170.200
Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz)
Vom 02.12.2024 (Stand 01.01.2026)
Der Kantonsrat Schaffhausen,
beschliesst:
1 Zweck, Aufgaben, Wirkungsbereich
Art. 1 Zweck
Die Ombudsstelle bezweckt:
das Vertrauen zwischen der Bevölkerung und den Trägern öffentlicher Aufgaben auf Kantons- und Gemeindeebene zu stärken und insbesondere in Konflikten zwischen diesen und Privaten zu vermitteln
Unzulänglichkeiten und Missstände in den Verwaltungen zu erkennen und zu beheben, insbesondere auch durch die Ermöglichung von (anonymen) Meldungen von Missständen (Whistleblowing)
den Kantonsrat bei der Ausübung der Oberaufsicht zu unterstützen
Art. 2 Aufgaben
Die Ombudsstelle hat namentlich folgende Aufgaben:
Auskunfterteilung an Ratsuchende und Beratung im Umgang mit Behörden und Institutionen
Vermittlung bei Konflikten von Privaten (natürlichen und juristischen Personen) mit Behörden und Institutionen
Entgegennahme von Anliegen, vorgetragenen Beanstandungen und Missständen von Privaten (natürlichen und juristischen Personen) gegenüber Behörden und Institutionen zur Prüfung
Entgegennahme von Meldungen von Angestellten nach Art. 34bis Personalgesetz1 zur Prüfung
Abgabe von Empfehlungen an Behörden und Institutionen, die sich auf die Erledigung der unterbreiteten Angelegenheit, das künftige Verhalten oder die Rechtsetzung beziehen können
Öffentlichkeitsarbeit und Berichterstattung über ihre Tätigkeit
Art. 3 Wirkungsbereich
Die Tätigkeit der Ombudsstelle erstreckt sich auf:
die Behörden der kantonalen Verwaltung inklusive der unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Betriebe sowie unter Vorbehalt von Abs. 2 die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden
die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Betriebe, wie die Pädagogische Hochschule Schaffhausen (PHSH), die Schaffhauser Sonderschulen, die Gebäudeversicherung des Kantons Schaffhausen und das Sozialversicherungsamt Schaffhausen (SVA)
die Behörden der kommunalen Verwaltungen inklusive der kommunalen Zweckverbände
Der Wirkungsbereich der Ombudsstelle umfasst bei folgenden Behörden einzig Beanstandungen wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und anderen Amtspflichtverletzungen:
Gerichte und weitere Justizbehörden im Bereich ihrer unabhängigen richterlichen Tätigkeit
Strafverfolgungsbehörden im Bereich der Strafverfolgung
alle Behörden hinsichtlich Rechtsmittelverfahren
Vom Wirkungsbereich der Ombudsstelle ausgeschlossen sind:
die Schaffhauser Kantonalbank (SHKB)
die Pensionskasse Schaffhausen (PKSH)
die Spitäler Schaffhausen
der Kantonsrat, die Gemeindeparlamente und die Gemeindeversammlungen
die kirchlichen Institutionen
alle Behörden hinsichtlich ihrer Rechtsetzungstätigkeit
Streitigkeiten, für die ein Schlichtungsverfahren besteht
2 Verfahren
Art. 4 Einleitung
Die Ombudsperson wird auf Gesuch einer natürlichen oder juristischen Person hin oder von sich aus tätig. Sie kann auch auf Anregung einer Behörde hin tätig werden.
Das Gesuch kann eine laufende oder abgeschlossene Angelegenheit betreffen. Es ist an keine Form und Frist gebunden. Es wirkt sich nicht auf Rechtsmittelfristen aus und ersetzt die erforderlichen Eingaben oder Vorkehrungen zur Wahrung von Rechten und Pflichten nicht.
Art. 5 Prüfungsumfang, Vermittlung
Die Ombudsperson prüft und entscheidet, ob und wie eingehend sie sich mit einer Angelegenheit befassen will.
Nimmt sie ein Anliegen zur weiteren Abklärung entgegen, gibt sie der betroffenen Behörde oder Institution Gelegenheit zur Stellungnahme.
Sie prüft die Möglichkeiten der Vermittlung und wirkt darauf hin, Konfliktsituationen zu entschärfen und einvernehmliche Lösungen zu treffen. Dabei prüft sie das beanstandete Verhalten der Behörden auf Recht- und Zweckmässigkeit sowie Angemessenheit.
Art. 6 Prüfungsinstrumente
Zur Abklärung des Sachverhalts hat die Ombudsperson insbesondere die folgenden Rechte:
Einholung von mündlichen und schriftlichen Auskünften
uneingeschränkte, fallbezogene Einsicht in Akten und deren Herausgabe unter Vorbehalt einschränkender Bestimmungen des Bundes
Durchführung von Augenscheinen an Ort und Stelle
Durchführung von Aussprachen unter den Beteiligten
Im Einverständnis mit den Beteiligten Beauftragung von Sachverständigen mit der professionellen Konfliktvermittlung
Beizug von Sachverständigen zur Klärung der Verhältnisse
Art. 7 Mitwirkungspflichten und Amtsgeheimnis
Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Erhebung des Sachverhalts und bei Vermittlungsversuchen der Ombudsperson verpflichtet.
Die Behörden sind der Ombudsstelle gegenüber vom Amtsgeheimnis entbunden und zur Vorlage von Akten und zur Auskunft verpflichtet. Vorbehalten bleiben einschränkende Bestimmungen des Bundesrechts.
