Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

B 2025/186

Rubrum

Fall-Nr.: B 2025/186 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 16.07.2026 Entscheiddatum: 28.04.2026

Entscheid Verwaltungsgericht, 28.04.2026 Ausländerrecht, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a und c AIG Die Beschwerdeführerin erhielt im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung. Nach Auflösung der Ehe besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind, oder wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen (Art. 50 Abs. 1 AIG). Die gelebte Ehegemeinschaft in der Schweiz zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann hat vorliegend weniger als drei Jahre gedauert. Die Beschwerdeführerin macht als wichtigen persönlichen Grund häusliche Gewalt nach Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG geltend. Die Würdigung der Gesamtumstände lässt zwar auf eine belastete und unglückliche Ehe schliessen, aber nicht auf ein solche, die durch systematisch ausgeübte eheliche Gewalt geprägt gewesen wäre, weshalb ein nachehelicher Härtefall vorliegend nicht angenommen werden kann. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland nach Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG. Da die Beschwerdeführerin den Grossteil ihres Lebens im Heimatland verbracht, dort über 20 Jahre lang als Pflegefachfrau gearbeitet und familiäre Bindungen hat, kann sie sich nicht auf einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG stützen. Ein Aufenthaltsanspruch besteht auch nicht gestützt auf eine andere landes- oder völkerrechtliche Bestimmung. (Verwaltungsgericht, B 2025/186)

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Kanton St.Gallen Gerichte

Verwaltungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 28. April 2026

Besetzung Abteilungspräsident Brunner; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; a.o. Gerichtsschreiberin Benz

Geschäftsnr. B 2025/186

Verfahrens- A.__, beteiligte Beschwerdeführerin,

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,

Gegenstand Widerruf / Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Sachverhalt

A.

a. A.__ (geb. 1. August 1979) ist venezolanische Staatsangehörige. Am 21. November 2018 heiratete sie in Venezuela den Schweizer Staatsangehörigen B.__ (geb. 28. Oktober 1951; Migrationsakten [MA] 2). Nach mehreren bewilligten Familiennachzügen, von denen A.__ jeweils nicht innert Frist Gebrauch machte, reiste sie schliesslich am 20. Januar 2021 in die

Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Schweizer Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung, gültig bis 19. Januar 2022 (MA 31-34). Am 14. Februar 2022 wurde ihre Aufenthaltsbewilligung bis 19. Januar 2023, am 22. November 2022 ein weiteres Mal bis am 19. Januar 2025 verlängert (MA 55, 60, 73). Seit 1. April 2022 arbeitet sie im Altersheim C.__ als Pflegemitarbeiterin SRK (MA 87 f.).

b. Am 14. Dezember 2023 teilte B.__ dem Migrationsamt schriftlich mit, dass er seit dem 9. August 2023 von seiner Ehefrau getrennt sei (MA 82). Nach weiteren Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 11. April 2024 die Aufenthaltsbewilligung A.__s und wies sie aus der Schweiz weg. Begründet wurde der Widerruf im Wesentlichen mit der Trennung der Ehegatten im August 2023, womit der abgeleitete Aufenthaltsanspruch von A.__ dahingefallen sei (act. 10/1.3).

B. Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 11. April 2024 erhob A.__ am 24. April 2024 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Sie beantragte sinngemäss, die Verfügung des Migrationsamtes vom 11. April 2024 sei aufzuheben und es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen (act. 10/1). Mit Entscheid vom 15. September 2025 wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs A.__s ab (act. 2).

C.

a. Gegen den Rekursentscheid des Sicherheits- und Justizdepartements (Vorinstanz) vom 15. September 2025 erhob A.__ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. September 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht (persönlich am Verwaltungsgericht abgegeben am 1. Oktober 2026). Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter beantragte sie die Ausstellung eines "Arbeitsvisums" (act. 1).

Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 20. November 2025 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids vom 15. September 2025 (act. 9).

b. Am 3. Oktober 2025 reichte die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin beim Migrationsamt ein Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung ein (act. 12/3-4). Mit arbeitsmarktlicher Verfügung vom 29. Januar 2026 erteilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die

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Zustimmung zum kantonalen Vorentscheid vom 13. November 2025 der Arbeitsmarktbehörde des Kantons St. Gallen über die Bewilligung einer Erwerbstätigkeit für die Dauer von 12 Monaten (act. 14.8). Die erteilte Kurzaufenthaltsbewilligung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist bis 28. Januar 2027 gültig (act. 14.9, 14.11).

