633.1
Meliorationsgesetz
vom 31.03.1977 (Stand 01.10.2017)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 19. August 19751 Kenntnis genommen und
erlässt
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 16. November 18902,
in Ausführung von Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 19073 und der eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzgebung4
als Gesetz:5
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt:
die Güterzusammenlegung;
die anderen gemeinschaftlichen Bodenverbesserungen.
Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung von Bund und Staat über einzelne Meliorationswerke.
Art.
2 Zuständigkeit
a) Vorbereitung
Die politische Gemeinde bereitet die gemeinschaftlichen Bodenverbesserungen vor.
Der Regierungsrat kann ihr für eine gemeinschaftliche Bodenverbesserung Grundstücke einer Nachbargemeinde zuweisen.
Art. 3 b) Durchführung und Unterhalt
Durchführung und Unterhalt gemeinschaftlicher Bodenverbesserungen sind Sache der beteiligten Grundeigentümer.
Art. 4 Mitwirkung kantonaler Stellen
Die zuständigen kantonalen Stellen6 wirken bei gemeinschaftlichen Bodenverbesserungen mit.
Sie arbeiten mit der für die Raumplanung zuständigen Stelle7 zusammen.
Art. 5 Interessenabwägung
Das Interesse, Kulturland und Wald als Produktionsgrundlage der Land- und Forstwirtschaft zu erhalten oder zu verbessern, ist gegen das Interesse abzuwägen, die Natur als Lebensgrundlage und Erholungsbereich des Menschen zu schützen, zu pflegen und zu gestalten.8
Art. 5bis Melioration der Linthebene
Der Grosse Rat kann interkantonale Vereinbarungen über die Melioration der Linthebene mit Nachbarkantonen abschliessen.
(2.) II. Güterzusammenlegung
(2.1.) 1. Vorbereitung
Art. 6 Zweck
Die Güterzusammenlegung dient:
der wirtschaftlichen Verwendung des Bodens in der Land- und Forstwirtschaft,
der Entflechtung von Nutzungen,
der Einführung des eidgenössischen Grundbuches.9
Art. 7 Raumplanung
Raumplanung und Güterzusammenlegung sind aufeinander abzustimmen.
Die örtlichen Richtpläne und die Zonenpläne10 sind im Lauf der Güterzusammenlegung zu überprüfen und wenn nötig anzupassen.
Die Nutzungsordnung muss für die Neuverteilung bekannt sein.
Art. 8 Eröffnung des Verfahrens
Der Gemeinderat eröffnet das Verfahren von sich aus oder auf Antrag von Grundeigentümern.
Art. 9 Vorplanung
Der Gemeinderat veranlasst zusammen mit den zuständigen kantonalen Stellen11 die land- und forstwirtschaftliche Vorplanung12 als Grundlage für die Neuordnung der Betriebe und für die künftige Bewirtschaftung.
Art. 10 Massenland
Der Gemeinderat fördert den Erwerb von Massenland.
Art. 11 Beizugsgebiet
Die Güterzusammenlegung umfasst in einem natürlich oder wirtschaftlich abgegrenzten Gebiet Wald und Flur, die sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignet und voraussichtlich nicht für die Besiedlung benötigt wird.
Zur Entflechtung von Nutzungen kann auch Land beigezogen werden, das in der Bauzone liegt und im wesentlichen weder erschlossen noch überbaut ist.
Der Gemeinderat bezeichnet das Beizugsgebiet.13 Sein Beschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle des Staates.14
Art. 12 Ergänzende Baulandumlegung
Wenn im Zuge der Entflechtung Land für die bauliche Nutzung neu geordnet und erschlossen werden soll, so ordnet der Gemeinderat ergänzende Baulandumlegungen an.15
Art. 12bis Sondernutzungsplan
Politische Gemeinde und Kanton können anstelle oder neben einer Melioration nach diesem Erlass einen Sondernutzungsplan nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 201616 erlassen. Das Sondernutzungsplanverfahren kann eingeleitet werden, wenn verschiedene Planungszwecke bestehen.
