Funtauna

737.11

Verordnung zum Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung

vom 18.01.1993 (Stand 01.10.2021)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Ausführung der Gesetzgebung über Wohnbau- und Eigentumsförderung1

als Verordnung:2

Art. 1 Organisation
a) zuständiges Departement

Zuständiges Departement ist das Bau- und Umweltdepartement.

Art. 2 b) zuständige Stelle des Staates

Zuständige Stelle des Staates ist die Abteilung Wohnungsbau.

Sie vollzieht die Gesetzgebung über Wohnbau- und Eigentumsförderung3 und leitet den Verkehr mit Bund und politischen Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Art. 3 c) politische Gemeinde

Die politische Gemeinde:

  • a) prüft:

  • 1. den Bedarf nach dem eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz;4

  • 2. die personellen und finanziellen Voraussetzungen der Bewohner nach dem eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz;5

  • b) lässt Zweckentfremdungsverbot sowie Kaufs- und Vorkaufsrecht im Grundbuch anmerken.

Art. 4 Verfahren
a) Gesuch

Das Gesuch um Zuschüsse wird mit dem Gesuch um Bundeshilfe6 eingereicht.

Art. 5 b) Zusicherung

Zuschüsse werden mit der Eröffnung der Verfügung über Bundeshilfe7 zugesichert.

Art. 6 c) Auszahlung

Zuschüsse werden mit der Bundeshilfe8 ausbezahlt.

Art. 7 Vollzugsbeginn

Diese Verordnung wird mit dem Gesetz über Wohnbau- und Eigentumsförderung9 angewendet.10

nGS 28–20