111.411.2
Vollzugsverordnung zum Jungbürgergesetz
111.411.2 Vollzugsverordnung zum Jungbürgergesetz RRB vom 22. Dezember 1972
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung von § 2 des Gesetzes über den staatsbürgerlichen Unterricht, die Jung- und Neubürgerfeiern, die Bundesfeier und andere Gedenk- 1 tage (Jungbürgergesetz) vom 3. Juli 1938 )
beschliesst:
Art. 1 . Organisationspflicht
Die Jung- und Neubürgerfeier wird durch den Einwohnergemeinderat in Zusammenarbeit mit Jung- und Neubürgern organisiert. Dieser bestimmt Ort und Zeit der Feier, stellt das Programm nach den in den §§ 3-6 angegebenen Richtlinien auf und lädt die pflichtigen Jung- und Neubürger und -bürgerinnen zur Feier ein.
Art. 2 . Teilnahmepflicht
Zur Teilnahme an der Feier sind verpflichtet: 1. die in der betreffenden Gemeinde wohnenden Schweizerbürger und -bürgerinnen, die im laufenden Kalenderjahr durch Eintritt in das
18. Lebensjahr stimmberechtigt werden (Jungbürger); ) 2. die in der betreffenden Gemeinde wohnenden Männer und Frauen, die seit der letzten Jung- und Neubürgerfeier durch Erwerb des Schweizerbürgerrechts stimmberechtigt geworden sind (Neubürger).
Art. 3 . Form der Feier
Die Feier kann gesondert oder im Rahmen einer allgemeinen Bundesfeier durchgeführt werden.
Art. 4 . Gelöbnis
1. Amtsperson Das Gelöbnis darf nur abgenommen werden durch: den Ammann oder ein Mitglied des Gemeinderates; den zuständigen Oberamtmann; ein Mitglied des Kantonsrates oder des Regierungsrates.
Art. 5 . 2. Gelöbnisformel
Die Abnahme des Gelöbnisses erfolgt nach folgender Formel, welche die Amtsperson vorspricht:
111.411.2 Jungbürger und Jungbürgerinnen, Neubürger und Neubürgerinnen, Als Vertreter des Staates und der Gemeinde erfülle ich die Ehrenpflicht, Euch, die Ihr in den Kreis der stimm- und wahlberechtigten Schweizerbürger eintretet, das Gelöbnis auf die demokratischen Verfassungen des Bundes und des Kantons abzunehmen. Ich spreche Euch die Gelöbnisformel vor: Ich gelobe, die Verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Kantonsverfassung und die Gesetze getreu einzuhalten und alles zu vermeiden und zu unterlassen, was die Ehre und Unabhängigkeit des Vaterlandes gefährden kann.
Art. 6 . Abgabe der Bundes- und Kantonsverfassung
Jedem Teilnehmer ist ein Exemplar der Bundes- und der Kantonsverfassung abzugeben.
Die Staatskanzlei stellt den Einwohnergemeinden auf Kosten des Staates die nötige Anzahl von Exemplaren der Bundesverfassung, der Kantonsverfassung und eines vom Regierungsrat persönlich gewidmeten Erinnerungsblattes mit einem Umschlag zur Verfügung.
Die Einwohnergemeinden haben in das Erinnerungsblatt das Datum und den Namen des Teilnehmers einzusetzen.
Art. 7 . Aufsicht
Die Feiern stehen unter der Aufsicht des zuständigen Oberamtmannes. Die Einwohnergemeinden haben den Oberamtmännern das Programm bis spätestens 10 Tage vor der Feier mitzuteilen .
Art. 8 . Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. )
Der Regierungsratsbeschluss über die Durchführung der Jungbürgerfeiern vom 13. Juli 1938 wird aufgehoben.
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