732.11
Strassenverordnung
vom 22.11.1988 (Stand 01.01.2026)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Vollzug des Strassengesetzes vom 12. Juni 19881
als Verordnung:2
(1.) I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zuständige Stelle des Kantons
Das Tiefbauamt ist zuständige Stelle des Kantons, soweit keine besonderen Vorschriften gelten.
…
Art. 2 Fachstelle
Fachstelle des Kantons für Langsamverkehr ist das Tiefbauamt.
Art. 3 Fuss-, Wander- und Velowege
Die politische Gemeinde sorgt für Anlage, Erhaltung, Kennzeichnung, Signalisation und Ersatz der Fuss-, Wander- und Velowege nach der Bundesgesetzgebung3, soweit nicht besondere Vorschriften eine andere Zuständigkeit festlegen.
Bevor Wanderwege aufgehoben oder mit bitumen-, asphalt- oder zementgebundenen Deckbelägen versehen werden, holt die politische Gemeinde die Stellungnahme des Tiefbauamtes ein.
Art. 3bis Fuss-, Wander- und Velowegnetze von kantonaler Bedeutung
Fuss-, Wander- und Velowegnetze von kantonaler Bedeutung4 werden insbesondere anhand folgender Kriterien festgelegt:
Stellenwert für die Anbindung an einen Nachbarkanton oder ein Nachbarland;
Erschliessung und Verbindung von Gemeinden, Ortschaften, grösseren Ortsteilen, regionalen Ausflugszielen, regionalen Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, grösseren Arbeitsplatzgebieten sowie anderen regional wichtigen Ziel- und Quellpunkten;
Vorhandensein von nationalen oder regionalen Routen von SchweizMobil (Wanderwegnetze, Velowegnetze für die Freizeit sowie Mountainbike-Routen);
sinnvolle Lenkung für den Fuss-, Wander- und Veloverkehr;
Potenzial für Mountainbikerinnen und Mountainbiker.
Als Mindestvoraussetzung für die kantonale Bedeutung bei Fusswegnetzen wird ein besonders hohes Fussverkehrspotenzial und ein regional wichtiger Zielort wie ein bedeutender Bahnhof, eine bedeutende Bildungseinrichtung, eine bedeutende Freizeit- oder Sportanlage oder ein wichtiges Arbeitsplatzgebiet vorausgesetzt.
Wesentliche Änderungen der Fuss-, Wander- und Velowegnetze von kantonaler Bedeutung werden in den kantonalen Richtplan aufgenommen.
Art. 4 Strassenabstand
Vor der Bewilligung einer Ausnahme von Strassenabstandsvorschriften wird die zuständige Polizeibehörde angehört.
Vorbauten, wie Dachvorsprünge, Veranden, Erker und Balkone, dürfen den Strassenabstand gegenüber Staatsstrassen um eineinhalb Meter und, soweit es sich nicht um Dachvorsprünge handelt, höchstens auf der Hälfte der Frontlänge des Gebäudes unterschreiten.
Art. 5 Bewilligungen von Veranstaltungen
Das Polizeikommando bewilligt Veranstaltungen auf Kantonsstrassen. Es hört vor der Bewilligung die Strassenaufsichtsbehörde an.
Die Gemeindebehörde bewilligt Veranstaltungen auf Gemeindestrassen.
Für die Bewilligung von Veranstaltungen auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen sind die Gemeindebehörden zuständig.
Die Bewilligung motor- und radsportlicher Veranstaltungen richtet sich nach der Gesetzgebung über den Strassenverkehr.5
(2.) II. Gemeindestrassenplan
Art. 6 Farben
Gemeindestrassen und Wege werden mit folgenden Farben gekennzeichnet:
Gemeindestrassen erster Klasse: rot
Gemeindestrassen zweiter Klasse: violett
Gemeindestrassen dritter Klasse: gelb
Gemeindewege erster Klasse: orange
Gemeindewege zweiter Klasse: braun
Gemeindewege dritter Klasse: grün
Art. 7 Zeichen
Im Gemeindestrassenplan oder in einer Beilage zum Gemeindestrassenplan werden mit folgenden Zeichen gekennzeichnet:
Fusswege: • • • • • • •
Wanderwege ohne Hartbelag: ○ ○ ○ ○ ○ ○ ○
Wanderwege mit Hartbelag: ● ● ● ● ● ● ●
Velowege: × × × × × × ×
Art. 8 Ergänzende Angaben
Der Gemeindestrassenplan wird mit folgenden Angaben in Metern ergänzt:
Gesamtlänge der Gemeindestrassen erster Klasse;
Gesamtlänge der Gemeindestrassen zweiter Klasse;
Gesamtlänge der Gemeindestrassen dritter Klasse und Anteil, an welchen die politische Gemeinde wenigstens 20 Prozent Beiträge an die Unterhaltskosten leistet;
Gesamtlänge der Wege erster Klasse;
Gesamtlänge der Gehwege.
Bei den Angaben nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird zusätzlich der Anteil erwähnt, der oberhalb 600 Meter über Meer liegt.
(3.) III. Staatsbeiträge
Art. 9 Berechnung der Pauschalbeiträge
Die Pauschalbeiträge werden je Kilometer mit folgenden Kostenansätzen berechnet für:
die Unterhaltskosten des Betriebs der Beleuchtung an Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen Fr. 4960.–;
Reinigung und Winterdienst der Geh- und Velowege entlang den Kantonsstrassen Fr. 4000.–;
die Entsorgung des Meteorwassers von Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen Fr. 4300.–.
Die Differenz zum gesamten Kantonsbeitrag gemäss Beschluss des Kantonsrates im Rahmen des Strassenbauprogramms wird für die allgemeinen Auswirkungen des Strassenverkehrs innerhalb der Bauzonen6 anteilmässig je Kilometer an die politischen Gemeinden ausgerichtet.
Art. 10 …
Art. 11 Kontrolle
Das Bau- und Umweltdepartement überprüft:
die Längen der Kantonsstrassen zweiter Klasse innerhalb der Bauzonen;
die Längen der Geh- und Velowege entlang den Kantonsstrassen.
(4.) IV. Schlussbestimmungen
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
Verordnung über die Abgabe für das Dauerparkieren auf öffentlichem Grund vom 23. Mai 1967;10
Verordnung über die Staatsbeiträge an den Unterhalt von Nebenstrassen vom 14. Dezember 1982;11
Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Strassenwesen vom 8. April 1949;12
Verordnung über das Strassenverzeichnis vom 3. Dezember 1955;13
Regierungsratsbeschluss über die Staatsbeiträge an den Ausbau von Gemeindedurchgangsstrassen sowie von Rad- und Wanderwegen vom 25. März 1986;14
Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung der Fachstelle des Staates für Fuss-, Rad- und Wanderwege vom 19. Mai 1987.15
Art. 16 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1989 angewendet.
nGS 23-82