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Verordnung über die amtlichen Bekanntmachungen

111.321 · Solothurn Gesetzessammlung

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111.321

Verordnung über die amtlichen Bekanntmachungen

Vom 23.04.1971 (Stand 29.04.1971)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 14 des Gesetzes über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 6. Oktober 1968

beschliesst:

Art. 1 Publikationsmittel

Die amtlichen Bekanntmachungen im Kanton Solothurn erfolgen durch:

  1. die Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons Solothurn;

  2. die Bereinigte Sammlung der solothurnischen Erlasse;

  3. das Amtsblatt des Kantons Solothurn;

  4. ausserordentliche Bekanntmachungen.

Art. 2 Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen
a) Inhalt

Die Amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons Solothurn wird durch die Staatskanzlei herausgegeben und umfasst alle Erlasse und allgemein verbindlichen Beschlüsse des Kantonsrates und des Regierungsrates.

Weitere Erlasse werden nach Weisung des Staatsschreibers aufgenommen.

Art. 3 b) Format

Die Sammlung wird im Format AS in jährlichen Heften herausgegeben, die nach Bedarf zu Bänden vereinigt werden.

Art. 4 c) Inkrafttreten

Soweit der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Erlasses nicht in diesem selber bestimmt ist, wird er vom Regierungsrat festgesetzt.

Ist in einem Erlass der Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht bestimmt, so tritt er mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Nicht publizierte Erlasse treten auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Art. 5 d) Register

Jedes Jahresheft und jeder Band sind mit einem alphabetischen Register abzuschliessen.

Art. 6 Bereinigte Sammlung der solothurnischen Erlasse

Für die Bereinigte Sammlung der solothurnischen Erlasse gelten das Gesetz über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 6. Oktober 1968 und die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 16. Februar 1971.

Art. 7 Amtsblatt des Kantons Solothurn
a) Inhalt

Das Amtsblatt des Kantons Solothurn dient als Publikationsorgan für die amtlichen Bekanntmachungen der kantonalen Behörden.

Im Amtsblatt sind insbesondere zu publizieren:

  1. Verordnungen, sofern ihre Publikation im Erlass selber angeordnet ist;

  2. Ergebnisse von kantonalen Volksabstimmungen und -wahlen;

  3. vom kantonalen Recht vorgeschriebene Bekanntmachungen.

Andere Bekanntmachungen sind im nichtamtlichen Inseratenteil aufzunehmen. Die Insertionsgebühren für Bekanntmachungen und Inserate werden vom Regierungsrat auf Antrag der Staatskanzlei bestimmt.

Art. 8 b) Herausgabe

Das Amtsblatt wird wöchentlich im Format A5 herausgegeben. Die Staatskanzlei besorgt die Redaktion, entscheidet über Drucklegung, Administration und Spedition. Administration und Spedition können jedoch der Druckerei übertragen werden.

Art. 9 c) Register

Dem Amtsblatt wird jährlich ein alphabetisches Sachregister beigegeben.

Art. 10 Ausserordentliche Bekanntmachungen

Ausserordentliche Bekanntmachungen erfolgen nach Bedarf auf Weisung des Staatsschreibers:

  1. in Tageszeitungen;

  2. in Fachschriften;

  3. in weiteren Presseorganen;

  4. durch Anschläge oder Zirkulare;

  5. durch Radio und Fernsehen.

Art. 11 Notrechtliche Bekanntmachungen

Werden durch ausserordentliche Verhältnisse wie kriegerische Ereignisse, Unruhen, Katastrophen und Epidemien die vorgeschriebenen Publikationen verunmöglicht, so können Erlasse, die einen sofortigen Vollzug erfordern durch öffentlichen Anschlag oder auf andere Weise publiziert werden. Sie müssen aber so bald als möglich auf dem ordentlichen Weg publiziert werden.

Art. 12 Unentgeltliche Abgabe

Die Staatskanzlei führt eine Liste aller Empfänger, denen die Amtliche Sammlung und das Amtsblatt unentgeltlich abgegeben werden.

Für die unentgeltliche Abgabe der Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse gilt § 9 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 16. Februar 1971.

Art. 13 Abonnement und Verkauf

Die Amtliche Sammlung und das Amtsblatt können im Abonnement bezogen werden.

Der Abonnementspreis wird vom Regierungsrat auf Antrag der Staatskanzlei festgesetzt.

Die Amtliche Sammlung und das Amtsblatt können auch in Einzelexemplaren zu einem vom Regierungsrat auf Antrag der Staatskanzlei festgelegten Preis bezogen werden.

Für die Preise der Bereinigten Sammlung gilt § 10 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Herausgabe einer Bereinigten Sammlung der solothurnischen Erlasse vom 16. Februar 1971.

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Inkrafttreten am 29. April 1971.

GS 85, 545