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Geschäftsreglement des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Solothurn

125.32 · Solothurn Gesetzessammlung

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125.32

Geschäftsreglement des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Solothurn

Geschäftsreglement des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Solothurn RRB vom 23. Dezember 1986

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 116 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 1 13. März 1977 )

beschliesst:

Art. 1 . Bindung an das Recht/Unabhängigkeit

Das Untersuchungsrichteramt erfüllt die ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben unabhängig und nach Massgabe der Rechtsordnung.

Art. 2 . Sitz und Geschäftsstelle

Amtssitz des Untersuchungsrichteramtes ist Solothurn (§ 86 Abs. 3 GO).

In Olten wird eine Geschäftsstelle geführt.

Art. 3 . Personal

Das Untersuchungsrichteramt besteht aus einem Ersten Untersuchungsrichter, den weiteren Untersuchungsrichtern, dem Protokollführer des Ersten Untersuchungsrichters, den Protokollführern und dem Kanzleipersonal.

Art. 4 . Amtsvorsteher/Stellvertreter

Der Erste Untersuchungsrichter ist der Vorsteher des Untersuchungsrichteramtes und vertritt dieses nach aussen.

Er ist der Vorgesetzte der Mitarbeiter des Amtes.

Stellvertreter des Ersten Untersuchungsrichters ist der dienstälteste Untersuchungsrichter.

Art. 5 . Aufgaben des Ersten Untersuchungsrichters

Der Erste Untersuchungsrichter

  1. sorgt für eine zweckmässige Organisation des Amtes;

  2. sorgt für die ordnungsgemässe Behandlung der anfallenden Geschäfte und überwacht deren fristgerechte Erledigung;

  3. veranlasst die unaufschiebbaren Untersuchungshandlungen oder nimmt sie selber vor;

  4. regelt den Pikettdienst und die Stellvertretung;

  5. erlässt die zur Führung des Amtes erforderlichen allgemeinen Weisungen fachlicher und organisatorischer Art;

  1. führt die Kontrolle der amtlichen Überwachungen;

  2. sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Untersuchungsrichter;

  3. verfasst den jährlichen Geschäftsbericht;

  4. orientiert den Staatsanwalt in wichtigen Fällen;

  5. ist als Untersuchungsrichter tätig.

Seine Aufgaben als Amtsvorsteher werden im übrigen in einem Pflichtenheft (§ 8) umschrieben.

Er kann Mitarbeiter des Amtes, insbesondere Untersuchungsrichter, mit der Erledigung einzelner ihm obliegender Aufgaben betrauen.

Art. 6 . Zuteilung der Fälle

Der Erste Untersuchungsrichter teilt die Geschäfte den Untersuchungsrichtern zu. Er sorgt für eine ausgeglichene Belastung der Untersuchungsrichter.

Er kann Fälle umteilen oder an sich ziehen. Er kann jederzeit über den Stand einzelner Fälle Auskunft verlangen, Prioritäten und Fristen setzen.

Er kann allgemeine Zuteilungskriterien bestimmen.

Art. 7 . Untersuchungsrichter

Die Untersuchungsrichter bearbeiten und erledigen die ihnen zugewiesenen Fälle selbständig und in eigener Verantwortung. Vorbehalten bleiben die gesetzlich vorgesehenen Weisungen und die Rechte des Ersten Untersuchungsrichters.

In wichtigen Fragen orientieren sie rechtzeitig den Ersten Untersuchungsrichter.

Art. 8 . Pflichtenhefte

Der Staatsanwalt erlässt für den Ersten und die weitern Untersuchungsrichter ein Pflichtenheft.

Der Erste Untersuchungsrichter erlässt ein Pflichtenheft für die Protokollführer und das Kanzleipersonal.

Die Pflichtenhefte bedürfen der Genehmigung des Vorstehers des Justiz- Departementes.

Art. 9 . Protokollführer

Die Protokollführer sind die engsten Mitarbeiter der Untersuchungsrichter und erledigen die ihnen zufallenden Arbeiten nach Weisung der ihnen vorgesetzten Untersuchungsrichter sowie des Protokollführers des Ersten Untersuchungsrichters.

Art. 10 . Protokollführer des Ersten Untersuchungsrichters

Der Protokollführer des Ersten Untersuchungsrichters unterstützt diesen bei der Führung des Amtes. Er ist den Protokollführern fachlich vorgesetzt und sorgt für deren Aus- und Weiterbildung. Er ist direkter Vorgesetzter des Kanzleipersonals.

Art. 11 . Orientierung der Öffentlichkeit

Die im Rahmen von § 30 der Strafprozessordnung zulässige Orientierung der Öffentlichkeit bedarf der vorgängigen Genehmigung des Ersten Untersuchungsrichters.

Die Richtlinien der Bundesanwaltschaft sind sinngemäss anwendbar

(Richtlinien vom 26. Januar 1978) ).

Art. 12 . Kanzlei

Die Kanzlei besorgt die Kontroll- und Schreibarbeiten sowie die Archivierung der Akten. Sie führt die Kasse.

Art. 13 . Geschäftskontrolle und Register

Das Untersuchungsrichteramt führt eine Geschäftskontrolle, u.a. mit folgenden Registern:

  1. Register der eingegangenen und der erledigten Fälle;

  2. Haftkontrolle;

  3. Kontrolle der amtlichen Überwachungen;

  4. Rechtshilfekontrolle;

  5. Register der Leichenschauen.

Art. 14 . Statistik

Das Untersuchungsrichteramt führt eine Statistik über den Eingang, die Behandlungsart und die Erledigung der Geschäfte.

Art. 15 . Aufsicht

Das Untersuchungsrichteramt untersteht der Aufsicht des Staatsanwaltes.

Der Staatsanwalt kann generelle Weisungen erlassen.

Art. 16 . Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

1) VPB 1978/42 Nr. 19.

3

Footnotes

  1. [1] BGS 125.12.