Funtauna

111.415.1

Tanz und Festlichkeiten am 1. August

Tanz und Festlichkeiten am 1. August RRB vom 8. Juli 1969

I.

1.

Tanzanlässe der Gastgewerbetriebe: Bewilligung der Verschiebung eines gesetzlichen Tanztages auf den 1. August mit Tanzbeginn frühestens um

15.

Uhr und Dauer bis längstens 3 Uhr. Der öffentliche Tanz ist eine Stunde vor der offiziellen Bundesfeier und während der Dauer derselben gänzlich einzustellen.

2.

Bundesfeiern als Gemeindeanlässe in Festhütten oder im Freien: Bewilligung eines Gelegenheitswirtschaftsbetriebes nach § 19 des Wirtschaftsgesetzes und Erteilung einer Tagestanzbewilligung nach § 73 Absatz 2 litera b des Wirtschaftsgesetzes; Beginn des Wirtschafts- und Tanzbetriebes im 1 Anschluss an die offizielle Bundesfeier und Dauer im Freien bis 1 Uhr ) oder in einer Festhütte bis längstens 3 Uhr (mit Freinachtbewilligung).

3.

Bundesfeiern im Rahmen von Vereinsanlässen in Festhütten oder im Freien: Bewilligung für Festwirtschaft und für öffentlichen Tanz frühestens ab 15 Uhr bis eine Stunde vor Beginn der offiziellen Bundesfeier und im 2 Anschluss an dieselbe im Freien bis 1 Uhr ) oder in einer Festhütte bis längstens 3 Uhr (mit Freinachtbewilligung).

II.

Die Kantonale Gewerbe- und Handelspolizei wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.