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Art. 47 und Art. 83 Abs. 3 BGBB; Art. 681a ZGB.

Nr. 60/2002/29 · Obergericht Schaffhausen

Dals 14 favr. 2003

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-sh/obergericht/nr-60-2002-29/de/art-47-und-art-83-abs-3-bgbb-art-681a-zgb

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Funtauna

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nr. 60/2002/29

Art. 47 und Art. 83 Abs. 3 BGBB; Art. 681a ZGB.

Rubrum

Art. 47 und Art. 83 Abs. 3 BGBB; Art. 681a ZGB. Bewilligung des Erwerbs eines landwirtschaftlichen Grundstücks; Vorkaufsrecht des Pächters (Entscheid des Obergerichts Nr. 60/2002/29 vom 14. Februar 2003 i.S. S.).

Das Vorkaufsrecht des Pächters bei Veräusserung eines landwirtschaftlichen Grundstücks ist grundsätzlich ausserhalb des Bewilligungs- und Beschwerdeverfahrens auszuüben; hiefür bedarf es keiner Beschwerde gegen die Erwerbsbewilligung eines Dritten. Auf eine Beschwerde des Vorkaufsberechtigten gegen eine Bewilligungsverfügung ist nur einzutreten, wenn hiefür ein spezielles Rechtsschutzbedürfnis nachgewiesen wird.

Das kantonale Landwirtschaftsamt erteilte die Bewilligung zum Erwerb des landwirtschaftlichen Grundstücks der H. durch M. Hiegegen beschwerte sich S. beim Obergericht. Er erklärte, er erhebe als Pächter des Grundstücks Anspruch auf das ihm zustehende Vorkaufsrecht; er ersuche darum, ihm die Bewilligung zum Kauf des Grundstücks zuzusprechen. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

1.– a) … b) Gegen die Erteilung der Bewilligung können unter anderem Vorkaufsberechtigte Beschwerde führen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 [BGBB, SR 211.412.11]). Vorkaufsberechtigt ist insbesondere der Pächter, wenn er gewisse Voraussetzungen erfüllt (Art. 47 BGBB). Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass die Voraussetzungen der mit der angefochtenen Verfügung erteilten Bewilligung erfüllt sind; er verweist lediglich auf das ihm nach seiner Auffassung zustehende Vorkaufsrecht als Pächter. Dieses Vorzugsrecht ist aber grundsätzlich ausserhalb des Bewilligungs- und Beschwerdeverfahrens auszuüben; es kann innert dreier Monate seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Kaufvertrags gegenüber jedem Eigentümer des Grundstücks geltend gemacht werden (Art. 681a Abs. 2 und Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; vgl. Reinhold Hotz in: Sekretariat des Schweizerischen Bauernver- bandes [Hrsg.], Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, Anhang zu Art. 50–55 N. 4, S. 511 f.). Hiefür bedarf es keiner Beschwerde gegen die Erwerbsbewilligung eines Dritten. Um bei dieser Ausgangslage dennoch beschwerdebefugt zu sein, muss der Vorkaufsberechtigte, der sein Recht noch ausüben kann, ein spezielles Rechtsschutzbedürfnis nachweisen, welches über seinen Anspruch, das in Frage stehende Grundstück an sich zu ziehen, hinausgeht (Beat Stalder im genannten Kommentar, Art. 83 N. 15, S. 723; vgl. zur Abgrenzung zwischen dem Vorkaufsfall als solchem und der Bewilligung des Rechtsgeschäfts, welches den Vorkaufsfall auslöst, auch Hotz, Art. 47 N. 26, S. 478, mit Verweis auf Art. 43 N. 11, S. 452 ff.). Dies hat der Beschwerdeführer aber nicht getan, und ein solches besonderes Rechtschutzinteresse ist auch nicht ersichtlich. Soweit es im übrigen darum geht, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht überhaupt erfülle, könnte dies nicht im vorliegenden Bewilligungs- bzw. Beschwerdeverfahren geprüft werden; hiefür wäre vielmehr ein eigenständiges Bewilligungsverfahren erforderlich (vgl. Hotz, Art. 47 N. 26, S. 478). Gegen eine Erwerbsbewilligung an den Pächter, der sich auf ein Vorkaufsrecht beruft, könnte wiederum der vertragliche Erwerber des Grundstücks Beschwerde erheben (BGE 126 III 274 ff.).

Geht es aber nicht um die Erwerbsbewilligung des vertraglichen Käufers als solche, sondern nur um das im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilende Vorkaufsrecht des Beschwerdeführers, so fehlt es diesem nach dem Gesagten am rechtlichen Interesse, die Bewilligungsverfügung anzufechten; seine Beschwerdebefugnis ist somit nicht dargetan. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 681a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2003; der Erlass wurde am 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.