111.311
Gesetz über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse
Vom 06.10.1968 (Stand 01.01.2003)
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf Artikel 31 Ziffer 1 der Kantonsverfassung
nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 29. März 1968
beschliesst:
Art. 1 Inhalt
Alle geltenden kantonalen Gesetze, Verordnungen und weitern Erlasse mit rechtsetzendem Inhalt sind nach Materien geordnet in einer, "Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse" (Gesetzessammlung) neu herauszugeben.
Art. 2 Ausnahmen
Nicht aufzunehmen sind:
die nicht allgemein verbindlichen Erlasse, wie Pflichtenhefte und verwaltungsinterne Reglemente;
die Kantonsratsbeschlüsse über Voranschlag, Staatsrechnung, Teuerungszulagen sowie andere jährlich wiederkehrende Erlasse;
die Kreditbeschlüsse;
die Eisenbahn-, Automobil-, Wasserkraft- und andern Konzessionen;
die Beschlüsse über die finanziellen Beteiligungen des Staates an Unternehmen jeder Art, sofern der Staat nicht bei der Gründung oder in der Verwaltung beteiligt ist;
die Beschlüsse über Taggelder, Entschädigungen und Honorare.
Art. 3 Besondere Fälle
Die Staatskanzlei kann in besonderen Fällen auch Erlasse nach § 2 in die Gesetzesssammlung aufnehmen, wenn für ihre Aufnahme ein öffentliches Interesse besteht.
Art. 4 Zuständigkeit
Mit der Herausgabe und Nachführung der Gesetzessammlung wird die Staatskanzlei beauftragt.
Art. 5 Form
Die Gesetzessammlung wird in der Loseblatt-Form herausgegeben.
Art. 6 …
Art. 7 …
Art. 8 …
Art. 9 Nachführung
Die Gesetzessammlung ist periodisch nachzuführen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverordnung.
Art. 10 Register
Die Gesetzessammlung erhält ein systematisches und ein alphabetisches Register.
Beide Register sind ebenfalls nachzuführen.
Art. 11 Abgabe, Abonnement
Die Staatskanzlei bestimmt, welchen Amtsstellen die Gesetzessammlung unentgeltlich abgegeben wird.
Die Gesetzessammlung kann gekauft und hinsichtlich der Nachträge abonniert werden.
Die Staatskanzlei bestimmt den Verkaufs- und den Abonnementspreis.
Art. 12 Kredite
Die erforderlichen Kredite sind mit dem Voranschlag einzuholen.
Art. 13 Amtliche Sammlung
Die Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons Solothurn wird weitergeführt.
Art. 14 Verordnungen
Der Regierungsrat erlässt über den Vollzug dieses Gesetzes und über die amtlichen Bekanntmachungen besondere Verordnungen.
Art. 15 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Inkrafttreten am 1. Januar 1969.
GS 84, 183