Art. 13 Beschluss der Grundeigentümer
Der Gemeinderat beruft die Grundeigentümerversammlung ein. Er veröffentlicht den Zeitpunkt der Versammlung und zeigt ihn den Eigentümern von Liegenschaften im Beizugsgebiet mit eingeschriebenem Brief an.17
Die Güterzusammenlegung ist beschlossen und der Gesamtkredit bewilligt, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, der zugleich mehr als die Hälfte der beigezogenen Fläche gehört, zugestimmt hat. Wer an der Beschlussfassung nicht mitwirkt, gilt als zustimmend.1819
Art. 14 Kosten der Vorbereitung
Wird die Güterzusammenlegung nicht beschlossen, so trägt die politische Gemeinde die Kosten der Vorbereitung.
Die Kosten des Staates sind nicht zu ersetzen.
Art. 15 Änderung des Beizugsgebietes
Der Gemeinderat kann nach Anhören der Meliorationskommission das Beizugsgebiet geringfügig ausdehnen oder einengen, wenn das öffentliche Interesse oder wichtige Interessen eines Grundeigentümers es rechtfertigen.
Er kann Bauland vorzeitig aus der Güterzusammenlegung entlassen.20
Die nachträgliche Änderung des Beizugsgebietes bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle des Staates.21
Art. 16 Beschluss des Regierungsrates
Erfordert ein übergeordnetes öffentliches Interesse dringend eine Güterzusammenlegung, so kann der Regierungsrat:
sie vorbereiten, wenn der Gemeinderat die Vorbereitung abgelehnt hat;
die Durchführung anordnen, wenn die Grundeigentümer sie abgelehnt haben.
Der Regierungsrat setzt eine Meliorationskommission ein. Der Gemeinderat amtet als Verwaltungskommission, wenn er keine bestellt.
(2.2.) 2. Organisation
Art. 17 …
Art. 18 …
Art. 18bis Organisations- und Mitwirkungspflicht
Die beteiligten Grundeigentümer gründen ein gemeinschaftliches Unternehmen nach den Vorschriften des Gesetzes über gemeinschaftliche Unternehmen.22
Die beteiligten Grundeigentümer sind zur Mitwirkung verpflichtet und unterstehen den Vorschriften des Meliorationsgesetzes sowie den Statuten.
Die vertragliche Einigung der Grundeigentümer bleibt vorbehalten.
Art. 18ter Anmerkung im Grundbuch
Die politische Gemeinde lässt die Mitgliedschaft im gemeinschaftlichen Bodenverbesserungsunternehmen unmittelbar nach dem Durchführungsbeschluss im Grundbuch anmerken.23
Art. 19 Meliorationskommission,24
Die Grundeigentümer wählen eine Meliorationskommission mit drei bis sieben Mitgliedern.
Art. 20 …
Art. 21 …
Art. 22 …
Art. 23 …
Art. 24 …
Art. 25 a) Ernennung von Mitgliedern
…
Der Gemeinderat ernennt je ein Mitglied der Verwaltungs- und der Geschäftsprüfungskommission, die zuständige Stelle des Staates,25 ein Mitglied der Meliorationskommission.
…
Art. 26 …
Art. 27 c) Meliorationskommission
Die Meliorationskommission:
bewilligt Änderungen an Grundstücken,
ermittelt den alten Bestand und bewertet ihn,
verteilt das Grundeigentum,
…
ordnet die beschränkten dinglichen Rechte,
belastet Grundstücke ausserhalb des Beizugsgebietes,
setzt Mehr- und Minderwerte sowie Beiträge und Entschädigungen fest,
verfügt den Besitzesantritt,
regelt den Unterhalt.26
Personen, die an der Güterzusammenlegung beteiligt sind, können der Meliorationskommission nicht angehören.
Art. 28 …
Art. 29 …
Art. 30 …
Art. 31 …
(2.3.) 3. Durchführung
Art.
31bis Generelles Projekt
a) Grundsatz
Verwaltungs- und Meliorationskommission erarbeiten das generelle Projekt.
Das generelle Projekt umschreibt Bauten, Anlagen und andere Massnahmen sowie deren Auswirkungen auf Landschaft und Umwelt.
Es bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes27. Es ist für jedermann verbindlich.
Art. 31ter b) Bekanntmachung
Der Gemeinderat macht den Entwurf des generellen Projektes vor der Auflage28 in geeigneter Form bekannt.
Angehört werden:
die Stellen des Bundes;
die Stellen des Staates;
die Verwaltungs- und die Meliorationskommission;
die Grundeigentümer;
Organisationen, wenn diesen Einsprache und Rechtsmittel offenstehen.29
Art. 32 Bewilligungspflicht
Rechtliche und tatsächliche Änderungen an Grundstücken sind vom Durchführungsbeschluss bis zum Eigentumsübergang bewilligungspflichtig.30
Die Bewilligung darf nur verweigert werden, wenn eine Änderung den Erfolg der Güterzusammenlegung gefährdet oder die Zusammenlegungsarbeiten wesentlich erschwert.