Die Ombudsperson, ihre Mitarbeitenden sowie von ihr beigezogene Sachverständige und Dritte unterliegen derselben Geheimhaltungspflicht wie die Auskunft erteilenden Behörden. Sie haben über ihre Wahrnehmungen, die sie in einem konkreten Einzelfall gemacht haben, gegenüber Behörden und Privaten zu schweigen. Die Schweigepflicht ist aufgehoben, wenn die betroffene Person damit einverstanden ist.
Art. 8 Zeugnisverweigerungsrecht und Melderecht
Die Ombudsperson, ihre Mitarbeitenden sowie von ihr beigezogene Sachverständige und Dritte verweigern in jedem verwaltungsrechtlichen, zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Verfahren das Zeugnis über Wahrnehmungen, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemacht haben, sofern die Beteiligten oder in strafrechtlichen Verfahren die Justizkommission des Kantonsrates sie nicht von der Geheimhaltungspflicht entbinden.
Art. 9 Verfahrenserledigung
Die Ombudsperson informiert die Beteiligten über das Ergebnis der Prüfung und über die Verfahrenserledigung.
Die Ombudsperson kann:
den Gesuchstellenden für ihr weiteres Verhalten Rat erteilen
eine schriftliche Empfehlung zuhanden der beteiligten und weiterer Behörden sowie der vorgesetzten Stelle und der Aufsichtsbehörden abgeben
im Falle von erheblichem öffentlichem Interesse ihre Empfehlungen, ihre Vorschläge für die künftige Praxis oder für die Rechtsetzung nach ihrem Ermessen weiteren Behörden und der Öffentlichkeit bekannt geben
Sie hat kein Weisungsrecht gegenüber den betroffenen Behörden und Institutionen.
Die Behörden und Institutionen informieren die Ombudsstelle über die Massnahmen, die sie zu treffen gedenken.
Gegen Handlungen der Ombudsstelle sowie betreffend der Verfahrensführung und -erledigung stehen keine Rechtsmittel zur Verfügung.
Art. 10 Unentgeltlichkeit
Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Ombudsstelle ist unentgeltlich. Vorbehalten bleibt die querulatorische Inanspruchnahme der Ombudsstelle.
3 Wahl, Rechtsstellung, Organisation, Finanzielles
Art. 11 Wahl der Ombudsperson und der Stellvertretung
Der Kantonsrat wählt auf Antrag der Justizkommission die Ombudsperson und eine Stellvertretung auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
Die Ombudsperson und die Stellvertretung unterstehen dem Personalrecht, soweit es mit den Bestimmungen des Ombudsgesetzes vereinbar ist. Sie veröffentlichen ihre Interessenbindungen.
Art. 12 Stellvertretung, Ausstand
Die Stellvertretung wird insbesondere tätig bei Abwesenheit oder Verhinderung der Ombudsperson oder wenn gegen sie ein Ausstandsgrund vorliegt oder bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe.
Der Ausstand der Ombudspersonen richtet sich nach Art. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2.
Art. 13 Unvereinbarkeit
Die Ombudsperson und die Stellvertretung dürfen keine Tätigkeit ausüben, die sie in der Unabhängigkeit ihrer Amtsführung beeinträchtigen könnte oder die in anderer Weise mit den Aufgaben der Ombudsstelle unvereinbar ist. Insbesondere dürfen sie neben der Anstellung als Ombudsperson oder Stellvertretung keine leitende Funktion in einer politischen Partei ausüben und weder in der Verwaltung oder der Justiz im Kanton Schaffhausen angestellt sein oder ein anderes öffentliches Amt im Kanton Schaffhausen bekleiden.
Art. 14 Unabhängigkeit
Die Ombudsperson und die Stellvertretung sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig.
Die Ombudsstelle ist administrativ dem Büro des Kantonsrats zugeordnet.
Art. 15 Aufsicht und Berichterstattung
Die Ombudsperson untersteht der Oberaufsicht des Kantonsrates.
Sie erstellt zuhanden des Kantonsrates und der Öffentlichkeit jährlich einen detaillierten Bericht über ihre Tätigkeit und vertritt diesen im Kantonsrat persönlich. Der Kantonsrat nimmt vom Bericht Kenntnis.
Sie informiert in geeigneter Weise auch weitere Behörden und die Verwaltung sowie die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit.
Art. 16 Finanzielles
Der Kanton trägt die Kosten der Ombudsstelle und der von ihr beigezogenen Sachverständigen und Dritten.
Die Ombudsstelle erstellt für die in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben ein Budget und übermittelt dieses dem Regierungsrat, der es unverändert dem Kantonsrat weiterleitet. Der Regierungsrat kann abweichende Anträge stellen.
Art. 17 Mitarbeitende
Die Ombudsperson stellt ihre Mitarbeitenden im Rahmen des vom Kantonsrat bewilligten Budgets selber an.
Die Mitarbeitenden arbeiten ausschliesslich nach den Weisungen der Ombudsperson.
Gegen die von der Ombudsperson angeordneten personalrechtlichen Massnahmen kann beim Obergericht Beschwerde nach den Bestimmungen von Art. 35 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes{{fn|SHR 172.200.} erhoben werden.
Art. 18 Amtsenthebung
Die Ombudsperson und ihre Stellvertretung können bei offenkundiger Amtsunfähigkeit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern des Kantonsrates ihres Amtes enthoben werden.
Die Ombudsperson hat den Kantonsrat umgehend über strafrechtliche Verurteilungen zu informieren, die während der Amtsdauer erfolgen und zu einem Eintrag im Strafregister der Ombudsperson führen.
Abl. 06.12.2024, S. 18, Abl. 19.09.2025, S. 12