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Verordnung über die Altersentlastung der Mittelschullehrer

126.385.4 · Solothurn Gesetzessammlung

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126.385.4

Verordnung über die Altersentlastung der Mittelschullehrer

126.385.4 Verordnung über die Altersentlastung der Mittelschullehrer RRB vom 11. November 1986

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Kantonsschule vom 29. August 1 1909 )

beschliesst:

Art. 1 . Grundsatz

Die Altersentlastung gründet in der Erschwernis im Unterricht, der sich der Lehrer mit zunehmendem Alter ausgesetzt sieht. Sie wird nicht von einem reduzierten Gesundheitszustand abhängig gemacht.

Art. 2 . Geltungsbereich

Die Altersentlastung wird allen Lehrern gewährt, die an einer solothurnischen Mittelschule unter Einbezug der an anderen kantonalen und vom Kanton subventionierten Schulen erteilten Lektionen ein volles Unterrichtspensum erfüllen. Vorbehalten bleibt § 7.

Art. 3 . Dauer und Umfang

Die Altersentlastung beträgt ab 58. Altersjahr 3 Wochenstunden. 2

Art. 4 . ) Beginn des Anspruchs

Der Anspruch auf die Altersentlastung entsteht mit Beginn des Schuljahres, in dem der Lehrer das 58. Altersjahr vollendet.

Art. 5 . Unentgeltlichkeit

Dem Lehrer wird auch für die entlasteten Unterrichtsstunden die gesetzliche Besoldung einschliesslich aller Zulagen ausgerichtet.

Für die Entrichtung der Haushaltzulage wie auch der Kinderzulage gilt

Art. 9 .

3

Art. 6 . ) Anstellungsform

Die Form der Anstellung (gewählter Lehrer, Hilfslehrer) ist für die Altersentlastung nicht massgebend.

Die Stellvertreter erhalten keine Altersentlastung.

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Art. 7 . Besoldete Entlastungen

Wer für Aufgaben der Schule (Schulleitung, Gestaltung des Stundenplanes, usw.) oder für andere Aufgaben im Interesse des Kantons (Schaffung von Lehrmitteln, Arbeit am Lehrplan usw.) besoldet entlastet ist, hat Anspruch auf Altersentlastung, sofern er Unterricht im Umfang von wenigstens des Pflichtpensums erteilt. bis 1

Art. 7 . ) Unbesoldete Entlastungen

In Fällen unbesoldeter Entlastung bis zu einem Fünftel des Pflichtpensums kann die Altersentlastung gewährt werden. Der Regierungsrat trifft die im Einzelfall angemessene Regelung. ter 2

Art. 7 . ) Nebenbeschäftigungen

Jede Nebenbeschäftigung ist vor Beginn dem zuständigen Rektor anzuzeigen. Dieser leitet die Anzeige auf dem Dienstweg an das Erziehungs- Departement weiter.

Das Erziehungs-Departement entscheidet über die Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen altersentlasteter Mittelschullehrer.

Gegen den Entscheid des Erziehungs-Departementes kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. 3

Art. 8 . ) Zusatzstunden

Ein altersentlasteter Lehrer darf weder an der eigenen Schule Zusatzstunden noch an anderen Schulen zusätzlich Unterricht erteilen.

Stunden, die über das nach § 3 reduzierte Pflichtpensum hinaus erteilt werden müssen, sind zu kompensieren; sie gelten nicht als Zusatzstunden.

Art. 9 . Zulagen

Die Altersentlastung hat weder auf die Höhe der Haushaltzulage noch auf die Kinderzulage Einfluss.

Art. 10 . Pensionskasse

Die Altersentlastung hat weder Einfluss auf die späteren Ansprüche gegenüber der staatlichen Pensionskasse noch auf die Höhe der versicherten Besoldung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben weiterhin die vollen Beiträge an die staatliche Pensionskasse zu leisten.

Art. 11 . Unterricht an mehreren Schulen

Für Lehrer, die an verschiedenen Schulstufen unterrichten, trifft der Regierungsrat die im Einzelfall angemessene Regelung.

Art. 12 . Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 16. April 1987 in Kraft ).

Publiziert im Amtsblatt vom 4. Dezember 1986

bis ) § 7 eingefügt am 4. Dezember 1990; GS 91, 899.

ter ) § 7 eingefügt am 4. Dezember 1990. 3) § 8 Fassung vom 4. Dezember 1990.

2

Footnotes

  1. [1] BGS 414.111.
  2. [2] § 4 Fassung vom 4. Dezember 1990; GS 91, 899.
  3. [3] § 6 Fassung vom 4. Dezember 1990.
  4. [4] Inkrafttreten der Änderungen vom 4. Dezember 1990 am 1. August 1991.