Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

IV 2025/203

Rubrum

Fall-Nr.: IV 2025/203 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: IV - Invalidenversicherung Publikationsdatum: 25.08.2026 Entscheiddatum: 23.07.2026

Entscheid Versicherungsgericht, 23.07.2026 Art. 28 Abs. 1 IVG. Art. 16 ATSG. Invalidenrente. Invalidität. Würdigung eines Administrativgutachtens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juli 2026, IV 2025/203).

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Kanton St.Gallen Gerichte

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 23. Juli 2026

Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. IV 2025/203

Parteien A.___, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei Daniel Küng, Rorschacher Strasse 150, 9000 St. Gallen,

gegen

I V - S t e l l e d e s K a n t o n s S t . G a l l e n , Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Rente

Sachverhalt

A.

A.a A.___ meldete sich im Juni 2021 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVact. 2). Sie gab an, sie habe eine Ausbildung zur Kauffrau mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis absolviert (vgl. auch IV-act. 4 und 6). Der Psychiater Dr. med. B.___ berichtete im September 2021 (IVact. 18), es bestehe der Verdacht, dass die Versicherte an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung leide. Ihre psychische Belastbarkeit und ihre Fähigkeit zu sozialen Interaktionen seien beeinträchtigt. In der freien Wirtschaft sei sie vollständig arbeitsunfähig. Mit einer Mitteilung vom 8. März 2022 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab (IV-act. 44). Am 13. September 2022 informierte sie die Versicherte darüber, dass sie eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag geben werde (IV-act. 50). Die in der Folge beauftragte psychiatrische Sachverständige teilte der IV-Stelle am 20. Oktober 2022 mit, dass die Versicherte unentschuldigt nicht zur Exploration erschienen sei (IV-act. 65). Am 8. Dezember 2022 mahnte die IV-Stelle die Versicherte zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung; sie drohte ihr an, dass sie andernfalls ein Nichteintreten verfügen werde (IV-act. 71). Die Versicherte ersuchte in der Folge darum, von der IV-Stelle in Ruhe gelassen zu werden (IV-act. 73 f.). Mit einer Verfügung vom 6. März 2023 beschloss die IV-Stelle ein Nichteintreten auf das Rentenbegehren (IV-act. 80). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft.

A.b Im August 2023 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-act. 81). Die IV-Stelle forderte sie am 30. August 2023 auf anzugeben, ob sie nun bereit sei, sich psychiatrisch begutachten zu lassen (IV-act. 107). Noch gleichentags teilte die Versicherte der IV-Stelle telefonisch mit, dass sich die Situation seit März 2023 nicht verändert habe; sie befinde sich immer noch auf der Suche nach einem neuen behandelnden Psychiater (IV-act. 108). Am 8. September 2023 gab sie bekannt, dass sie am 11. Oktober 2023 einen ersten Termin bei einem in Frage kommenden Psychiater wahrnehmen werde (IV-act. 111). Das Ambulatorium der Psychiatrie C.___ berichtete am 1. März 2024 (IV-act. 122), es bestehe der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie. Die Versicherte habe bislang nur zwei Termine wahrgenommen, weshalb zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung genommen werden könne. Im September 2024 teilte der Psychiater med. pract. D.___ der IV-Stelle mit (IV-act. 137), das Zustandsbild der Versicherten habe sich im vergangenen halben Jahr stabilisiert, weshalb nun mit der beruflichen Wiedereingliederung begonnen werden könne. Die Versicherte sei noch immer mittelgradig depressiv herabgestimmt. Eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit sei ihr zu 50 Prozent zumutbar.

