610.1
Landwirtschaftsgesetz
vom 21.06.2002 (Stand 01.03.2025)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft der Regierung vom 26. Juni 20011 Kenntnis genommen und
erlässt
im Hinblick auf Art. 20 der Kantonsverfassung vom 27. November 20002 und in Ausführung der eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzgebung3
als Gesetz:4
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz fördert eine leistungsfähige, nachhaltig und marktgerecht produzierende Landwirtschaft.
Die Förderung berücksichtigt den Grundsatz der Eigenverantwortung und der Selbsthilfe der Landwirte und der Bäuerinnen.
Begleitende Massnahmen lindern soziale Härten der Strukturentwicklung.
(1bis.) Ibis. Direktzahlungen
Art. 1a Grundsatz
Der Kanton richtet Direktzahlungen nach dem Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 19985 aus.
Art. 1b Kantonale Beiträge
Der Kanton leistet im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite:
Vernetzungsbeiträge;
Landschaftsqualitätsbeiträge.
Die materiellen Voraussetzungen richten sich:
nach dem Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 19986;
für Landschaftsqualitätsbeiträge zusätzlich nach dem Umsetzungskonzept.
Der Kanton trägt die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Beiträge.
Art. 1c Umsetzungskonzept für Landschaftsqualitätsbeiträge
Die Regierung erlässt für die Ausrichtung von Landschaftsqualitätsbeiträgen ein Umsetzungskonzept.
Das Umsetzungskonzept enthält insbesondere:
Anforderungen an den Aufbau und Betrieb von Landschaftsqualitätsprojekten;
die Ausgestaltung des Beitragssystems;
Vorgaben für den Projektablauf.
(2.) II. Produktion und Absatz
(2.1.) 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Innovative Produkte und Dienstleistungen
Der Kanton fördert die Entwicklung neuer landwirtschaftlicher Produkte, Produktionsverfahren, Zusammenarbeitsformen und Dienstleistungen.
Er kann Beiträge ausrichten:
an Versuche und Entwicklungskosten;
als Förderpreise.
Art. 3 Kennzeichnung und Absatzförderung
Der Kanton fördert:
die Erarbeitung von Grundlagen für die Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben;7
Massnahmen zur Qualitätssicherung;
regionale Massnahmen der Produzentinnen und der Produzenten zur Absatzförderung.8
Er kann Beiträge an gemeinschaftliche Massnahmen ausrichten. Diese werden in der Regel befristet.
Art. 4 Marktentlastung
Der Kanton kann sich an befristeten Massnahmen des Bundes zur Marktentlastung beteiligen.9
(2.2.) 2. Viehwirtschaft
Art. 5 Förderungsmassnahmen
Der Kanton fördert:
die Zucht von Nutztieren;
Viehschauen und regionale Viehmärkte;
die Zusammenarbeit zwischen Alpwirtschaft, Berg- und Tallandwirtschaft.
Er kann Beiträge leisten:
an die vom Bund anerkannten Zuchtorganisationen nach dem Bundesrecht;10
an Viehschauen und regionale Viehmärkte;
an arbeitsteilige Produktionsformen zwischen Berg und Tal.
(2.3.) 3. Pflanzenbau und Pflanzenschutz
Art. 6 Grundsatz
Der Kanton fördert den umweltschonenden Pflanzenbau sowie die Bekämpfung von Schädlingen und ansteckenden Krankheiten.
Art. 7 Beiträge
Der Kanton kann Beiträge an umweltschonende Pflanzenschutzmassnahmen ausrichten.
Bei ausserordentlichen Ereignissen kann er Beiträge zur Abfindung von Schäden ausrichten, die infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen eingetreten sind.
(2.4.) 4. Weinbau
Art. 8 Qualitätsförderung
Der Kanton fördert qualitativ hoch stehende Weinbauprodukte.
Die Regierung regelt durch Verordnung insbesondere:
die Verwendung der Bezeichnung;11
den Mindestzuckergehalt;12
den Höchstertrag je Flächeneinheit.13
(3.) III. Beratung
Art. 9 Angebot
Der Kanton bietet Beratung zur Förderung einer leistungsfähigen und nachhaltig produzierenden Landwirtschaft an.14
Art. 10 Beratungsstelle
Der Kanton führt eine landwirtschaftliche Beratungsstelle.
Er kann regionale oder nationale landwirtschaftliche Beratungsdienste und Beratungszentralen unterstützen oder sich daran beteiligen.
(4.) IV. Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen
(4.1.) 1. Strukturverbesserungen
Art. 11 Grundsatz
Der Kanton fördert Strukturverbesserungen.
Art.
12 Beiträge
a) ordentliche
Der Kanton leistet Beiträge an Strukturverbesserungen nach dem Bundesrecht.15
Art.
