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Verordnung über die polizeilichen Datenverarbeitungssysteme

451.12 · St. Gallen Gesetzessammlung

Versiun dals 1 fan. 2006

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451.12

Verordnung über das Informationssystem der Kantonspolizei

vom 16.05.2006 (Stand 01.07.2006)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 39 des Polizeigesetzes vom 10. April 1980

als Verordnung:

(1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt das Informationssystem zur Führung polizeilicher Register.

Art. 2 Verwendung des Informationssystems

Die Kantonspolizei verwendet das Informationssystem für:

  1. die Sammlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten;

  2. den Zugriff auf Daten der Applikationen von Gemeinden, des Kantons und des Bundes, soweit dafür eine Rechtsgrundlage besteht;

  3. Verwaltung und Archivierung der Akten;

  4. die Verarbeitung der Hotelmeldeschein-Daten.

(2.) II. Datensammung der Kantonspolizei

Art. 3 Daten
a) im Allgemeinen

Die Datensammlung der Kantonspolizei umfasst:

  1. Grunddaten;

  2. erkennungsdienstliche Daten;

  3. Haftdaten;

  4. Fahndungsdaten;

  5. tatbestandsbezogene Daten;

  6. Asservatsdaten;

  7. Waffendaten;

  8. Unfalldaten;

  9. Journaldaten;

  10. Daten abgelegter Akten.

Art. 4 b) Grunddaten

Grunddaten werden über natürliche Personen gespeichert, über die erkennungsdienstliche Daten, Haftdaten, Fahndungsdaten, tatbestandsbezogene Daten, Waffendaten, Unfalldaten oder archivierte Akten vorliegen.

Es können gespeichert werden:

  1. Namen und Vornamen;

  2. Geburtsdatum und Geburtsort;

  3. Heimatort und Heimatland;

  4. Geschlecht;

  5. Wohnort;

  6. Namen und Vornamen der Eltern;

  7. Zivilstand sowie Namen und Vornamen der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners;

  8. Beruf;

  9. Beteiligungsart;

  10. Personenhinweise;

  11. Aufenthaltsstatus bei tatverdächtigen Personen ausländischer Staatsangehörigkeit.

Über juristische Personen können folgende Grunddaten gespeichert werden:

  1. Firma;

  2. Branche;

  3. Adresse;

  4. Beteiligungsart.

Art. 5 c) erkennungsdienstliche Daten

Erkennungsdienstliche Daten sind Angaben über erkennungsdienstliche Unterlagen.

Es können gespeichert werden:

  1. Abnahmestelle, Abnahmedatum und Abnahmegrund;

  2. Ausweisdaten;

  3. Audio- und Videodaten;

  4. Signalement und besondere Merkmale;

  5. Hinweise auf Fingerabdrücke, Schriftproben und Spurenvergleiche;

  6. administrative Angaben im Zusammenhang mit einem DNA-Profil.

Art. 6 d) Haftdaten

Haftdaten sind Angaben über Personen, die verhaftet oder vorläufig festgenommen wurden.

Es können gespeichert werden:

  1. Eintrittsdaten;

  2. Haftorte und Haftgründe;

  3. Entlassungsdaten;

  4. zuständige Stelle;

  5. Transporte;

  6. administrative Hinweise.

Art. 7 e) Fahndungsdaten

Fahndungsdaten sind Angaben über Personen, die zur Fahndung ausgeschrieben sind.

Es können gespeichert werden:

  1. Fahndungsauftrag und Fahndungsgrund;

  2. Fahndungshinweise;

  3. Auftraggeberin oder Auftraggeber;

  4. Ausschreibungsdaten und Verfalldaten.

Art. 8 f) tatbestandsbezogene Daten

Tatbestandsbezogene Daten sind Angaben über polizeirelevante Ereignisse.

Es können gespeichert werden:

  1. Art des Ereignisses;

  2. Örtlichkeit und Zeit;

  3. Grunddaten der beteiligten Personen samt Art der Beteiligung;

  4. Tatvorgehen und Tatmittel;

  5. kriminaltechnische Daten;

  6. Audio- und Videodaten;

  7. Schädigungsgrad der verletzten Person;

  8. Deliktsgut und Fundgut;

  9. Hinweise auf tatverdächtige Personen sowie deren Art der Beteiligung;

  10. Verbindungen zu artgleichen Ereignissen;

  11. Ausschreibungen.

Angaben über Strafanzeigen, die ausschliesslich wegen Übertretung im Strassenverkehr erfolgen, und über gemeindepolizeiliche Ermittlungen werden nicht gespeichert. Angaben betreffend Übertretung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand werden gespeichert.

Art. 9 g) Asservatsdaten

Als Asservatsdaten können Angaben über Sachen und Spuren sowie die dazugehörenden administrativen Hinweise gespeichert werden.