Erwägungen

1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin, die sich im Rekursverfahren erfolglos gegen den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zur Wehr gesetzt hat, ist zur Erhebung der Beschwerde befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz vom 19. September 2025 wurde mit Eingabe vom 28. September 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Darauf ist einzutreten, soweit sie sich gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung richtet. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin die Ausstellung eines Arbeitsvisums beantragt wird: Dieser Punkt war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Vorinstanz hätte diese Frage zu Unrecht ungeprüft gelassen; entsprechend sprengt der Antrag den Rahmen des vorliegenden Verfahrens.

2. Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und die Ausländer und die Integration (SR 142.20, AIG) einen Anspruch auf Verlängerung ihrer am 19. Januar 2025 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung besitzt (aufgrund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung ist nicht mehr über deren Widerruf, sondern über eine Verlängerung zu befinden; vgl. E. 2 des angefochtenen Entscheids, act. 2). Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AIG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (Art. 50

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Abs. 1 lit. a AIG, vgl. E. 3 hiernach) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG; vgl. E. 4 hiernach).

3.

3.1. Für die Berechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nach der Rechtsprechung auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen. Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGer 2C_202/2023 vom 28. August 2024 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 140 II 345 E. 4.1, 140 II 289 E. 3.5.1, 136 II 113 E. 3.3).

3.2. Die Eheleute heirateten vorliegend zwar am 21. November 2018 in Venezuela, die Beschwerdeführerin reiste allerdings erst drei Jahre später, am 20. Januar 2021 in die Schweiz zu ihrem Ehemann (MA 2, 33). Gemäss der Mitteilung des Ehemannes trennte er sich am 9. August 2023 von der Beschwerdeführerin (MA 82); diese bestritt den Zeitpunkt der Trennung weder im Rekurs- noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren substanziiert. Die Ehegemeinschaft hat zwei Jahre und sieben Monate und folglich weniger als drei Jahre gedauert, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geltend machen kann.

4. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Beibehaltung ihrer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG (wichtige persönliche Gründe) ableiten kann. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein (vgl. E. 4.1 hiernach). Weiter bringt sie vor, dass ihr eine Rückkehr nach Venezuela nicht zumutbar und sie in der Schweiz gut integriert sei (vgl. E. 4.2 hiernach).

4.1.

4.1.1. Ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kann in häuslicher Gewalt begründet liegen (Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG [AS 2024 713]; in Kraft getreten am 1. Januar 2025). Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige

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ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde. Erfasst ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur. Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen. Die geltend gemachte Gewalt muss mit der Trennung in Zusammenhang stehen (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGer 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 4.5).

4.1.2. Die ausländische Person, welche geltend macht, Opfer ehelicher oder häuslicher Gewalt geworden zu sein, trifft bei den Feststellungen des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn, allfällige Strafanzeigen oder strafrechtliche Verurteilungen etc.; siehe auch Aufzählung in Art. 50 Abs. 2 lit. a AIG, die freilich nicht als numerus clausus zulässiger Beweismittel zu verstehen ist, vgl. JOSURAN-BINDER/MEDICI/MOSER, Aufenthaltsrecht von ausländischen Opfern häuslicher Gewalt, in: Brunner/Josuran-Binder/Zumsteg [Hrsg.], Der Mensch als Massstab des Rechts – Liber amicorum für Regina Kiener, 2025, S. 163 ff., S. 171). Erst in diesem Fall trifft die Bewilligungs- bzw. die Beschwerdeinstanz im Rahmen der Untersuchungsmaxime eine eigenständige Abklärungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hierzu nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_585/2020 vom 22. März 2021 E. 3.2.2; M. SPESCHA, in: Spescha/Bolzli/de Weck/Hruschka/Priuli/Zünd [Hrsg.], Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, N 35 zu Art. 50 AIG).

