643.1
Veterinärgesetz
vom 15.06.1971 (Stand 01.01.2016)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 7. Juli 19701 Kenntnis genommen und
erlässt
in Anwendung von Art. 11 und 15 der Kantonsverfassung vom 16. November 18902,
in Ausführung des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19663, des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 19924, der eidgenössischen Verordnung über die Entsorgung tierischer Abfälle vom 3. Februar 19935 und den eidgenössischen Vollzugsvorschriften,
in Vollzug der Interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat) vom 13. September 19436
als Gesetz:7
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt:
a) die Berufsausübung des Tierarztes und seiner Hilfspersonen;
b) in Ausführung und Ergänzung des Bundesrechts8:
1. die Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen;
2. den Viehhandel;
3. die Fleischhygiene;
4. die Entsorgung tierischer Abfälle.
c) …
Die besondere Gesetzgebung über die Tierzucht9 und über das Halten von Hunden10 bleibt vorbehalten.
Art.
2 Organe
a) Regierung
Der Regierung stehen zu:
der Erlass der Ausführungsvorschriften11 zu diesem Gesetz, zur Bundesgesetzgebung über die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und über die Entsorgung tierischer Abfälle, soweit weder dieses noch andere kantonale Gesetze etwas anderes bestimmen;
der Abschluss von Vereinbarungen mit andern Kantonen, mit dem Fürstentum Liechtenstein sowie mit privaten Organisationen; Art. 54 Abs. 2 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes12 bleibt vorbehalten.
Die Regierung kann durch Verordnung das zuständige Departement13 zum Erlass befristeter Vorschriften ermächtigen.
Art. 3 b) Departement
Dem zuständigen Departement14 obliegen:
a) die Bezeichnung der amtlichen Tierärzte sowie der Bieneninspektoren in der erforderlichen Anzahl und die Bestimmung ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit;
abis) …
b) …
c) die Erteilung und der Entzug von Viehhandelspatenten.
Art. 4 …
Art. 5 d) Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen
Soweit das Bundesrecht, kantonale Gesetze und Vorschriften der Regierung kein anderes Organ zuständig erklären, vollzieht das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen:
die Bundesgesetzgebung über die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen;
…
dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen.
Dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen obliegt die unmittelbare Aufsicht über die Veterinärorgane der Gemeinden.
Art. 6 …
Art. 7 f) Politische Gemeinde
Die politische Gemeinde unterstützt das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen in der Ausführung von veterinärpolizeilichen Massnahmen.
…
Art. 8 Zusammenarbeit
Die Veterinärorgane arbeiten mit anderen Behörden und Institutionen zusammen, denen Aufgaben zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren obliegen.
Die Regierung kann politische Gemeinden verpflichten, Vollzugsaufgaben gemeinsam zu erfüllen, wenn dies die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen oder die Entsorgung tierischer Abfälle wesentlich verbessert.
(2.) II. Tierärzte und Hilfspersonal
(2.1.) 1. Tierärzte mit eigener Praxis oder in leitender Stellung
Art. 9 …
Art. 10 …
Art. 11 …
(2.2.) 2. Assistenten, Stellvertreter und andere Hilfspersonen
Art. 12 …
(3.) III. Tierseuchenbekämpfung, Viehhandel, Fleischhygiene und Entsorgung tierischer Abfälle
Art. 13 Zusätzliche kantonale Massnahmen
Die Regierung erlässt Vorschriften über die Verhütung und Bekämpfung von Tierkrankheiten, die nicht unter das eidgenössische Tierseuchengesetz fallen, soweit diese Krankheiten die öffentliche Gesundheit und die Volkswirtschaft erheblich gefährden.
Art.
13bis Notschlachtungen und Entsorgung tierischer Abfälle
a) Staat
Der Staat stellt die Entsorgung tierischer Abfälle15 einschliesslich des Transportes ab Sammelstelle sicher.
Die Regierung kann mit anderen Kantonen und mit Dritten Vereinbarungen abschliessen.
Art. 14 b) politische Gemeinde
Die politischen Gemeinden sorgen für:
besondere Räume und Einrichtungen für Not- und Krankschlachtungen;
Sammelstellen für tierische Abfälle;
Sie sehen Plätze für das allfällige Vergraben von Tierkörpern vor.
Art.
