126.382
Altersgrenze für Mitglieder von Kommissionen
Altersgrenze für Mitglieder von Kommissionen RRB vom 5. September 1969
1.
Alle nebenamtlichen Staatsfunktionäre und die Mitglieder von Kommissionen sind nur bis zum Ende des Jahres, in dem sie das siebzigste Al- 1 tersjahr vollenden, wählbar. )
2.
Diese Regelung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1969 in Kraft.
3.
Der Regierungsratsbeschluss vom 6. September 1957 wird aufgehoben.
1) Gilt nur noch für Mitglieder von Kommissionen.