13 b) ausserordentliche
1. Überbrückungsmassnahmen
Zur Linderung sozialer Härten kann der Kanton Beiträge an Tier- und Gewässerschutzmassnahmen leisten, auch wenn der Betrieb nur mittelfristig eine Existenz bietet.
Er knüpft die Beiträge an Auflagen und Bedingungen, die spätere Betriebsarrondierungen fördern.
Der Beitrag erreicht höchstens 75 Prozent des Betrages, den Kanton und Bund als ordentlichen Beitrag ausrichten würden.
Art. 14 2. Natur- und Landschaftsschutz
Der Kanton kann Massnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes im Rahmen von Strukturverbesserungen mit Beiträgen unterstützen.
Die Beiträge betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Art. 15 3. Sicherung der Strukturverbesserungen
Die Sicherung der ausserordentlichen Strukturverbesserungen erfolgt nach dem Bundesrecht.16
Die Auflagen nach Art. 13 Abs. 2 dieses Gesetzes werden als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch angemerkt.17
Art. 16 Investitionskredite
Der Kanton gewährt Investitionskredite nach dem Bundesrecht.18
(4.2.) 2. Soziale Begleitmassnahmen
Art. 17 Betriebshilfe
Der Kanton gewährt Betriebshilfe im Rahmen der bundesrechtlichen Massnahmen.19
Art. 18 Hilfsdienste
Der Kanton kann Beiträge an Institutionen des Betriebshelferdienstes und des freiwilligen Landdienstes leisten.
Art. 18a Verhütung von Wildschäden
Der Kanton kann Massnahmen für die Verhütung von Wildschaden in der Landwirtschaft unterstützen durch Beiträge für den Herdenschutz und Beratung.
Art. 18b Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS)
Der Kanton kann Beiträge leisten an Betriebe:
deren landwirtschaftliche Nutzfläche mit per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) belastet ist und
deren Produktion aufgrund dieser Belastung erheblich eingeschränkt oder eingestellt werden muss.
Die Beiträge können insbesondere geleistet werden für Massnahmen:
zur Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Höchstwerte;
zur Vermeidung von Härtefällen bei Betrieben, deren Produktion erheblich eingeschränkt oder eingestellt werden muss.
Die Beiträge:
nach Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung sind je Betrieb auf drei Jahre und insgesamt höchstens Fr. 200'000.– beschränkt;
nach Abs. 2 Bst. b dieser Bestimmung übersteigen den Verkehrswert des jeweiligen Betriebs nicht und werden vertraglich vereinbart;
werden unter Berücksichtigung allfälliger Beiträge Dritter bemessen.
Der Kanton kann Beiträge leisten zur Erforschung von Massnahmen zur Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Höchstwerte im Zusammenhang mit Belastungen durch PFAS.
Der Kantonsrat legt ein für mehrere Jahre geltendes Gesamtvolumen für Beiträge nach Abs. 1 bis 4 dieser Bestimmung fest. Die erforderlichen Mittel werden in Form eines Sonderkredits nach Art. 52 Abs. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 199420 bereitgestellt.
(5.) V. Grundeigentum und Pacht
(5.1.) 1. Bäuerliches Bodenrecht
Art. 19 Alprechte
Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 199121 wird auf den Erwerb von Alprechten22, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören und höchstens zwei Kuhrechte umfassen, nicht angewendet.
Art. 20 Vorkaufsrecht
Öffentlich-rechtliche Körperschaften, die zum Zweck von Güterzusammenlegungen gegründet worden sind, haben ein Vorkaufsrecht an Grundstücken im Beizugsgebiet, wenn diese dem statutarischen Zweck der Körperschaft dienen.23
Das Vorkaufsrecht erlischt mit Eintritt der Rechtskraft des Neuverteilungsplans.
Art. 21 Aufsichtsbehörde
Die Regierung bezeichnet eine Aufsichtsbehörde, die Bewilligungen der zuständigen Stelle des Kantons anfechten kann.24
(5.2.) 2. Landwirtschaftliche Pacht
Art. 22 Alpen
Die Regierung kann durch Verordnung den zulässigen Pachtzins25 für Alpen und Alprechte nach dem Bundesrecht erhöhen26, wenn dies für den Unterhalt der Alpen notwendig ist.
(6.) VI. Organisation und Verfahren
Art. 23 Politische Gemeinde
Die politische Gemeinde:
führt Erhebungen auf Landwirtschaftsbetrieben durch;
wirkt bei Viehschauen mit;
unterstützt den Pflanzenschutzdienst bei der Bekämpfung von Schadorganismen im Pflanzenbau;
führt den Rebbaukataster;
erhebt Einsprache in den vom Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 198527 bezeichneten Fällen;28
entscheidet über Gesuche zur Bewirtschaftung und Pflege von Brachland;29
schliesst nach der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft vorgeschriebene Bewirtschaftungsverträge für Flächen mit naturschützerischen Auflagen ab30. Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach dem Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen vom 22. September 199131.