A.c Im Auftrag der IV-Stelle erstellte der Psychiater med. pract. E.___ am 12. März 2025 ein fachärztliches Gutachten (IV-act. 157). Er hielt fest, das äussere Erscheinungsbild sei unauffällig, die

Begrüssung freundlich, die Aufmerksamkeit fokussiert gewesen. Hinweise für körperliche Gebrechen, Schmerzen oder Schonhaltungen hätten nicht festgestellt werden können. Die sozialen Kompetenzen der Versicherten seien gut, das Verhalten situationsadäquat und kooperativ gewesen. Während der Untersuchung seien keine Indizien für eine nachlassende Konzentrationsfähigkeit oder eine Ermüdung aufgefallen. Das Sprachverständnis sei intakt gewesen. Die gestellten Fragen seien prompt und kohärent beantwortet worden. Der Sprecher-Hörer-Wechsel sei stets eingehalten worden. Die Versicherte habe den Blickkontakt halten können. Nonverbale Signale seien wahrgenommen und beachtet worden. Die Spontansprache sei deutlich, die Sprachmelodie lebhaft gewesen. Die Berichterstattung sei strukturiert erfolgt. Der (im Gutachten detailliert beschriebene) objektive klinische Befund sei weitgehend unauffällig gewesen. Aufgefallen sei, dass das Spektrum der spontan gezeigten Affekte eingeschränkt gewesen sei. Eine ausgeprägte Niedergeschlagenheit habe sich aber nicht gezeigt. Auf Anregung sei der Affekt auslenkbar gewesen, wobei sich bei schwierigen Themen eine Affektlabilität gezeigt habe. Die Versicherte habe berichtet, dass sie eine böse Energie in ihrem Zimmer spüre und eine Stimme höre, die möglicherweise arabisch spreche, die sie aber nicht verstehe. Zudem fühle sie sich durch eine unsichtbare Person beobachtet. Sie habe Ängste vor Menschenansammlungen und damit einhergehend auch vor der Benützung des öffentlichen Verkehrs. Sie erlebe starke Stimmungsschwankungen innerhalb eines einzelnen Tages und sie fühle sich dauerhaft innerlich leer. Der Sachverständige hielt fest, aus den anamnestischen Angaben hätten sich Hinweise für Verhaltensauffälligkeiten im Sinne einer Impulsivität, für eine vermehrte Reizbarkeit gegenüber dem sozialen Umfeld sowie für Selbstverletzungen ergeben. In der Zusammenschau sei von einer emotionalen Deprivation während der Kindheit auszugehen, die sich überwiegend wahrscheinlich auf die Persönlichkeitsentwicklung der Versicherten ausgewirkt habe. Bis heute bestehe ein schwieriges Verhältnis zur Mutter. Die Versicherte leide unter der für sie schwierigen häuslichen Situation und reagiere darauf mit starken Stimmungsschwankungen. Zur Spannungsregulation setze sie verschiedene dsyfunktionale Strategien, wie etwa ein selbstschädigendes Verhalten durch Ritzen,

eine Hypersexualität mit der Folge einer Chlamydieninfektion oder den Konsum von Cannabis beziehungsweise Alkohol, ein. Überwiegend wahrscheinlich sei es im Zusammenhang mit dem gemäss den Laborergebnissen bis dato fortgesetzten Cannabiskonsum zu einem latenten psychotischen Erleben gekommen. Belastbare Anknüpfungspunkte für das von der Versicherten geltend gemachte ADS hätten sich nicht ergeben. Diagnostisch leide die Versicherte an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, schizotypischen, depressiven, abhängigen und emotional instabilen Persönlichkeitszügen, an einer Agoraphobie mit Panikstörung, an einer sozialen Phobie sowie an Verhaltensstörungen durch Sedativa, Cannabinoide und Alkohol. Eine depressive Störung liege hingegen nicht vor. Für eine Tätigkeit als Kauffrau in einer optimalen Arbeitsumgebung könne ein Arbeitsfähigkeitsgrad von 80 Prozent attestiert werden. Optimal sei eine Tätigkeit im Home Office oder an einem Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung der Wohnung, der zu Fuss oder mit dem Fahrrad zu erreichen sei. Die Versicherte dürfe keinem erheblichen Publikumsverkehr, keiner starken Teamarbeit, keiner Tätigkeit in einem Grossraumbüro und keiner Tätigkeit mit einem hohen Zeit- oder Arbeitsdruck ausgesetzt werden. Die Tätigkeit müsse kognitiv eher einfach sein. Im März 2025 notierte Dr. med. F.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD), das Gutachten überzeuge in jeder Hinsicht, weshalb auf es abzustellen sei (IV-act. 159).

