auf einen individuellen Integrationsplan, sicher.
Sie beachten bei der Verwendung der Mittel aus den Integrationspauschalen die Vorgaben der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen, soweit diese im Rahmen der Aufgaben, die mit den Integrationspauschalen finanziert werden, anwendbar sind.
Art. 45c c) zuständiges Departement
Das zuständige Departement ist insbesondere zuständig für:
die Mitteilung über die jährliche Zuweisung und Auszahlung der Mittel aus den Integrationspauschalen an die einzelnen politischen Gemeinden. Die Zuweisung richtet sich insbesondere nach der Zahl vorläufig Aufgenommener und Flüchtlinge je politischer Gemeinde;
die Aufsicht über die Mittelverwendung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben und der Vereinbarung nach Art. 45f dieses Erlasses;
die Berichterstattung über die Verwendung der Integrationspauschalen an den Bund.
Bei der Wahrnehmung seiner Zuständigkeiten trägt das zuständige Departement der Hauptverantwortung der politischen Gemeinden für die Erfüllung der Aufgaben, die mit den Integrationspauschalen finanziert werden, Rechnung.
Art.
45d Verwendung der Mittel
a) durchgehende Fallführung
Ein Teil der Mittel kann zur Deckung der Kosten für die durchgehende Fallführung verwendet werden.
Art. 45e b) durch die politische Gemeinde nicht ausgeschöpfte Mittel
Durch die politische Gemeinde nicht ausgeschöpfte Mittel werden dem Kanton zurückerstattet. Sie stehen in den Folgejahren unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben vollumfänglich sämtlichen politischen Gemeinden zur Verfügung, gemäss deren jeweiligem Anteil an den zuzuweisenden Mitteln.
Art. 45f Vereinbarung
Zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts schliessen die Regierung und der Verband St.Galler Gemeindepräsidien eine Vereinbarung ab. Darin werden insbesondere festgelegt:
a) grundlegende Kriterien, die Angebote erfüllen müssen, damit sie mit den Integrationspauschalen finanziert werden können;
b) Einzelheiten der Finanzierung, insbesondere:
1. Verteilschlüssel für die Zuweisung der Mittel aus den Integrationspauschalen an die einzelnen politischen Gemeinden sowie Auszahlungsmodalitäten;
2. Anrechenbarkeit von Kosten für die durchgehende Fallführung;
3. Massnahmen bei nicht korrekter Mittelverwendung durch die politischen Gemeinden;
c) Massnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung;
d) Vorgaben für die Berichterstattung der politischen Gemeinden über die Verwendung der Mittel aus den Integrationspauschalen an die zuständige Stelle des Kantons;
e) Einzelheiten zur Wahrnehmung der Aufsicht über die Mittelverwendung durch das zuständige Departement;
f) soweit erforderlich Übergangsbestimmungen für den Wechsel vom bisherigen Finanzierungssystem für die Verwendung der Mittel aus den Integrationspauschalen zum Finanzierungssystem nach Art. 45a ff. dieses Erlasses.
Die Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.
(5.) V. Schlussbestimmungen
Art. 46
Art. 47
Art. 48
Art. 49
Art. 50
Art. 51
Art. 52
Art. 53
Art. 54
Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts
Aufgehoben werden:
Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 8. Juni 1953;49
Gesetz über die öffentliche Fürsorge vom 18. Mai 1964;50
Grossratsbeschluss über Beiträge an das Frauenhaus St.Gallen vom 14. Januar 1993;51
Grossratsbeschluss über die Übergangsregelung zur Heimvereinbarung vom 8. Januar 1987.52
Art.
56 Übergangsbestimmungen
a) laufende Unterstützung
Bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes laufende Unterstützung wird nach dem Gesetz über die öffentliche Fürsorge vom 18. Mai 196453 ausgerichtet.
Die Rückerstattung richtet sich nach neuem Recht. Die Frist nach Art. 21 Abs. 2 dieses Gesetzes beginnt mit dessen Vollzugsbeginn zu laufen.
Art. 57 b) Gemeindebeitrag an die Invalidenversicherung
Die politische Gemeinde bezahlt den Beitrag nach Art. 15 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 13. Januar 199454 in der Fassung vor Aufhebung durch das Sozialhilfegesetz innert vier Jahren seit Vollzugsbeginn des Sozialhilfegesetzes.
Sie bestimmt Zahl und Höhe der Raten.
Ein Verzugszins wird nicht erhoben.
Art. 57a c) des IV. Nachtrags vom 25. April 2017
Ortsgemeinden, die bis zum Vollzugsbeginn dieses Erlasses nach Art. 6 des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses persönliche Sozialhilfe für ihre Bürgerinnen und Bürger geleistet haben, bleiben zuständig, bis die Abtretung und Entschädigung für die Aufgabenübernahme mit der politischen Gemeinde vereinbart ist.
Kommt innert zwei Jahren seit Vollzugsbeginn dieses Erlasses keine Vereinbarung über die Abtretung und Entschädigung nach Abs. 1 dieser Bestimmung zustande, entscheidet das zuständige Departement.
Art. 57b d) des V. Nachtrags vom 29. Januar 201955
Die bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags dem Bereich A der Interkantonalen Vereinbarung über soziale Einrichtungen IVSE unterstellten Einrichtungen gelten als beitragsberechtigte Einrichtungen nach Art. 40d dieses Erlasses.
Art. 58 …
Art. 59 Vollzugsvorschriften
Die Regierung erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
Art. 60 Vollzugsbeginn
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
Art. 61 Finanzreferendum
Dieses Gesetz untersteht dem obligatorischen Finanzreferendum.56
nGS 33–104