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Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen

646.100 · Schaffhausen Gesetzessammlung

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Funtauna

646.100

Gesetz über die Besteuerung von Wasserfahrzeugen

Vom 24.06.1985 (Stand 01.01.2007)

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Der Kanton Schaffhausen erhebt von den Haltern von Wasserfahrzeugen eine Steuer.

Art. 2 Verwendung

Der Ertrag der Steuer wird zur Deckung der Kosten, die aus den Schutz- und Ordnungsmassnahmen für die private Schiffahrt entstehen, und für Beiträge zur Erhaltung der Erholungslandschaft am Rhein verwendet.

Art. 3 Unterstellung

Der Besteuerung unterstehen alle Wasserfahrzeuge, die mit motorischer Antriebskraft ausgerüstet sind und:

  1. für deren Inverkehrsetzung eine Betriebsbewilligung des Kantons Schaffhausen erforderlich ist

  2. im Kanton Schaffhausen ihren Standort haben

  3. vom Schaffhauser Ufer aus auf den Rhein in Verkehr gesetzt werden

Art. 4 Steuerbefreiung

Von der Besteuerung befreit sind:

  1. Wasserfahrzeuge des Bundes und des Kantons

  2. Wasserfahrzeuge, die auf Grund einer eidgenössischen Konzession betrieben werden

  3. Wasserfahrzeuge der Polizei

Der Regierungsrat kann weitere Wasserfahrzeuge, die öffentlichen Interessen dienen, von der Besteuerung befreien.

Art. 5 Steuerberechnung

Die Berechnung der Steuer erfolgt nach Motorenleistung.

Die jährliche Steuer beträgt:

  • a) für Wasserfahrzeuge mit Motor:

  • 1. Grundtaxe Fr. 60.00

  • 2. Zuschlag für je volle oder angebrochene 1'000 W des Motors, ausgenommen beim 2-Takt-Motor: Fr. 4.00

  • 3. beim 2-Takt-Motor: Fr. 6.00

  • b) Kollektivbetriebsbewilligung für Bootsbauer und Händler:

  • 1. Grundtaxe: Fr. 100.00

  • 2. Zuschlag für je volle oder angebrochene 1'000 W der in der Kollektivbetriebsbewilligung aufgeführten Motorenleistung gemäss lit. a

Art. 6 Verzugsfolgen

Wenn ein Halter mit der Entrichtung der Steuer im Rückstand ist, kann die Betriebsbewilligung verweigert oder entzogen werden.

Art. 7 Vollziehungsverordnung

Der Regierungsrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes eine Verordnung.

Art. 8 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Vollzugsvorschriften werden mit Busse bestraft.

Die Untersuchung und Beurteilung erfolgt durch das Baudepartement.

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk, auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft1. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Footnotes

  1. [1] In Kraft getreten am 1. Januar 1986 (Amtsblatt 1985, S. 1067).
  2. [2] Amtsblatt 1985, S. 1065.

Abl. 1985, S. 1065