732.15
Kantonsratsbeschluss über den Kantonsstrassenplan
vom 28.09.1987 (Stand 15.02.2021)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 28. Mai 19861 Kenntnis genommen und
erlässt
in Anwendung von Art. 4, 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 12. Juni 19882
als Beschluss:3
Art. 1
Es wird nachfolgender Kantonsstrassenplan erlassen.
Art. 2
Sind Kantonsstrassen nach bisheriger Regelung von den politischen Gemeinden zu übernehmen, so leistet der Kanton den politischen Gemeinden ausserordentliche Beiträge, wenn die bauliche Anpassung der Strasse an die Anforderungen des Strassengesetzes4 eine übermässige Belastung der politischen Gemeinde zur Folge hat.
Die ausserordentlichen Kantonsbeiträge werden aus Mitteln des Motorfahrzeugverkehrs finanziert. Sie betragen insgesamt höchstens Fr. 10 000 000.– und werden während höchstens fünf Jahren ausgerichtet.
Die Regierung beschliesst endgültig über die ausserordentlichen Kantonsbeiträge.
Art. 3
Der Kantonsstrassenplan tritt gleichzeitig mit dem Strassengesetz5 in Vollzug.
Anhänge
Übergangsbestimmung des VI. Nachtrags vom 1. Dezember 20096 II. 1. Dieser Beschluss wird mit dem Kantonsratsbeschluss über den Bau der Umfahrungsstrasse Wattwil, 2. Etappe, rechtsgültig. 2. Er wird ab Inbetriebnahme der Umfahrung Wattwil (2. Etappe) angewendet. Die Regierung stellt den Zeitpunkt fest. Übergangsbestimmung des VII. Nachtrags vom 1. Dezember 20097 II. 1. Dieser Beschluss wird mit dem Kantonsratsbeschluss über den Bau der Umfahrungsstrasse Bütschwil rechtsgültig. 2. Er wird ab der Inbetriebnahme der Umfahrung Bütschwil angewendet. Die Regierung stellt den Zeitpunkt fest. Übergangsbestimmung des VIII. Nachtrags vom 16. Februar 20118 II. 1. Dieser Beschluss wird mit dem Kantonsratsbeschluss über den Bau der Brücke Pfäfers–Valens rechtsgültig. 2. Er wird ab der Inbetriebnahme der Brücke Pfäfers–Valens samt Verbindungsstrasse angewendet. Die Regierung stellt den Zeitpunkt fest. Übergangsbestimmung des IX. Nachtrags vom 18. September 20139 II. Dieser Erlass wird wie folgt angewendet: a) Ziff. 1 und 2 rückwirkend ab 1. Januar 2013; b) Ziff. 3 Bst. a ab Inbetriebnahme der neuen Bahnunterführung; c) Ziff. 3 Bst. b ab Eintritt der Rechtskraft des Gemeindestrassenprojekts «Tempo 30 Zone»; d) Ziff. 3 Bst. c ab Inbetriebnahme der Umfahrung Bütschwil. Übergangsbestimmung des XI. Nachtrags vom 19. September 201810 IV. Dieser Erlass wird wie folgt angewendet: a) Ziff. 1 ab 1. Januar 2020; b) Ziff. 2 Bst. a ab Inbetriebnahme des ausgebauten südlichen Astes der Dorfstrasse im Zentrum von Benken; c) Ziff. 2 Bst. b ab Eintritt der Rechtskraft des zugehörigen Gemeindestrassenprojekts;11 d) Ziff. 2 Bst. c ab Eintritt der Rechtskraft des zugehörigen Gemeindestrassenprojekts.12
nGS 23–41