121.24
Gesetz über die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen
121.24 Gesetz über die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen ) 1
Vom 4. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2007)
Der Kantonsrat von Solothurn 2 gestützt auf Artikel 130 Absatz 1 der Kantonsverfassung ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 9. August 1994
beschliesst:
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Art. 1 . ) Zweck
Das Gesetz will eine übermässige Neuverschuldung des Kantons verhindern. 4
Art. 2 . ) Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen
Beschlüssen über nicht gebundene Ausgaben muss die Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates zustimmen.
Art. 3 . Übergangs- und Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk am 1. Januar 1995 in Kraft.
Die Änderungen vom 11. März 2007 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
Vorbehalten bleibt das obligatorische Referendum. )
Es gilt für alle entweder nach der Annahme durch das Volk oder nach unbenutztem Ablauf des fakultativen Referendums beschlossenen unter 6
Art. 2 fallenden Ausgaben. )
7 Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2008 ausser Kraft. )