Art. 10 h) Waffendaten

Waffendaten sind Angaben über waffentechnische Spezifikationen und Waffenbewilligungen.

Es können gespeichert werden:

  1. waffentechnische Angaben;

  2. Herkunft und Lieferantin oder Lieferant der Waffe;

  3. Angaben zur Sicherstellung der Waffe;

  4. Waffenerwerberin oder Waffenerwerber und Waffenbesitzerin oder Waffenbesitzer;

  5. Inhaberin oder Inhaber der Waffenbewilligung;

  6. administrative Hinweise.

Art. 11 i) Unfalldaten

Unfalldaten sind Angaben über Unfälle im Strassenverkehr.

Es können gespeichert werden:

  1. Angaben zum Unfall oder Ereignis;

  2. Örtlichkeit und Zeit;

  3. beteiligte Personen samt Art der Beteiligung;

  4. Schädigungsgrad der verletzten Personen;

  5. Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter und Fahrzeuglenkerin oder Fahrzeuglenker;

  6. fahrzeugtechnische Angaben;

  7. Spuren;

  8. Audio- und Videodaten.

Art. 12 j) Journaldaten

Im Journal werden Angaben über dienststellenbezogene Ereignisse und Anzeigen gespeichert.

Es können gespeichert werden:

  1. Person, welche die Meldung oder Anzeige erstattet hat;

  2. Art des Ereignisses;

  3. Örtlichkeit und Zeit;

  4. beteiligte Personen samt Art der Beteiligung;

  5. Tatvorgehen;

  6. Deliktsgut und Fundgut;

  7. Hinweise auf Spuren;

  8. beteiligte Fahrzeuge.

Art. 13 k) abgelegte Akten

Abgelegte Akten können elektronisch registriert, verwaltet und ausgewertet werden.

(3.) III. Löschung von Daten

Art. 14 Grunddaten

Grunddaten werden spätestens nach sechs Monaten gelöscht, nachdem keine Verbindung zu anderen Daten mehr vorliegt.

Art. 15 Erkennungsdienstliche Daten

Erkennungsdienstliche Daten werden fünfzehn Jahre nach der Beschaffung gelöscht.

Wenn zu diesem Zeitpunkt noch Haftdaten, Fahndungsdaten oder tatbestandsbezogene Daten gespeichert sind, verlängert sich die Aufbewahrungsdauer bis zur Löschung dieser Daten.

Vorbehalten bleibt die vorzeitige Löschung, wenn:

  1. erkennungsdienstliche Unterlagen nach Art. 36 des Polizeigesetzes vom 10. April 1980 vernichtet werden;

  2. es das Bundesrecht vorschreibt.

Angaben über Personen, die ausschliesslich zur Feststellung ihrer Identität erkennungsdienstlich behandelt wurden, werden nach der Identitätsfeststellung gelöscht.

Art. 16 Haftdaten

Haftdaten werden zehn Jahre nach der Entlassung der betroffenen Person aus dem Gefängnis oder aus der Anstalt gelöscht.

Art. 17 Fahndungsdaten

Fahndungsdaten werden innert drei Monaten nach dem Widerruf des Fahndungsauftrags, spätestens mit Eintritt der Verfolgungs- oder Vollstreckungsverjährung, gelöscht.

Art. 18 Tatbestandsbezogene Daten
a) geklärte Delikte

Tatbestandsbezogene Daten über geklärte Delikte werden spätestens nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung gelöscht.

Tatbestandsbezogene Daten werden nach Eintritt der Rechtskraft gelöscht, wenn das Strafverfahren definitiv eingestellt oder die betroffene Person freigesprochen wird.

Die Untersuchungsorgane melden der Polizei die Tatsachen, welche die Löschung begründen, in der Regel durch Zustellung einer Kopie des Verfügungsdispositivs.

Art. 19 b) ungeklärte Delikte

Tatbestandsbezogene Daten über ungeklärte Delikte werden mit Eintritt der Verfolgungsverjährung gelöscht.

Daten über Delikts- und Fundgut können solange aufbewahrt werden, als ein polizeiliches Interesse daran besteht.

Art. 20 Asservatsdaten

Fallbezogene Asservatsdaten werden gelöscht, wenn:

  1. die dazugehörenden Falldaten gelöscht werden;

  2. es die untersuchende Stelle verfügt;

  3. es das Bundesrecht vorschreibt.

Nicht fallbezogene Asservatsdaten werden zehn Jahre nach der Erhebung gelöscht, wenn nicht ein überwiegendes polizeiliches Interesse an einer weiteren Aufbewahrung besteht.

Art. 21 Waffendaten

Waffendaten werden gelöscht, wenn kein polizeiliches Interesse mehr daran besteht.

Angaben über Waffenbewilligungen werden nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung gelöscht.

Art. 22 Unfalldaten

Daten über Strassenverkehrsunfälle mit Todesfolge werden spätestens fünfzehn Jahre nach dem Unfall gelöscht.