A.d Mit einer Mitteilung vom 20. Mai 2025 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen ab, nachdem sich die Versicherte für längere Zeit nicht mehr gemeldet hatte (IV-act. 166). Mit einem Vorbescheid vom 23. Mai 2025 teilte sie der Versicherten mit, dass sie die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 28 Prozent vorsehe (IV-act. 169). Der behandelnde Psychiater D.___ machte am 27. Juni 2025 geltend (IV-act. 183), die Versicherte leide an einer schwergradigen rezidivierenden depressiven Störung, an einem chronischen Schmerzsyndrom, an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer Insomnia. Aller Voraussicht nach werde sie in den nächsten vier Jahren keiner Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert nachgehen können. Die Versicherte liess am 30. Juni 2025 gegen den Vorbescheid einwenden (IV-act. 185), sie könne nicht nachvollziehen, wie sie unter Berücksichtigung ihrer Einschränkungen auf dem ersten Arbeitsmarkt eine leidensadaptierte Tätigkeit finden solle. Für die Zeit vor der Begutachtung habe der Sachverständige E.___ auf die Angaben der behandelnden Ärzte abgestellt. Für die Zeit ab der Begutachtung habe er dann einen wesentlich höheren Arbeitsfähigkeitsgrad attestiert, ohne zu begründen, worin die Verbesserung zu erblicken wäre, die diese Steigerung des Arbeitsfähigkeitsgrades erklären könnte. Der RAD-Arzt Dr. F.___ hielt am 15. August 2025 fest, dass kein Zweifel an der Überzeugungskraft des Gutachtens des Psychiaters E.___ bestehe (IV-act. 187). Mit einer Verfügung vom 18. August 2025 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab (IV-act. 188).

B.

B.a Am 2. September 2025 liess die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. August 2025 erheben (act. G 1). Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer ganzen Rente „ab wann rechtens, spätestens seit Februar 2024“ sowie eventualiter eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur psychiatrischen Oberbegutachtung und zur anschliessenden neuen Verfügung beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, der Sachverständige E.___ habe sie nicht ernst genommen und sich scheinbar auch gar nicht für sie interessiert. Sein Gutachten überzeuge deshalb nicht. Zudem seien die Adaptionskriterien so formuliert, dass nur noch Tätigkeiten in einem geschützten Rahmen in Frage kämen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdegegnerin nur einen Pauschalabzug von zehn Prozent berücksichtigt habe.

B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 7. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Zur Begründung führte sie an, abgesehen von der sich an den Berichten der behandelnden Ärzte orientierenden retrospektiven Arbeitsfähigkeitsschätzung überzeuge das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen E.___ in jeder Hinsicht. Auch für die Zeit vor der Begutachtung sei von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 80 Prozent auszugehen. Die Adaptionskriterien seien nicht derart einschränkend, dass eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als unrealistisch erachtet werden müsste.

B.c Am 23. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (act. G 7).

B.d Die Beschwerdeführerin liess am 27. April 2026 an ihren Anträgen festhalten (act. G 19). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 21).

B.e Am 27. Mai 2026 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters vom 22. Mai 2026 einreichen (act. G 23 und G 23.1). Dieser hatte festgehalten, die Beschwerdeführerin habe ihm erst in der letzten Sitzung berichtet, dass sie im Schulkindalter von einem nahen Verwandten sexuell missbraucht worden sei und bis heute unter den Folgen leide. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu keine Stellung.