4.1.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Verhalten ihres Ehemannes sei seit seinem Unfall im Dezember 2019 unberechenbar und launisch. In der Zeit, als sie zusammengelebt hätten, sei es fast täglich zu Wutausbrüchen gekommen, die in Gewalt ausgeartet seien. Sie sei ständig psychischer und körperlicher Gewalt ausgesetzt gewesen. Wenn er nicht bekommen habe, was er gewollt habe, oder wenn er etwas habe machen wollen, und ihm dies nicht gelungen sei, habe er von einem Augenblick auf den nächsten sehr aggressiv und extrem gewalttätig werden können. Er habe dann erstaunlich viel Kraft entwickelt. Als Beispiel führt die Beschwerdeführerin an, dass ihr Ehemann sie an einem Tag mit einem

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riesigen Fleischmesser durch die ganze Wohnung verfolgt habe. Nur mit viel Glück sei es ihr gelungen, aus der Wohnung in den Keller zu entwischen; sie habe sich dann im Kellerabteil eingeschlossen und dort die ganze Nacht verbracht. Nach dem darauffolgenden Aufenthalt im Frauenhaus sei sie trotz Angst vor ihrem Ehemann wieder zu ihm zurückgekehrt. Sie habe gehofft, die Situation würde sich mit der Zeit etwas verbessern, doch ihr Ehemann sei auch danach immer wieder ausgerastet. Er habe ihr auch immer wieder mit dem Tod gedroht und erwähnt, dass er sich in Israel eine Waffe beschaffen werde; ein alter, kranker Mann wie er könne alles machen. Zudem habe er sich aufgeschrieben, wen er, abgesehen von ihr, auch noch umbringen wolle (vgl. act. 3.2-4).

4.1.4. Weder im Verfahren vor dem Migrationsamt (MA 104 ff.) noch im Rekursverfahren (act. 10/1, 10/3) hat die Beschwerdeführerin die behaupteten Übergriffe ihres Ehemannes näher substantiiert oder mit Beweismitteln unterlegt. Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht des Frauenhauses (act. 7.2) über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Frauenhaus vom 9. Juli bis 2. September 2021 ist erst am 3. Oktober 2025 verfasst worden. Diese zeitliche Distanz hat es der Verfasserin – gerade hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe – offenkundig erschwert, aussagekräftige Angaben zu machen: Der Bericht ist in dieser Hinsicht auffallend ausweichend formuliert und beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe der Schilderungen der Beschwerdeführerin, die sich – leicht modifiziert – auch in der Beschwerde (vgl. E. 4.1.3 hiervor) finden; die zusammenfassende Würdigung der Berichtsverfasserin, es habe sich in den Beratungsgesprächen gezeigt, dass es der Beschwerdeführerin schwergefallen sei, ihr "Selbstbild einer unabhängigen und beruflich gefestigten Fachfrau in Zusammenhang mit der erlebten Gewalt und der starken finanziellen und vor allem sozialen Abhängigkeit von ihrem Ehemann zu bringen", legt nahe, dass der Hintergrund des Eintritts ins Frauenhaus deutlich komplexer gewesen sein dürfte, als von der Beschwerdeführerin nunmehr suggeriert.

Auch die Darlegung ihrer früheren Nachbarin (vgl. act. 1, 10/3) bringen keine über die Schilderungen der Beschwerdeführerin hinausgehenden Erkenntnisse. Die im Beschwerdeverfahren eingereichte Liste von Personen, von denen der Ehemann der Beschwerdeführerin behaupte, er wolle sie umbringen (vgl. act. 3.2-4), vermag die geltend gemachte physische und psychische Gewalt nicht glaubhaft zu machen. Auch der Arztbericht vom 14. Juni 2024 über den Ehemann weist lediglich auf dessen reduzierten gesundheitlichen Zustand hin (act. 3.1). Weitere aussagekräftige Beweismittel sind nicht aktenkundig.

4.1.5. Nach dem Aufenthalt im Frauenhaus im Sommer/Herbst 2021 führte die Beschwerdeführerin die Beziehung zu ihrem Ehemann weiter, bis es im August 2023 – ausgehend vom

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Ehemann – zur Trennung kam (vgl. MA 82). Zwar schliesst die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts auf Initiative des potenziellen Täters nicht aus, dass die Ehefrau häusliche Gewalt erlitten hat (vgl. BGer 2C_777/2018 vom 8. April 2019 E. 4.4). Der Umstand, dass sich die Ehegatten nach dem Aufenthalt im Frauenhaus einander wieder angenähert und die Ehegemeinschaft zwei Jahre lang weitergelebt haben, spricht allerdings dagegen, dass der Beschwerdeführerin ein weiteres Zusammenleben nicht mehr zumutbar gewesen wäre (vgl. BGer 2C_690/2010 vom 25. Januar 2010 E. 3.2); dies umso mehr, als der Beschwerdeführerin mit der – im Bericht des Frauenhauses vom 3. Oktober 2025 angedeuteten – "beginnenden finanziellen Selbständigkeit" eine Ablösung von ihrem Ehemann möglich gewesen wäre. Die Gesamtumstände deuten damit auf eine gescheiterte Ehe hin, wie dies häufig vorkommt. So machte der Ehemann geltend, die Beschwerdeführerin sei lesbisch und lebe mit ihrer Freundin zusammen (vgl. Telefonnotiz des Migrationsamtes vom 13. Februar 2024, MA 101), während die Beschwerdeführerin die Trennung zunächst gar bestritt (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin an das Migrationsamt vom 4. Januar 2024, MA 98).

