431.1
Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung
vom 16.11.2010 (Stand 01.01.2011)
Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 9. März 20101 Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung von Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung vom 8. Oktober 19822 und Art. 17 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung vom 6. Juli 19833
als Gesetz:4
Art. 1 Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung
Der Kanton führt die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung.
Die kantonale Zentralstelle vollzieht die dem Kanton übertragenen Aufgaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung.
Art. 2 Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung
Die politische Gemeinde führt eine Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung. Mehrere Gemeinden können eine gemeinsame Stelle bezeichnen.
Die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung vollzieht die Aufgaben und Massnahmen, die ihr im Rahmen der vom Bund festgelegten Versorgungskonzepte von der kantonalen Zentralstelle zugewiesen werden.
Art. 3 Verfahren
Gegen Verfügungen der kantonalen Zentralstelle und der Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung kann innert vierzehn Tagen seit der Eröffnung bei der verfügenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden.
Zur Einsprache ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat.
Einspracheentscheide können bei der Verwaltungsrekurskommission mit Rekurs angefochten werden. Die Verwaltungsrekurskommission entscheidet endgültig.
Art. 4 Vollzugsbeginn
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
Die Regierung des Kantons St.Gallen erklärt:5 Das Gesetz über den Vollzug der wirtschaftlichen Landesversorgung wurde am 16. November 2010 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 5. Oktober bis 15. November 2010 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestelt worden ist.6 Der Erlass wird ab 1. Januar 2011 angewendet.
nGS 46–17