15 Staatsbeiträge
a) nach Bundesrecht
Der Staat leistet nach Bundesrecht16 Beiträge:
als Entschädigung für Tierverluste gemäss Art. 32 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes;17
…
für die Fleischhygiene;
für Instruktionskurse.
Art. 16 …
Art. 17 c) weitere Beiträge
Der Kanton kann unabhängig von Leistungen des Bundes ausrichten:
Entschädigungen für den Minderwert von Tieren infolge seuchenpolizeilicher Massnahmen;
…
Beiträge an Personen, die infolge von seuchenpolizeilichen Massnahmen den Betrieb schliessen oder einschränken oder die Arbeit unterbrechen müssen, soweit durch die Erwerbseinbusse eine Härte oder eine Notlage entstanden ist;
Entschädigungen für Tierverluste aus Seuchen nach Art. 33 Abs. 1 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966;18
Beiträge an Vorbeugungs- und Bekämpfungsmassnahmen;
Beiträge an Tiergesundheitsdienste;
Beiträge an die Entsorgung tierischer Abfälle.
Art.
18 Tierseuchenkasse
a) im Allgemeinen
Die Kantonsbeiträge gemäss Art. 15 und 17 dieses Gesetzes werden aus der Tierseuchenkasse gewährt.
Die Tierseuchenkasse wird überdies mit einem angemessenen Anteil der Verwaltungskosten des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen belastet. Der Betrag wird jährlich vom Kantonsrat im Budget festgesetzt.
Art. 19 b) Mittel
Der Tierseuchenkasse fliessen folgende Mittel zu:
a) jährliche Beiträge:
1. der Nutztierhalter (je Grossvieheinheit, Bienenvolk oder 100 Kilogramm Speise- und Besatzfische) für alle Tiergattungen, für die der Kanton aufgrund der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von Tierseuchen19 Kosten übernimmt und Entschädigungen leistet;
2. der politischen Gemeinden;
3. des Kantons.
b) …
c) die Entsorgungsgebühren für Schlachtabfälle, die über öffentliche Sammelstellen entsorgt werden;
d) die Bussen wegen Widerhandlungen gegen Vorschriften über die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie über die Fleischhygiene;
e) die Zinsen der Tierseuchenkasse. Der Zinssatz wird von der Regierung durch Verordnung festgesetzt.
Die Regierung legt die jährlichen Beiträge der Nutztierhalter nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 dieser Bestimmung fest. Sie senkt bzw. erhöht die Beiträge, wenn das Vermögen der Tierseuchenkasse beim Abschluss eines Rechnungsjahres den Bestand von 5 Mio. Franken überschreitet bzw. von 2 Mio. Franken unterschreitet.
Die jährlichen Beiträge der politischen Gemeinden nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 dieser Bestimmung entsprechen der Hälfte der Summe der jährlichen Beiträge der Nutztierhalter nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 dieser Bestimmung. Sie bemessen sich je zur Hälfte nach der Zahl der Einwohner und der Grossvieheinheiten.
Die jährlichen Beiträge des Kantons nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 dieser Bestimmung entsprechen der Summe der jährlichen Beiträge der Nutztierhalter nach Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 dieser Bestimmung.
Art. 20 c) Vorschüsse
Wenn die Mittel der Tierseuchenkasse nicht ausreichen, gewährt der Kanton Vorschüsse aus der Staatskasse.
Art. 21 …
(4.) IV. Tierschutz
Art. 22 …
Art. 23 …
(5.) V. Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Art. 24 Rechtsschutz
Soweit die Bundesgesetzgebung oder das Einführungsgesetz zur eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung keine abweichenden Bestimmungen enthalten, richten sich die Weiterziehbarkeit von Verfügungen und Entscheiden der Veterinärorgane und das Rekursverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.20
Art. 25 …
Art. 26 …
(6.) VI. Schlussbestimmungen
Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechtes
Es werden aufgehoben:
das Gesetz über das Veterinärwesen vom 21. Januar 1951;21
Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz, Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 des Gesetzes über die Beteiligung des Kantons an der interkantonalen Übereinkunft betreffend die Ausübung des Viehhandels vom 17. Juni 1946;22
der Grossratsbeschluss betreffend Unterstützung der Versicherungsgesellschaften gegen Viehschaden vom 26. November 1885.23
Art. 28 Vollzugsbeginn
Die Regierung bestimmt nach der Genehmigung durch den Bundesrat, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.
nGS 7, 857