Art. 33 Alter Bestand
Die dinglichen, die vorgemerkten und die angemerkten Rechte im Beizugsgebiet sind zu ermitteln und zu beschreiben.31
Art. 34 Bewertung
Der Wert eines Grundstückes richtet sich nach der möglichen Nutzung.
Berücksichtigt werden insbesondere Ertragsfähigkeit, Lage und Beschaffenheit des Grundstückes.
Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften über die Bewertung und das Verfahren.32
Art.
35 Wertabzug
a) für gemeinschaftliche Bauten und Anlagen
Das für Strassen, Wege, Kanäle und andere gemeinschaftlich zu nutzende Bauten und Anlagen notwendige Land wird durch einen prozentualen Abzug vom Wert des alten Bestandes beschafft.33
Der Wertabzug wird nicht entschädigt.
Art. 36 b) im Enteignungsverfahren
Will ein Enteignungsberechtigter im Beizugsgebiet ein öffentliches Werk errichten und kann er den Landbedarf nicht als Mitglied des gemeinschaftlichen Unternehmens durch Realersatz decken, so kann ihm durch einen zusätzlichen prozentualen Abzug vom Wert des alten Bestandes Land beschafft werden. Voraussetzung für den zusätzlichen Abzug ist eine Abtretungspflicht nach Enteignungsrecht.34
Die Abtretungspflicht ist spätestens dreissig Tage nach Bekanntmachung des Entwurfes zum Neuverteilungsplan35 beim Regierungsrat geltend zu machen. Dieser entscheidet nach Anhören der Meliorationskommission. Der Entscheid kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
Der Enteigner hat dem Unternehmen volle Entschädigung zu leisten.
Art. 37 Neuverteilung des Eigentums
Der Eigentümer hat grundsätzlich Anspruch auf wertgleichen Realersatz. Der Entzug von Bestandteilen eines Grundstückes, wie Bauten und Bäume, wird in Geld ausgeglichen.
Die neuen Grundstücke sollen in ihrer Beschaffenheit nach Möglichkeit den alten entsprechen. Insbesondere sollen sie dem Eigentümer dieselbe Nutzung erlauben.
Das Interesse einer als Mitglied beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft an Grundstücken für standortgebundene Werke, an Land von besonderer Schönheit oder Eigenart sowie an Ufern von Bächen, Flüssen und Seen ist bei der Neuverteilung angemessen zu berücksichtigen.
Art. 38 Bekanntmachung
Der Entwurf des Neuverteilungsplans ist vor der Auflage in geeigneter Form öffentlich bekanntzumachen.
Den beteiligten Grundeigentümern muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Art. 39 Neuordnung der beschränkten dinglichen Rechte
Mit der Neuverteilung des Grundeigentums sind auch die beschränkten dinglichen Rechte, die vorgemerkten und die angemerkten Rechte neu zu ordnen.
Insbesondere ist zu entscheiden über:36
den Untergang hinfällig oder überflüssig gewordener Rechte;
die Ablösung von Rechten, die den Zielen der Güterzusammenlegung entgegenstehen;
die Veränderung bestehender und die Begründung neuer Rechte.
Die Ordnung der Grundpfandverhältnisse richtet sich nach dem Bundesrecht.37
Art. 40 Belastungen ausserhalb des Beizugsgebietes
Grundstücke ausserhalb des Beizugsgebietes können belastet werden, wenn Strassen, Wege oder Leitungen sich anders nicht zweckmässig anschliessen lassen.
Art. 41 Ausgleich von Mehr- und Minderwerten
Mehr- und Minderwerte sind auszugleichen38, insbesondere bei:
Mehr- und Minderzuteilungen,
Zuweisung und Entzug von Bestandteilen eines Grundstückes,
Ablösung und Begründung von beschränkten dinglichen Rechten.
Das Unternehmen ist Gläubiger oder Schuldner der Geldforderungen.
Art.
42 Beiträge an die Kosten
a) Voraussetzungen und Bemessung
Wer durch die Güterzusammenlegung Vorteile empfängt, hat an die Kosten beizutragen.