Sie lässt im Grundbuch anmerken:32
landwirtschaftliche Grundstücke in der Bauzone, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 199133 unterstellt sind;
nichtlandwirtschaftliche Grundstücke ausserhalb der Bauzone, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 199134 nicht unterstellt sind.
Art.
24 Private Organisationen
a) Strukturverbesserungen und Betriebshilfe
Der Kanton beteiligt sich an der Landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen.
Die Regierung kann ihr die Gewährung von Beiträgen und Krediten für Strukturverbesserungen35 und Betriebshilfe36 übertragen.
Die Finanzkontrolle übt im Bereich der übertragenen hoheitlichen Aufgaben die Finanzaufsicht aus.
Art. 25 …
Art. 26 c) Kontrolle
Die zuständige Stelle des Kantons kann private Organisationen zur Durchführung von Kontrollen37 beiziehen.
Art. 26a Elektronische Einreichung38
Elektronisch einzureichen sind:
Gesuche um Ausrichtung von Direktzahlungen;39
Geodaten je Betrieb für das geografische Informationssystem;40
Daten für das Register über die Betriebe nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung41.42
Art. 27 Rechtsschutz
Gegen Verfügungen über Direktzahlungen kann innert 14 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erhoben werden.
Vernetzungsbeiträge und Landschaftsqualitätsbeiträge werden im Verfahren über Direktzahlungen angefochten.
Art. 28 Entschädigung
Für Beratung und andere kantonale Dienstleistungen nach diesem Gesetz, die im privaten Interesse liegen, wird eine entsprechende Entschädigung erhoben.
Art. 29 Rückerstattung
Die Behörde, die Beiträge nach diesem Gesetz verfügt, fordert diese ganz oder teilweise zurück, wenn:
die Voraussetzungen, unter denen die Beiträge gewährt wurden, nicht mehr erfüllt sind;
unterstützte Massnahmen nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden;
Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
Art. 30 Strafbestimmung
Mit Busse bis Fr. 20 000.– wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig in einem Verfahren um Gewährung von Beiträgen nach diesem Gesetz unwahre oder täuschende Angaben macht.
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
(7.) VII. Schlussbestimmungen
Art. 31 Verordnung
Die Regierung erlässt durch Verordnung die erforderlichen Ausführungsvorschriften, namentlich über:
a) Förderungsmassnahmen nach diesem Gesetz, insbesondere Voraussetzungen und Höhe der Beiträge;
abis) Beitragssätze für Vernetzungsbeiträge und Landschaftsqualitätsbeiträge im Rahmen der Höchstsätze des Bundes;
ater) Gesuchsformulare zur Ausrichtung von Direktzahlungen, die zu unterzeichnen oder mit einer anerkannten elektronischen Signatur zu versehen sind;
aquater) Erfassung der Geodaten je Betrieb für das geografische Informationssystem;
b) Massnahmen zur Förderung des Weinbaus;43
c) Aufsicht, Verfahren, Kostentragung sowie Haftung und Verantwortlichkeit bei der Aufgabenübertragung an die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen;
d) die Bemessung der Entschädigung für kantonale Dienstleistungen und Ausnahmen von der Entgeltlichkeit.
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts
Aufgehoben werden:
der Grossratsbeschluss über die Beteiligung des Kantons an einer Hilfs- und Bürgschaftsgenossenschaft für notleidende Kleinbauern vom 26. Dezember 193248;
das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 13. Januar 199449;
das Gesetz über den Schutz und die Förderung des Rebbaus vom 23. Dezember 195750;
der Grossratsbeschluss über die Förderung von Bau und Verbesserung von Hofdüngeranlagen im Talgebiet vom 11. Januar 199051;
das Tierzuchtgesetz vom 19. Juni 196152.
Art. 37 Übergangsbestimmung
Bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes hängige Verfahren werden nach dem neuen Recht abgeschlossen.
Art. 38 Vollzugsbeginn
Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
Art. 39 Übergangsbestimmungen des Nachtrags vom 27. Januar 2015
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter mit Verträgen nach der Gesetzgebung über die Abgeltung ökologischer Leistungen53 (Verträge betreffend Biotopschutz und ökologischer Ausgleich), die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses laufen, werden ab dem Beitragsjahr 2015 wie folgt entschädigt:
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die nach neuem Recht gleich viel oder mehr Beiträge erhalten, werden ab 1. Januar 2015 nach neuem Recht entschädigt. Der Vertrag wird für die verbleibende Vertragsdauer entsprechend angepasst.
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die nach neuem Recht weniger Beiträge erhalten, werden ab 1. Januar 2015 für die verbleibende Vertragsdauer nach bisherigem Recht entschädigt. Der Vertrag erlischt mit Ablauf der Vertragsdauer.
Kürzung und Verweigerung der Beiträge richten sich nach neuem Recht.
nGS 37–91