Funtauna

111.423.1

Gesetz über die Verwendung der Bettagssteuer

Vom 03.05.1873 (Stand 03.05.1873)

Der Kantonsrat von Solothurn

auf Antrag des Regierungsrates

beschliesst:

Art. 1

Art. 2

Der Ertrag der Bettagssteuer ist zu einem vom Regierungsrat zu bezeichnenden den jeweiligen Zeitverhältnissen angemessenen Wohlthätigkeitszwecke zu verwenden.

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der amtlichen Publikation des Abstimmungsresultates in Kraft.

Inkrafttreten am 3. Mai 1873.

GS 2, 392