Andere Unfalldaten werden spätestens nach zehn Jahren gelöscht.

Art. 23 Journaldaten

Journaldaten werden spätestens zehn Jahre nach der Erfassung gelöscht.

Art. 24 Aktenverwaltung

Daten im Register der abgelegten Akten werden mit Ablauf der Aktenlauffrist nach Art. 28 dieses Erlasses gelöscht.

Art. 25 Löschung vor Ablauf der Frist

Personendaten und Dokumente werden vor Ablauf der ordentlichen Löschungsfristen gelöscht, wenn keine überwiegenden Interessen für die weitere Aufbewahrung mehr bestehen.

(4.) IV. Archivierte Akten

Art. 26 Allgemeines

Akten werden in Papierform oder elektronisch archiviert.

Art. 27 Aktenvernichtung

Die Aktenvernichtung erfolgt nach Ablauf der jeweiligen Aktenlauffrist.

Art. 28 Aktenlauffristen

Akten von ungeklärten Delikten werden spätestens nach Eintritt der Verfolgungsverjährung vernichtet, wenn kein überwiegendes Interesse an der weiteren Aufbewahrung besteht.

Andere tatbestandsbezogene Akten werden vernichtet, wenn für eine weitere Aufbewahrung kein polizeiliches Interesse mehr besteht.

Akten von geklärten Delikten werden spätestens nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung vernichtet. Liegt kein Delikt vor oder wird keine tatverdächtige Person aufgeführt, beträgt die Aktenlauffrist:

  1. bei Ereignissen mit Todesfolge 20 Jahre nach dem Ereignis;

  2. bei Brand-, Freizeit-, Strassenverkehrs- und Arbeitsunfällen ohne Todesfolge 15 Jahre nach dem Ereignis;

  3. in den übrigen Fällen zehn Jahre nach dem Ereignis.

Wird das Strafverfahren definitiv eingestellt oder die betroffene Person freigesprochen, werden die Akten nach Eingang der entsprechenden Meldung der Untersuchungsbehörde vernichtet.

(5.) V. Hotelkontrolle

Art. 29 Hotelmeldescheine

Hotelmeldescheine enthalten Angaben über Beherbergerinnen oder Beherberger, die gewerbsmässig Übernachtungsmöglichkeiten anbieten, und von übernachtenden Gästen.

Es können gespeichert werden:

  1. Namen und Vornamen;

  2. Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit;

  3. Ausweisdaten;

  4. Ankunfts- und Abreisedatum des Gastes;

  5. Name der Beherbergerin oder des Beherbergers und Adresse.

Spätestens nach fünf Jahren werden die Hotelmeldedaten gelöscht und die Meldescheine vernichtet.

Das Register dient ausschliesslich der Fahndung nach Personen.

(6.) VI. Datensicherung

Art. 30 Zugriff

Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei und der Stadtpolizei St.Gallen haben auf diejenigen Daten Zugriff, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Art. 31 Massnahmen

Das Polizeikommando und die zugriffsberechtigten Polizeistellen sichern die Daten durch:

  1. Regelung der Zugriffs- und Eingabeberechtigung durch Festlegung der Mutationsberechtigungen, Protokollierung und Kontrolle von Zugriffen über Log-Files;

  2. Schutz der Räume, in denen sich Datenbestände befinden, gegen den Zutritt Unbefugter;

  3. technische Massnahmen zum Schutz der Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme, Bearbeitung und Entwendung.

(7.) VII. Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsverfahren

Art. 32 Zuständigkeit

Die Kantonspolizei entscheidet über Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsbegehren. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Organe der Strafrechtspflege nach dem Strafprozessgesetz vom 1. Juli 1999.

Sie kann auf Gesuch Einsicht in bei ihr vorhandene Akten gewähren, wenn das Strafverfahren im Ausland geführt wird.

Art. 33 Ausweis

Wer ein Auskunftsbegehren stellt, weist sich über seine Identität aus.

Art. 34 Gegendarstellung

Die Kantonspolizei hat die Richtigkeit der Daten zu beweisen, wenn die betroffene Person die Unrichtigkeit behauptet.

Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, ist auf Verlangen der betroffenen Person eine Gegendarstellung in die Datensammlung aufzunehmen.

Art. 35 Gebühren

Auskunft, Berichtigung und Löschung erfolgen kostenlos.

Eine Gebühr kann verlangt werden, wenn:

  1. die Behandlung eines Gesuchs einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfordert;

  2. die betroffene Person innert der letzten zwölf Monate die gleiche Auskunft erhalten hat.

(8.) VIII. Schlussbestimmungen

Art. 36

Art. 37 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die elektronische Datenverarbeitung für kriminalpolizeiliche Register vom 17. März 1987 wird aufgehoben.

Art. 38 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. Juli 2006 angewendet.

nGS 41-55