Die Durchsicht der verschiedenen – teilweise nicht widerspruchsfreien – Aussagen, welche die Beschwerdeführerin im Verfahrensverlauf getätigt hat, lässt zwar auf eine belastete und unglückliche Ehe schliessen, aber nicht auf ein solche, die durch systematisch ausgeübte eheliche Gewalt geprägt gewesen wäre. Die Einschätzung der Vorinstanz, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden mangels Intensität und Konstanz insgesamt nicht zur Annahme von ehelicher Gewalt führen, ist auch unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren zusätzlich eingereichten Beilagen nicht zu beanstanden. Ein nachehelicher Härtefall kann vorliegend nicht angenommen werden. Im Übrigen kann auf die beantragte Einholung weiterer Auskünfte beim Hausarzt des Ehemannes über dessen körperlichen und geistigen Zustand (vgl. act. 1) verzichtet werden, zumal auch eine solche Auskunft kaum geeignet schiene, Übergriffe des Ehemannes zu dokumentieren.

4.2.

4.2.1. Nach Art. 50 Abs. 2 AIG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu kann ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG namentlich vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (BGE 138 II 229 E. 3.1, 136 II 1 E. 5). Bei der Prüfung dieser Frage sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen, namentlich auch die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) erwähnten Gesichtspunkte. Erforderlich ist, dass die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet erscheint; nicht entscheidend ist hingegen, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde. Ein nachehelicher Härtefall

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setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. zum Ganzen BGer 2C_822/2018 vom 23. August 2019 E. 3.3.1). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1; BGer 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1). Dies gilt auch, wenn die betroffene ausländische Person hier nicht straffällig geworden ist, gearbeitet hat und inzwischen gut Deutsch spricht (vgl. namentlich VerwGE B 2021/26 vom 27. April 2021 E. 3.1.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ebenso unerheblich ist das Argument, dass die Wirtschafts- und Sicherheitslage in der Schweiz besser ist als im Heimat- oder Herkunftsland (M. CARONI, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N 39 zu Art. 50 AIG)

Wie bei der geltend gemachten häuslichen Gewalt genügen auch bei diesem Härtefallgrund allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf eine gefährdete Wiedereingliederung nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Ein ausländerrechtliches Beweisverfahren rechtfertigt sich nur, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist und zudem Beweisanträge vorliegen, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können; Rechnung getragen werden muss immerhin sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten (BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGer 2C_822/2018 vom 23. August 2019 E. 3.3.1,2C_241/2018 vom 20. November 2018 E. 4.2; zum Ganzen SPESCHA, a.a.O., N 39 zu Art. 50 AIG)

4.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie bei einer Rückkehr ihre in Venezuela lebende Mutter und ihren kranken Bruder nicht mehr so gut finanziell unterstützen könnte wie derzeit. Weiter habe sie Angst und grosse Bedenken hinsichtlich der Ex-Frau ihres Ehemannes, welche als ziemlich vermögende Frau in Venezuela sehr gut vernetzt sei. In Venezuela sei sie viel weniger von ihrem Ehemann und dessen Ex-Frau geschützt als in der Schweiz. Zudem sei sie in der Schweiz gut integriert: Sie könne sich in der deutschen Sprache ziemlich gut verständigen und die Anerkennung als Pflegefachfrau beim Schweizerischen Roten Kreuz sei auf gutem Weg. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gebe es in der Schweiz einen Mangel an Arbeitskräften im Pflegebereich. Sie arbeite bereits mehr als drei Jahre im Pflegeheim C.__ und habe dort sehr gute Freunde gefunden.

