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Art. 47 Abs. 3 KV; Art. 218 Abs. 1 StPO.

Nr. 51/2003/47 · Obergericht Schaffhausen

Dals 27 favr. 2004

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sh/obergericht/nr-51-2003-47/de/art-47-abs-3-kv-art-218-abs-1-stpo

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nr. 51/2003/47

Art. 47 Abs. 3 KV; Art. 218 Abs. 1 StPO.

Rubrum

Art. 47 Abs. 3 KV; Art. 218 Abs. 1 StPO. Akteneinsicht des Beschuldigten im Strafverfahren (Beschluss des Obergerichts Nr. 51/2003/47 vom 27. Februar 2004 i.S. X.).

Veröffentlichung im Amtsbericht vorgesehen.

Das verfassungsmässige Öffentlichkeitsprinzip steht unter dem Vorbehalt überwiegender entgegenstehender Interessen. Dazu gehört auch das Interesse an einem geordneten Strafverfahren. Dem Beschuldigten kann daher – je nach dem Stand des Verfahrens – die Akteneinsicht einstweilen verweigert werden; an diese einstweilige Verweigerung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen.

Die Schaffhauser Polizei nahm Ermittlungen auf gegen X. wegen des Verdachts unter anderem der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Drohung zum Nachteil seines Sohns. Elf Tage später orientierte die zuständige Untersuchungsrichterin den an diesem Tag beauftragten Vertreter von X. auf Anfrage hin, dass gegen X. polizeiliche Ermittlungen wegen sexueller Handlungen mit dessen Sohn im Gange seien. Am Tag darauf liess X. das Untersuchungsrichteramt um Akteneinsicht ersuchen. Die zuständige Untersuchungsrichterin teilte seinem Vertreter mit, dem Gesuch könne noch nicht entsprochen werden, weil X. noch nicht zur Sache befragt und überdies noch kein Polizeirapport erstellt worden sei; nach der Befragung und der Rapportierung könne das Akteneinsichtsrecht gewährt werden. X. liess hierauf, noch bevor er polizeilich zur Sache befragt worden war, beim Obergericht gegen die Verweigerung der Akteneinsicht Beschwerde erheben. Dieses schrieb – da X. in der Zwischenzeit nach einer polizeilichen Befragung Akteneinsicht erhalten hatte – das Verfahren als gegenstandslos geworden ab; dabei äusserte es sich aus aufsichtsrechtlicher Sicht kurz zur Sache.

Erwägungen

2.– ... ... Gemäss dem vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 47 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 (KV, SHR 101.000) gewähren die Behörden auf Gesuch hin Einsicht in amtliche Akten, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Spezialbestimmung von Art. 218 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100), auf welche sich die Untersuchungsrichterin gestützt hat, bestimmt sodann, dass der Untersuchungsrichter dem Angeschuldigten auf Verlangen Einsicht in die Akten gewährt, sobald der Stand der Untersuchung es erlaubt, spätestens jedoch vor deren Abschluss. Dass die Akteneinsicht gegebenenfalls nicht sogleich gewährt wird, liegt im Interesse eines geordneten Strafverfahrens und damit in einem massgeblichen öffentlichen Interesse im Sinn von Art. 47 Abs. 3 KV. Da es nicht um eine endgültige Verweigerung der Akteneinsicht geht, dürfen ans überwiegende Interesse hinsichtlich der einstweiligen Verweigerung der Akteneinsicht keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Untersuchungsrichterin im vorliegenden Fall bezüglich des Zeitpunkts der Gewährung der Akteneinsicht ihren Ermessensspielraum überschritten hätte (vgl. OGE vom 26. April 1991 i.S. N., E. 3b mit Hinweisen, Amtsbericht 1991, S. 188 f.). Es liegt vielmehr nahe, insbesondere bei Delikten, wie sie hier in Frage stehen, dem Angeschuldigten keine Akteneinsicht zu gewähren, solange er selber nicht zur Sache befragt worden ist. ...

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 218 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2002; der Erlass wurde am 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Verfassung des Kantons Schaffhausen, Art. 47 — der Erlass wurde am 9. Februar 2020 und 24. November 2024 erneut konsolidiert.