Erwägungen

1.

Der Zweck dieses Beschwerdeverfahrens erschöpft sich in der Überprüfung der angefochtenen Verfügung auf deren Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand nicht weiter als jener des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens sein kann. Dieses hat sowohl berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch einen allfälligen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin betroffen, aber die angefochtene Verfügung hat nur den Rentenanspruch zum Gegenstand gehabt. Auch die Beschwerde bezieht sich ausschliesslich auf den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, weshalb in diesem Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin frühestens ab dem 1. Februar 2024 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gehabt hat.

2.

Bei der im August 2023 eingereichten Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung hat es sich nicht um eine erstmalige Anmeldung zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung gehandelt. Die Beschwerdegegnerin hat aber zu Recht keine Eintretensprüfung im Sinne des Art. 87 Abs. 3 IVV vorgenommen, weil das erste Rentenbegehren nicht wegen eines zu tiefen Invaliditätsgrades, sondern wegen einer Weigerung der Beschwerdeführerin, ihre Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung zu erfüllen, abgewiesen worden war. Die Beschwerdegegnerin ist also völlig zu Recht ohne Weiteres auf die Wiederanmeldung eingetreten.

3.

Eine versicherte Person hat gemäss dem Art. 28 Abs. 1 IVG einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, wenn sie während eines Jahres ohne einen wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist und wenn sie nach dem Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung und nach der Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bei einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte, wenn sie gesund geblieben wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG).

4.

Die Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung zur Kauffrau abgeschlossen. Das Valideneinkommen entspricht folglich dem statistischen Zentralwert der Löhne von ausgebildeten Kauffrauen.

5.

5.1 Für die Bestimmung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens ist massgebend, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in welchem Umfang zugemutet werden können. Eine somatische Gesundheitsbeeinträchtigung, die sich relevant auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken würde, hat nicht zur Diskussion gestanden, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht eine monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben hat. Der Sachverständige E.___ hat die Beschwerdeführerin persönlich untersucht und befragt und er hat die massgebenden medizinischen Vorakten eingehend gewürdigt. Er hat die wesentlichen Erkenntnisse aus den Vorakten, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die von ihm erhobenen objektiven klinischen Befunde detailliert angeführt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat er auch den Inhalt der von ihr bei der Begutachtung abgegebenen handschriftlichen Notizen zur Kenntnis genommen und im Gutachten wiedergegeben. Nichts deutet darauf hin, dass er eine wesentliche Tatsache übersehen oder versehentlich ignoriert hätte. Seine Beurteilung hat also auf einer umfassenden Kenntnis des für seine Expertise massgebenden medizinischen Sachverhaltes beruht. Der Sachverständige hat seine Diagnosestellung anhand des von ihm ermittelten medizinischen Sachverhaltes und der massgebenden Diagnosekriterien anschaulich, gut nachvollziehbar und überzeugend begründet. Ebenso schlüssig hat er aufgezeigt, welchen Anforderungen eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit genügen muss und welche Arbeitsleistung die Beschwerdeführerin in einer solchen ideal leidensadaptierten Tätigkeit erbringen kann. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sind die Anforderungen an eine ideal leidensadaptierte Tätigkeit offensichtlich nicht derart einschränkend, dass davon ausgegangen werden müsste, auf dem invalidenversicherungsrechtlich massgebenden allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt existierten realistischerweise keine entsprechenden Arbeitsstellen. Ebenso wenig rechtfertigt sich die Annahme, der von der Beschwerdeführerin durch ihre Arbeitsleistung generierte ökonomische Mehrwert sei für einen potentiellen Arbeitgeber derart gering, dass er den Erwartungen eines Arbeitgebers im freien Arbeitsmarkt nicht genügen könne, sodass angenommen werden müsste, die

