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Verordnung über die Strassenverkehrsabgaben

711.73 · St. Gallen Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sg/sgs/711-73/de/verordnung-uber-die-strassenverkehrsabgaben

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711.73

Verordnung über die Strassenverkehrsabgaben

vom 04.03.2025 (Stand 01.01.2026)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 12bis Abs. 3 des Gesetzes über die Strassenverkehrsabgaben vom 5. Januar 19781

als Verordnung:2

Footnotes

  1. [1] sGS 711.70.
  2. [2] Abgekürzt SVAV. In Vollzug ab 1. Januar 2026.

Art. 1 Anreizmodell Personenwagen

Für Personenwagen, die bei ihrer ersten Inverkehrsetzung im Kanton St.Gallen der besten oder zweitbesten Energieeffizienz-Kategorie nach den bundesrechtlichen Vorschriften3 angehören, wird die einfache Steuer im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und in den drei folgenden Jahren für die beste Energieeffizienz-Kategorie um 50 Prozent und für die zweitbeste Energieeffizienz-Kategorie um 25 Prozent reduziert.

Für Personenwagen, die den beiden besten Energieeffizienz-Kategorien angehören und in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals in Verkehr gesetzt wurden und innerhalb der Frist nach Abs. 1 dieser Bestimmung im Kanton St.Gallen besteuert werden, wird die einfache Steuer ab Beginn der Steuerpflicht im Kanton St.Gallen für den Rest dieser Frist reduziert.

Für Personenwagen, die erstmals vor dem 1. Oktober 2002 in Verkehr gesetzt wurden, über keine Energieeffizienz-Etikette verfügen oder der schlechtesten Energieeffizienz-Kategorie angehören, wird die einfache Steuer um 25 Prozent erhöht. Für Personenwagen, die der zweitschlechtesten Energieeffizienz-Kategorie angehören, wird die einfache Steuer um 12,5 Prozent erhöht.

Footnotes

  1. [3] Vgl. Anhang 4.1 der eidg Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017, SR 730.02.

Art. 2 Anreizmodell andere Fahrzeuge

Bei anderen Fahrzeugen, die beim Betrieb kein CO₂ ausstossen, insbesondere elektrisch oder mit Wasserstoff angetrieben werden, wird die einfache oder allenfalls ermässigte4 Steuer im Jahr der ersten Inverkehrsetzung und in den drei folgenden Jahren um 25 Prozent reduziert.

Für Fahrzeuge, die in einem anderen Kanton oder im Ausland erstmals in Verkehr gesetzt wurden und innerhalb der Frist nach Abs. 1 dieser Bestimmung im Kanton St.Gallen besteuert werden, wird die einfache oder die ermässigte Steuer ab Beginn der Steuerpflicht im Kanton St.Gallen für den Rest dieser Frist reduziert.

Footnotes

  1. [4] Vgl. Art. 12 des Gesetzes über die Strassenverkehrsabgaben vom 5. Januar 1978, sGS 711.70.

nGS 2025-010