Die Beiträge der beteiligten Grundeigentümer sind insbesondere nach Wert und Fläche der Grundstücke zu bemessen.39
Grundeigentümer ausserhalb des Beizugsgebietes haben Beiträge zu leisten, wenn ihnen ein besonderer Vorteil aus dem Unternehmen erwächst.
Art. 43 b) provisorischer Bezug
Die Beiträge werden zu Beginn der Durchführung provisorisch festgesetzt und in angemessenen Teilzahlungen erhoben.
Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die näheren Vorschriften.40
Art. 44 Besitzesantritt
Der Besitzesantritt kann für das ganze Beizugsgebiet oder für Teile verfügt werden, nachdem die neuen Grenzen abgesteckt sind.41
Art. 45 Eigentumsübergang
Das Eigentum an den zum Ersatz zugewiesenen Grundstücken geht über, sobald der Neuverteilungsplan rechtskräftig wird.42
Die zuständige Stelle des Staates43 stellt den Zeitpunkt fest und veröffentlicht ihn im kantonalen Amtsblatt.
(2.4.) 4. Rechtsschutz
Art. 46 Öffentliche Auflage
Folgende Verfügungen sind während dreissig Tagen öffentlich aufzulegen:44
Bezeichnung des Beizugsgebietes,
Aufnahme und Bewertung des alten Bestandes,
Neuverteilung.
Der Gemeinderat legt das generelle Projekt während dreissig Tagen öffentlich auf.
Der Zeitpunkt der Auflage wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und den betroffenen Grundeigentümern mit eingeschriebenem Brief angezeigt.
Art. 47 Einsprache und Rechtsmittel
Gegen Verfügungen des Gemeinderates über das Beizugsgebiet, gegen Verfügungen der Verwaltungs- und Meliorationskommission sowie gegen das generelle Projekt kann innert dreissig Tagen bei der erlassenden Behörde schriftlich Einsprache erhoben werden.
Einspracheentscheide der Verwaltungskommission können beim Gemeinderat angefochten werden.
Im Einsprache- und im Rechtsmittelverfahren können nur Rügen erhoben werden, die im Rahmen des generellen Projektes nicht vorgebracht werden konnten.
Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.45
Art. 48 Verbindlichkeit der Bewertung
Mit der Zuteilung kann die Bewertung nur noch angefochten werden, wenn der Betroffene wesentliche Tatsachen nicht kannte, obwohl er die ihm zumutbare Sorgfalt aufgewendet hatte.
(3.) III. Andere gemeinschaftliche Bodenverbesserungen
Art. 49 Begriff
Als andere gemeinschaftliche Bodenverbesserungen gelten insbesondere:
Strassen,
Seilbahnen,
Entwässerungen,
Bewässerungen,
Wasserversorgungen,
Elektrizitätsversorgungen,
Alpverbesserungen,
Arbeiten zur Sicherung oder zur Wiederherstellung von Kulturland,
Grenzbereinigungen.
Art. 50 Grundsatz
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Güterzusammenlegungen werden sachgemäss angewendet, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.
Art. 51 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann die Durchführung einer anderen gemeinschaftlichen Bodenverbesserung verfügen, wenn kein Beschluss der beteiligten Grundeigentümer zustande kommt.
Er führt die Bodenverbesserung durch, wenn kein gemeinschaftliches Unternehmen gegründet wird, und er amtet als Meliorationskommission, wenn er keine solche einsetzt.
Art. 52 …
Art. 53 Zusammenlegung zur gemeinsamen Bewirtschaftung
Für die Zusammenlegung von Wald und Flur zur gemeinsamen Bewirtschaftung können die Grundeigentümer privatrechtliche Korporationen kantonalen Rechts gemäss Art. 59 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches46 bilden.47
(4.) IV. Staatsbeiträge
Art. 54 …
Art. 55 …
Art. 56 …
Art. 57 …
Art. 58 …
Art. 59 …
Art. 60 …
Art. 61 …
(5.) V. Schlussbestimmungen
Art. 62
Art. 63
Art. 64
Art. 65 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über Beiträge an Bodenverbesserungen vom 30. Dezember 188951 wird aufgehoben.
Art. 66 Vollzugsvorschriften
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.52
Er kann im Rahmen der eidgenössischen Gesetzgebung mit andern Kantonen Vereinbarungen über gemeinschaftliche Bodenverbesserungen abschliessen.
Art. 67 …
Art. 68 Vollzugsbeginn
Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.53
nGS 34–10