Funtauna

411.1

Gesetz über das Militärwesen

vom 29.12.1941 (Stand 01.06.2000)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen,

nach Kenntnisnahme von einer Botschaft des Regierungsrates vom 25. April 1941,1

erlässt als Gesetz:2

Art. 1

Der Regierungsrat besorgt den Vollzug der Bundeserlasse über das Militärwesen3 und ernennt die Offiziere und Kommandanten der kantonalen Truppen4; er betraut eines seiner Departemente5 mit der Leitung der Militärverwaltung.

Art. 2

In jeder politischen Gemeinde wird ein Sektionschef6 gewählt.

Die Wahl des Sektionschefs und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung durch das zuständige Departement.

Art. 3

Das Militärgesetz vom 10. Mai 18817 ist aufgehoben.

nGS 18–54