4.2.3. Die Beschwerdeführerin hat den Grossteil ihres Lebens in Venezuela verbracht. Im Alter von 41 Jahren reiste sie im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Schweizer Ehemann

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erstmals in die Schweiz und lebt nun seit gut fünf Jahren in der Schweiz (MA 34). Seit April 2022 geht sie einer Erwerbstätigkeit nach (MA 87 f.). Vor ihrer Einreise in die Schweiz arbeitete sie über 20 Jahre lang als Pflegefachfrau in Venezuela. Sie verfügt somit über Möglichkeiten, sich dort beruflich wieder einzugliedern. Ihre Mutter und ihr Bruder leben weiterhin in Venezuela und werden von ihr finanziell unterstützt. Gemäss ihren Ausführungen besuchte ihre Familie sie auch schon in der Schweiz (vgl. act. 1). Die Beschwerdeführerin hat folglich weiterhin intensive Beziehungen zu ihrem Heimatland. Während ihres Aufenthalts in der Schweiz hat sich die Beschwerdeführerin zwar gut integriert; insbesondere steht sie finanziell auf eigenen Beinen. Eine erfolgreiche Integration genügt jedoch für sich genommen nicht für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (BGer 2C_685/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 4.4). Deshalb vermögen die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin am Entscheid der Vorinstanz unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nichts zu ändern. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Angst gegenüber der Ex-Frau ihres Ehemannes in Venezuela vermag mangels Konkretisierung keine Unzumutbarkeit und Gefährdung der sozialen Eingliederung zu begründen. Es ist ihr auch unter diesem Gesichtspunkt zuzumuten, die Schweiz zu verlassen und nach Venezuela in ihr gewohntes soziales Umfeld zurückzukehren. Aufgrund der fehlenden familiären Beziehungen und kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann die Beschwerdeführerin auch keine Ansprüche aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) ableiten. Mit der Regelung in Art. 50 AIG, wonach ausländische Personen, deren Ehe mit ihrem Schweizer Ehepartner vor Ablauf dreier Jahre gescheitert ist, grundsätzlich keinen weiteren Aufenthaltsanspruch mehr haben, hat der Gesetzgeber ein grundsätzlich überwiegendes öffentliches Interesse daran zum Ausdruck gebracht, dass diese Personen die Schweiz wieder verlassen (vgl. zum Ganzen auch VerwGE B 2021/26 vom 27. April 2021 E. 3.4 mit Verweis auf VerwGE B 2018/76 vom 25. Juli 2018 E. 5.2 und B 2012/105 vom 13. November 2012 E. 7). Die Berufung auf eine langfristige Arbeitsstelle

in der Schweiz sowie einen einwandfreien Leumund vermag kein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zu begründen, welches das öffentliche Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in den Hintergrund treten liesse (vgl. BGer 2C_822/2018 vom 23. August 2019 E. 3.3.4).

5. Nach dem vorstehend Ausgeführten kann die Beschwerdeführerin weder aus einem nachehelichen Härtefall (Art. 50 Abs. 1 AIG) noch aus dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin weiterhin im Besitz der Kurzaufenthaltsbewilligung ist, welche ihr durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit im Verfahren betreffend arbeitsmarktlichen Vorbescheid

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erteilt worden ist und die bis 28. Januar 2027 Gültigkeit hat (act. 14.9, 14.11); das Migrationsamt wird auf Grundlage des (aller Aussicht nach positiven) Vorentscheids des Amts für Wirtschaft und Arbeit über die definitive Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18 AIG) entscheiden (vgl. ausführlich zum Verfahren auf Erteilung einer arbeitsmarktbezogenen Aufenthaltsbewilligung VerwGE B 2025/198 vom 28. April 2026 E. 4.2.1 und 4.2.2). Aufgrund der erteilten Kurzaufenthaltsbewilligung fehlt es jedoch an der Grundlage für die vorinstanzlich bestätigte Wegweisung gemäss Dispositivziffer 2 des Entscheids des Migrationsamts vom 11. April 2024 (Art. 64 AIG e contrario; act. 10/1.3); auch wenn dieser Aspekt in der Beschwerde nicht eigenständig thematisiert wird, ist der angefochtene Entscheid und mit ihm die Ausgangsverfügung – in dieser sehr limitierten Hinsicht – aufzuheben.

6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von CHF 1'500 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Sie ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

Aufgrund des Unterliegens besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf ausseramtliche Entschädigung; ein solcher wird auch nicht geltend gemacht (Art. 98 Abs. 1 in Verbin-

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Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der angefochtene Entscheid – und mit ihm die Ausgangsverfügung des Migrationsamts vom 11. April 2024 – werden im Wegweisungspunkt aufgehoben.

2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500. Diese sind durch den von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

3. Es werden keine amtlichen Kosten entschädigt.

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