126.21
Verordnung über das Kantonale Personalamt
126.21 Verordnung über das Kantonale Personalamt RRB vom 17. Juli 1942
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
beschliesst:
Art. 1 . Um die einheitliche Anwendung des Gesetzes über das Staatspersonal
vom 23. November 1941 zu gewährleisten, wird das Kantonale Personalamt geschaffen.
Art. 2 . Die Dienstverhältnisse der Angehörigen des Polizeikorps und des Personals der Anstalten und Betriebe, soweit letzteres nicht durch den Regierungsrat gewählt wird, unterliegen nur den Bestimmungen von § 6 dieser
Verordnung. 1
Art. 3 . Das Personalamt ist eine Abteilung des Finanz-Departementes. Ihm
obliegt insbesondere die Begutachtung und die Ausarbeitung der Anträge über die aushilfsweise, provisorische oder definitive Anstellung und über die Gehaltsregelung, Beförderung, Versetzung oder Entlassung, ferner die Mitwirkung und Berichterstattung bei Disziplinar-Untersuchungen.
Alle diese Fragen betreffenden Vorschläge der Amtsstellen und Begehren des Personals oder der Personalkommission sind beim Personalamt einzureichen.
Art. 4 . Das Personalamt hat periodisch das Verhältnis zwischen Arbeitslast
und Personalbestand der einzelnen Amtsstellen zu überprüfen.
Art. 5 . Die nach § 5 des Gesetzes auszuschreibenden Stellen sind dem Personalamt zu melden. Das Personalamt nimmt die Ausschreibung vor. Es stellt
die Anmeldungen zusammen und leitet die gesamten Akten mit einem Bericht an das zuständige Departement weiter. Das Personalamt kann mit der Durchführung weiterer Erhebungen beauftragt werden.
Art. 6 . Anstände, die sich aus der Anwendung der Verordnungen und Beschlüsse des Regierungsrates über die Tag- und Sitzungsgelder sowie die
Reiseentschädigungen ergeben, werden auf Antrag des Personalamtes durch das Finanz-Departement entschieden.
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Art. 7 . ... )
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Art. 8 . ... )
Art. 9 . Durch diese Verordnung werden alle widersprechenden früheren
Erlasse aufgehoben. Insbesondere ist aufgehoben § 11 der Verordnung über die Tag- und Sitzungsgelder und die Reiseentschädigungen vom 30. 3 Dezember 1941 ). 1
Art. 10 . Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1942 in Kraft.
Die in § 6 enthaltene Kompetenzdelegation unterliegt der Genehmigung durch den Kantonsrat.
Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 20. Oktober 1942 genehmigt.
1) Die Geschäftsführung der Familienausgleichskasse des Kantons Solothurn ist der Kantonalen Ausgleichskasse übertragen. Vgl. dazu § 17 des Familienzulagengesetzes vom 20. Mai 1979 (BGS 833.511). 2) Der Personalchef ist von Amtes wegen Präsident der Personalkommission, vgl.
Art. 23 StPG.
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