122.212
Verordnung zur Einführung des eidgenössischen Datenschutzgesetzes
122.212 Verordnung zur Einführung des eidgenössischen Datenschutzgesetzes KRB vom 2. Februar 1994
Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71 Absatz 2 der Kantonsverfassung und auf Artikel 37 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992 ), nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 7. September 1993
beschliesst:
1. Kontrollorgan (Art. 27, 30, 31 DSG)
Art. 1 . Bestand und Wahl
Kontrollorgan, das für die Einhaltung des Datenschutzes durch kantonale Behörden beim Vollzug von Bundesrecht sorgt, ist die Kantonale Datenschutzkommission.
Die Datenschutzkommission besteht aus fünf Mitgliedern, von denen höchstens zwei der kantonalen Verwaltung angehören. Sie wird vom Regierungsrat gewählt, der auch den Präsidenten oder die Präsidentin bezeichnet.
Die Datenschutzkommission erfüllt ihre Aufgaben unabhängig; sie ist administrativ dem Justiz-Departement zugeordnet, welches auch das Sekretariat führt.
Die Mitglieder der Datenschutzkommission unterstehen dem Amtsge-
heimnis wie Staatsbedienstete ).
Art. 2 . Aufsicht
Die Datenschutzkommission wacht darüber, dass die Behörden des Kantons und der kantonalen Anstalten beim Vollzug von Bundesrecht das Bundesgesetz über den Datenschutz einhalten. Der Regierungsrat ist von dieser Aufsicht ausgenommen.
Die Datenschutzkommission klärt von sich aus oder auf Meldung Dritter hin den Sachverhalt näher ab. Sie kann dazu Ausschüsse bilden.
Bei der Abklärung kann sie Akten herausverlangen, Auskünfte einholen und sich Datenbearbeitungen vorführen lassen. Die Behörden des Kantons und der kantonalen Anstalten müssen an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 172 der Zivilpro-
zessordnung ) gilt sinngemäss. 1) AS 1993,1945; SR 235.1. 2) § 38 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September 1992; BGS 126.1.
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Art. 3 . Empfehlungen
Ergibt die Abklärung, dass die Datenschutzvorschriften verletzt werden, so empfiehlt die Datenschutzkommission der verantwortlichen Behörde, das Bearbeiten zu ändern oder zu unterlassen. Sie orientiert das zuständige Departement beziehungsweise die Staatskanzlei über ihre Empfehlung.
Wird eine Empfehlung nicht befolgt oder abgelehnt, so kann die Datenschutzkommission die Angelegenheit dem Departement beziehungsweise der Staatskanzlei zum Entscheid vorlegen. Der Entscheid wird den betroffenen Personen mitgeteilt.
Art. 4 . Information
Die Datenschutzkommission erstattet dem Regierungsrat jährlich und nach Bedarf Bericht; der jährliche Bericht wird im Rechenschaftsbericht des Regierungsrates an den Kantonsrat veröffentlicht.
In Fällen von allgemeinem Interesse kann die Datenschutzkommission die Öffentlichkeit über ihre Feststellungen und Empfehlungen informieren. Personendaten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, darf sie nur mit Zustimmung des Regierungsrates veröffentlichen.
Art. 5 . Weitere Aufgaben
Die Datenschutzkommission unterstützt die Behörden des Kantons und der kantonalen Anstalten in Fragen des Datenschutzes.
Sie nimmt im Rahmen von Vernehmlassungsverfahren Stellung zu Massnahmen und Erlassen des Kantons, die für den Datenschutz erheblich sind.
2. Register der Datensammlungen (Art. 11 DSG)
Art. 6 . Das Register der Datensammlungen wird vom Justiz-Departement
geführt. Jede Person kann das Register einsehen.
3. Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts (Art. 15 Abs. 4 DSG)
Art. 7 . Über Klagen zur Durchsetzung des Auskunftsrechts urteilt der Amtsgerichtspräsident oder die Amtsgerichtspräsidentin im summarischen
Verfahren.
4. Schlussbestimmungen
Art. 8 . Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt
mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
Publiziert im Amtsblatt vom 10. Juni 1994 2