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Weisungen für das Staatsarchiv
Weisungen für das Staatsarchiv RRB vom 11. August 1992
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 der Kantonsverfassung und die § § 26 und 1 60 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941 )
beschliesst:
Art. 1 . I. Zweck
Diese Weisungen regeln die endgültige Aufbewahrung von Schriftgut.
Art. 2 . II. Organisation
Das Staatsarchiv ist eine Dienststelle der Staatskanzlei. Es wird vom Staatsarchivar oder der Staatsarchivarin geleitet.
Art. 3 . III. Bestände
Das Staatsarchiv enthält das Schriftgut von dauerndem Wert, das aus Staatstätigkeit entstanden ist oder ihm von Institutionen, Organisationen, Firmen und Privatpersonen erworben oder als Depositum anvertraut worden ist. Als Staatstätigkeit gilt auch die Tätigkeit von selbständigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des kantonalen Rechts.
Die wesentlichen Bestände sind:
Archiv der Stadtrepublik Solothurn und ihrer Behörden bis 1798;
Archiv des helvetischen Kantons Solothurn und seiner Behörden 1798- 1803;
Archiv des Kantons Solothurn und seiner Behörden seit 1803;
Archivalien des Kantonsrates und seiner Kommissionen;
Archivalien des Regierungsrates und der von ihm eingesetzten Kommissionen und Aufsichtsgremien;
Archivalien der kantonalen Verwaltung einschliesslich der selbständigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des kantonalen Rechts;
Gerichtsarchivalien;
Notariatsarchivalien;
Archivalien der aufgehobenen Stifte und Klöster des Kantons Solothurn;
Zivilstandsarchivalien;
Archivalien privater Herkunft.
Art. 4 . IV. Aufgaben des Staatsarchivs
Das Staatsarchiv stellt die dokumentarische Überlieferung des Kantons sicher.
Es dient der Dokumentation von Behörden, Dienststellen und Öffentlichkeit.
Für das Schriftgut des Kantonsrates und der Gerichte gelten die Weisungen des Ratssekretariates beziehungsweise des Obergerichtes.
Art. 5 . Aktenbewertung, Ordnung und Erschliessung
Das Staatsarchiv ermittelt nach wissenschaftlichen Kriterien die Archivwürdigkeit des Schriftgutes.
Es ordnet das für erhaltenswürdig befundene Schriftgut nach dem Herkunftsprinzip ein und erschliesst es mittels Verzeichnissen und Registern.
Art. 6 . Aufbewahrung und Benutzbarkeit des Schriftgutes
Das Staatsarchiv sorgt für die sichere Aufbewahrung, die Pflege, die Vollständigkeit und die Benutzbarkeit des ihm anvertrauten Schriftgutes.
Besonders wertvolle oder gefährdete Archivalien sichert es durch Aufnahme auf Mikrofilm, Mikrofichen oder andere geeignete Informationsträger. Es bewahrt diese und allfällige Doppel räumlich getrennt von den Originalen auf.
Art. 7 . Beratung von Behörden und Dienststellen
Das Staatsarchiv berät die Behörden und Dienststellen in Fragen der geordneten Ablage und zweckmässigen Aufbewahrung des Schriftgutes.
Art. 8 . Förderung der wissenschaftlichen Forschung
Das Staatsarchiv fördert die Kenntnis seiner Bestände und deren Bearbeitung. Es publiziert wichtige Quellen oder wertet sie in wissenschaftlichen Veröffentlichungen aus.
Art. 9 . V. Benutzung
Allgemeiner Zugang
Das Staatsarchiv steht der Öffentlichkeit im Rahmen der verfügbaren Lesesaalplätze zur Benutzung offen.
Das Staatsarchiv erlässt ein Benutzungsreglement. 1
Art. 10 . ... )
Art. 11 . Ausschluss von der Benutzung
Wer Archivalien unsorgfältig behandelt oder sonst in schwerwiegender Weise gegen das Benutzungsreglement oder die Anordnungen des Staatsarchivs verstösst, wird von der Benutzung ausgeschlossen.
1) § 10 aufgehoben am 10. Dezember 2001 Inforamtions- und Dateschutzverordnung.
Art. 12 . Ausleihe
Archivalien werden Behörden und Dienststellen sowie jenen öffentlichen Archiven und Bibliotheken ausgeliehen, die Gegenrecht halten.
Besonders kostbare, schadenanfällige sowie sehr häufig von Archiv oder Benutzern benötigte Archivalien werden nicht ausgeliehen.
Art. 13 . Gebühren
Gebühren werden nach dem Gebührentarif ) erhoben.
Art. 14 . Belegexemplare
Werden Archivalien des Staatsarchivs für Publikationen benutzt, ist dem Staatsarchiv ein Belegexemplar abzuliefern.
Art. 15 . VI. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Weisungen wird das Reglement für das
Staatsarchiv vom 8. Dezember 1972 ) aufgehoben.
Art. 16 . Inkrafttreten
Diese Weisungen treten am 1. Januar 1993 in Kraft. )