Beschwerdeführerin könnte nur noch in einem geschützten Rahmen erwerbstätig sein. Eine Tätigkeit, die von zuhause aus verrichtet werden kann („Home Office“), würde beispielsweise sämtlichen Adaptionskriterien genügen. Auch ohne „Home Office“ gibt es im kaufmännischen Bereich aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung diverse Tätigkeiten, die mit wenigen sozialen Interaktionen verrichtet werden können. Mit einem Umzug in eine nahe bei der Arbeitsstelle gelegenen Wohnung könnte die Beschwerdeführerin zudem den Arbeitsweg kurz halten, sodass auch diesen Adaptionskriterien Rechnung getragen wäre. Was der behandelnde Psychiater D.___, der gerichtsnotorisch Partei für seine Patienten zu ergreifen und betont pessimistische Arbeitsfähigkeitsatteste auszustellen pflegt, gegen das Gutachten vorgebracht hat, überzeugt nicht, zumal er sich nicht mit den Ausführungen des Sachverständigen E.___ auseinandergesetzt und seine vom Gutachten massiv abweichende Diagnosestellung und Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht begründet hat. Der RAD-Arzt Dr. F.___ hat zudem anschaulich aufgezeigt, dass das Gutachten aus versicherungsmedizinischer Sicht wesentlich aussagekräftiger als die Kurzstellungnahme des behandelnden Psychiaters ist. Am Gutachten zu bemängeln ist lediglich, dass der Sachverständige E.___ für die Zeit vor der Begutachtung unbesehen und ohne jede Begründung auf die Atteste der behandelnden Ärzte und damit indirekt auf eine Diagnose abgestellt hat, die mit der von ihm selbst gestellten Diagnose nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Da nichts in den Akten darauf hindeutet, dass sich der Gesundheitszustand und damit auch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum wesentlich verändert hätte, ist auch für die Zeit vor der Begutachtung von der vom Sachverständigen E.___ attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zusammenfassend steht gestützt auf das psychiatrische Gutachten also mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum für ideal leidensadaptierte kaufmännische Tätigkeiten durchgehend zu 80 Prozent arbeitsfähig gewesen ist.

5.2 Da der Beschwerdeführerin ideal leidensadaptierte Tätigkeiten im erlernten Beruf als Kauffrau zumutbar sind, entspricht der Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens dem statistischen Zentralwert der Löhne für Kauffrauen und damit dem Valideneinkommen. Der Betrag kann bei der Berechnung des Invaliditätsgrades mathematisch keine Rolle spielen. Der Invaliditätsgrad entspricht also dem Arbeitsunfähigkeitsgrad, korrigiert um einen dem sogenannten Tabellenlohnabzug analogen Abzug. Bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von lediglich 20 Prozent könnte nur bei der Berücksichtigung eines offensichtlich nicht gerechtfertigten zusätzlichen Abzuges von 25 Prozent ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent resultieren. Die Beschwerdeführerin ist folglich nicht rentenbegründend invalid.

6.

Bei einem Arbeitsunfähigkeitsgrad von lediglich 20 Prozent im erlernten Beruf ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, das sogenannte Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) zu erfüllen. Zudem ist sie nicht rentenbegründend invalid. Die Beschwerdegegnerin hat ihr Rentenbegehren folglich zu Recht abgewiesen.

7.

Die praxisgemäss auf 600 Franken festzusetzenden Gerichtskosten wären an sich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist die Beschwerdeführerin aber vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten zu bezahlen befreit. Da ihr auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt worden ist, hat der Staat ihrem Rechtsvertreter eine Entschädigung auszurichten, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist als für einen „IV-Rentenfall“ durchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Entschädigung praxisgemäss auf 80 Prozent von 4'000 Franken, also auf 3'200 Franken, festzusetzen ist. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Gerichtskosten und zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin ist vorläufig von der Pflicht, die Gerichtskosten von 600 Franken zu bezahlen, befreit.

3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit 3'200 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).