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Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen

165.111 · Schaffhausen Gesetzessammlung

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Funtauna

165.111

Verordnung über die Durchführung der Nationalratswahlen

Vom 07.11.1978 (Stand 09.12.1994)

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

in Ausführung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 19761 und der Verordnung zu diesem Gesetz vom 24. Mai 19782,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SR 161.1.
  2. [2] SR 161.11.

Art. 1

Das Verfahren für die Nationalratswahlen richtet sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften.

Soweit das Bundesrecht keine Bestimmungen enthält, gelten die kantonalen Vorschriften über Abstimmungen und Wahlen.

Wahlzettel, die keinen Kontrollstempel tragen, sind ungültig.

Art. 2

Der Regierungsrat erlässt vor jeder Wahl eine Instruktion über die Durchführung des Wahlverfahrens.

Die Staatskanzlei veröffentlicht die Bekanntmachungen an die Stimmberechtigten (Vorverfahren) im Amtsblatt und erlässt ergänzende Weisungen für die Durchführung des Wahlverfahrens.

Art. 3

Die Durchführung der Wahlen in den Gemeinden obliegt den örtlichen Wahlbüros.

Art. 3a

Die Wahlvorschläge müssen beim Regierungsrat spätestens am 62. Tag (am neuntletzten Montag) vor dem Wahltag eintreffen.

Art. 4

Die Staatskanzlei leitet und beaufsichtigt das Wahlgeschäft; ihr obliegt als kantonalem Wahlbüro insbesondere:

  1. die Entgegennahme und Bereinigung der Wahlvorschläge

  2. die Ermittlung und die Zusammenstellung der Wahlergebnisse sowie die Verteilung der Sitze des Wahlkreises

Art. 5

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 77–82 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 19763.

Footnotes

  1. [3] SR 161.1.

Art. 6

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat4 am 1. Januar 1979 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen5 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Sie ersetzt die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Wahl des Nationalrates vom 14. November 1919 und zur Vollziehungsverordnung zu demselben vom 8. Juli 1919 (Eidgenössisches Proporzverfahren) vom 3. September 1919.

Footnotes

  1. [4] Vom Bundesrat genehmigt am 28. November 1978.
  2. [5] Amtsblatt 1978, S. 996.

Abl. 1978, S. 996