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Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung

853.158 · St. Gallen Gesetzessammlung

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Funtauna

853.158

Gegenrechtserklärung gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft über die Anerkennung der Fähigkeitsausweise zur Jagdausübung

vom 07.07.1992 (Stand 01.08.1992)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

erlassen

in Anwendung von Art. 10bis Abs. 3 des Jagdgesetzes vom 5. März 1950,

im Hinblick auf eine Gegenrechtserklärung des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 7. Juli 19921

als Gegenrechtserklärung:2

Footnotes

  1. [1] sGS 853.1.
  2. [2] Nach Beschluss des Regierungsrates vom 7. April 1992; in Vollzug ab 1. August 1992.

Art. 1

Die vom Kanton Basel-Landschaft ausgestellten Fähigkeitsausweise für Jäger werden im Kanton St.Gallen für die Zulassung zur Jagdpacht und Jagdausübung anerkannt, wenn sie aufgrund einer bestandenen Eignungsprüfung erlangt worden sind.

Art. 2

Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft werden nur im Einverständnis mit der Jagdbehörde des Kantons Basel-Landschaft zur Jägerprüfung im Kanton St.Gallen zugelassen.3

Footnotes

  1. [3] Art. 5 VJP, sGS 853.15.

Art. 3

Die Jagdbehörde des Kantons Basel-Landschaft ist berechtigt, gelegentlich bei st.gallischen Jägerprüfungen anwesend zu sein und sich über den Ablauf der Prüfungen zu erkundigen.

Art. 4

Der Regierungsrat behält sich vor, von dieser Gegenrechtserklärung, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, zurückzutreten.

Art. 5

Diese Gegenrechtserklärung wird ab 1. August 1992 angewendet.

nGS 28–68