Funtauna

123.421

Verordnung über den Weibeldienst

Vom 29.04.1977 (Stand 01.09.2007)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf §§ 1-4 des Gesetzes über den Weibeldienst vom 5. Dezember 1976, § 20 des Gesetzes betreffend die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs vom 6. September 1891

beschliesst:

Art. 1 Wahl

Das Personalamt wählt auf Antrag des Finanz-Departementes für jeden Weibelbezirk einen Weibel. Die zuständigen Amts- und Bürovorsteher sind vom Personalamt zuvor anzuhören.

Der Regierungsrat kann einem Weibel mehrere Bezirke zuweisen.

Art. 2 Stellvertretung

Jeder Weibel hat nach Rücksprache mit den Amts- und Bürovorstehern einen oder mehrere Stellvertreter zu bezeichnen. Die Amtsvorsteher leiten den Vorschlag an das Kantonale Personalamt zur Genehmigung weiter.

Ausserordentliche Stellvertretungen können von den Amts- oder Bürovorstehern im Einvernehmen mit den Weibeln angeordnet werden.

Art. 3 Aufsicht

Die Amtsinhaber unterstehen der Aufsicht ihrer vorgesetzten Amts- oder Bürovorsteher, welche insbesondere für einen angemessenen Einsatz auch der Stellvertreter zu sorgen haben.

Art. 4 Pflichten

Die Amtspflichten der Weibel, namentlich jene auf Verschwiegenheit, richten sich nach dem Gesetz über das Staatspersonal vom 23. November 1941 und nach dem Gesetz über den Weibeldienst vom 5. Dezember 1976.

Art. 5 Instruktionen

Weibel und Stellvertreter können zur Einführung in ihr Amt zu höchstens halbtägigen Instruktionen in die Betreibungsämter aufgeboten werden.

Die Weibel und ihre Stellvertreter sind mindestens alle 2 Jahre zu Instruktionstagungen unter der Leitung der Amts- und Bürovorsteher zusammenzurufen.

Art. 6

Art. 7 Aufhebung; Inkrafttreten

Durch diese Verordnung werden aufgehoben:

  1. Verordnung des Regierungsrates über Weibel, Eigenschaften, Amtsdauer und Pflichten vom 22. September 1860;

  2. Regierungsratsbeschluss: Stellvertreter der Bezirksweibel; erforderliche Eigenschaften derselben vom 30. August 1912.

Diese Verordnung tritt nach ihrer Publikation im Amtsblatt am 1. Juli 1977 in Kraft; § 1 gilt rückwirkend ab 1. Januar 1977.

GS 87, 278