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Verordnung über die Festsetzung der Altersgrenze für das Staatspersonal und die Lehrkräfte an den Kantons-, Berufsund Volksschulen
126.381 Verordnung über die Festsetzung der Altersgrenze für das Staatspersonal und die Lehrkräfte an den Kantons-, Berufs- und Volksschulen KRB vom 1. September 1992
Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 57 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1 bis 2 1941 ) und § 59 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 7. Juli 1992
beschliesst:
Art. 1 .
Das Dienstverhältnis der voll- und nebenberuflich tätigen Beamten, Beamtinnen und Angestellten fällt auf Ende des Monats dahin, in dem sie das
Alter von 63 Jahren und 6 Monaten vollenden. )
Art. 2 .
Das Dienstverhältnis der voll- und nebenberuflich tätigen Lehrkräfte fällt auf Endes des Schuljahres dahin, in dem sie das Alter von 63 Jahren und 6
Monaten vollenden. )
Das Dienstverhältnis der voll- und nebenberuflich tätigen Lehrkräfte an den Volksschulen fällt auf Ende des Schuljahres dahin, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden, wenn sie keinen Anspruch auf die Leistungen nach der Verordnung über die Erleichterung der vorzeitigen Pensionierung vom
6 28. Juni 1995 haben. ) 7
Art. 3 . )
Der Regierungsrat kann das Dienstverhältnis der Beamten, Beamtinnen und Angestellten sowie der Lehrkräfte an den Kantons- und Berufsschulen mit ihrem Einverständnis ausnahmsweise um höchstens 1 Jahr und 6 Monate verlängern, wenn ein ausgewiesenes betriebliches Bedürfnis vorliegt.
Für die Verlängerung des Dienstverhältnisses der Lehrkräfte an den Volksschulen ist die Anstellungsbehörde zuständig.
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Art. 4 .
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. ) Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum.
Aufgehoben sind:
die Verordnung über die Festsetzung der Altersgrenze für das Staatspersonal und die Lehrkräfte an den Kantons- und Berufsschulen vom 2 30. Juni 1976 );
die Verordnung über die Festsetzung der Altersgrenze für die Volks- 3 schullehrer vom 30. Juni 1976 ).