126.51.3
Vollzugsverordnung zur Verordnung des Kantonsrates über die Besoldungen des Staatspersonals, der Lehrkräfte an kantonalen Schulen und der Ärzte, der Ärztinnen und des Pflegepersonals
Vom 22.10.1996 (Stand 01.01.2004)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 20 der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte an kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995 und § 15 der kantonsrätlichen Verordnung über die Besoldungen der Ärzte und Ärztinnen sowie des Pflegepersonals der kantonalen und der im Kanton Solothurn gelegenen und vom Kanton massgeblich subventionierten Spitäler vom 17 Mai 1995
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Verordnung des Kantonsrates über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte an den kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995und der kantonsrätlichen Verordnung über die Besoldungen der Ärzte und Ärztinnen sowie des Pflegepersonals der kantonalen und der im Kanton Solothurn gelegenen und vom Kanton massgeblich subventionierten Spitäler vom 17. Mai 1995.
Art. 2 Einreihung
Die Einreihung einer Funktion wird bestimmt nach der vorausgesetzten Ausbildung und Erfahrung sowie den mit der Funktion verbundenen geistigen Anforderungen, der Führungs- und Sachverantwortung, den psychischen und physischen Anforderungen und Belastungen, der Beanspruchung der Sinnesorgane und besonderen Arbeitsbedingungen, denen der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin ausgesetzt ist.
Art. 3 Stellenbeschreibungen
Die Stellenbeschreibung ist ein Hilfsmittel zur Einreihung der Funktion. Diese legt insbesondere die Grundanforderungen, den Aufgabenbereich, die Kompetenzen und die Verantwortung der Funktion fest.
Die Stellenbeschreibung enthält die Zuordnung der Funktion zu einer Funktionenkette nach dem vom Kantonsrat beschlossenen abstrakten Einreihungsplan, die Lohnklasse und die konkrete Funktionsbezeichnung.
Departemente, Ämter, den Ämtern gleichgestellte Organisationseinheiten, Spitäler und Gerichte erlassen für alle Stellen in ihrem Bereich Stellenbeschreibungen.
Das Personalamt erlässt Richtlinien über den Inhalt und die Form der Stellenbeschreibungen.
Für die Lehrkräfte gelten die Bestimmungen über den Dienstauftrag.
Art.
4 Einreihung der Funktion
a) erstmalige Einreihung neuer Funktionen
Die erstmalige Einreihung neuer Funktionen erfolgt auf Vorschlag der Kommission für Besoldungs- und Personalfragen (§ 7 der Verordnung des Kantonsrates über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte an den kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995 und § 7 der Verordnung des Kantonsrates über die Besoldungen der Ärzte und Ärztinnen sowie des Pflegepersonals der kantonalen und der im Kanton Solothurn gelegenen und vom Kanton massgeblich subventionierten Spitäler vom 17. Mai 1995).
Art. 5 b) Einreihung bei Änderung und gleichbleibender Funktion
Die Wahl- oder Anstellungsbehörde kann die Einreihung einer Funktion ändern, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin dauernd und überwiegend Anforderungen zu genügen hat, die einer höheren oder einer tieferen Lohnklasse entsprechen.
Bei Einreihung einer Funktion in eine höhere Lohnklasse wird die Besoldung auf den Zeitpunkt der Übernahme der höheren Funktion angepasst.
Bei Einreihung einer Funktion in eine tiefere Lohnklasse wird die Besoldung unter Wahrung einer sechsmonatigen Mitteilungsfrist der tieferen Funktion angepasst. Für Stelleninhaber und Stelleninhaberinnen, die nach § 19 der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte an kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995 und nach § 14 der Verordnung über die Besoldungen und die Arbeitszeit des Spitalpersonals vom 17. Mai 1995 Anspruch auf den Besitzstand haben, wird der Lohn in der neuen, tieferen Lohnklasse so festgesetzt, dass die Besitzstandssumme (Differenz zwischen der alten Besoldung vor Inkrafttreten der kantonsrätlichen Besoldungsverordnungen vom 17. Mai 1995 und dem Maximum der neuen Besoldungsklasse gestützt auf diese kantonsrätlichen Besoldungsverordnungen) erhalten bleibt.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei gleichbleibender Funktion die Stelle innerhalb des Staatsdienstes ändern, haben Anspruch auf Beibehaltung des Besitzstandes gemäss § 19 der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte an kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995.
Das Personalamt erstattet der Kommission für Besoldungs- und Personalfragen periodisch Bericht über Neueinreihungen von Funktionen.
Art. 6 Einstiegklassen
Der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin kann ausnahmsweise in einer tieferen Lohnklasse (Einstiegklasse) besoldet werden, namentlich wenn
eine besonders intensive Einarbeitung benötigt wird;
zum Ausgleich der fehlenden Ausbildung oder Erfahrung mehr als drei Jahre Einarbeitungszeit benötigt werden;
die geforderte Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist oder
eine wesentlich höher eingereihte Funktion mit anfänglich beschränkter Verantwortung übernommen wird.
Art. 7 Erfahrungszuschlag
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die ihre Stelle nach dem 30. Juni antreten oder die während insgesamt mehr als sechs Monaten pro Kalenderjahr den Dienst nicht ausüben, wird auf den nächstfolgenden Januar der Erfahrungszuschlag in der Regel nicht erhöht.
Die Wahl- oder Anstellungsbehörde sowie der Regierungsrat für die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten Staatsbediensteten verweigern die Erhöhung des jährlichen Erfahrungszuschlages bei ungenügender Leistung.
Art. 8 Leistungsbeurteilung und -zuschlag (Leistungsbonus)
Die Ausrichtung eines Leistungszuschlages setzt eine jährliche Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung durch den Vorgesetzten oder die Vorgesetzte voraus.
Gegenstand der Beurteilung bilden insbesondere die Leistung, das Arbeits- und das Sozialverhalten sowie bei Vorgesetzten die Führungstätigkeit. Bei Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die in der Ausbildung stehen, sind die Schulleistungen von der Beurteilung ausgenommen.
Die Leistung wird wie folgt beurteilt:
ausgezeichnet;
sehr gut;
gut;
genügend;
ungenügend.
Das Polizeikorps verwendet zur Ermittlung des Leistungszuschlages das im Dienstbefehl umschriebene Qualifikationssystem.
Art. 9 Beurteilungsverfahren
Der oder die Vorgesetzte bespricht die Beurteilung mit dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin im Rahmen eines Beurteilungs- und Förderungsgespräches.
Der Beurteilungsbogen ist sowohl vom Vorgesetzten oder der Vorgesetzten als auch vom Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin zu unterzeichnen. Mit der Unterschrift bestätigen sie, dass die Beurteilung eröffnet und das Gespräch geführt worden ist.
Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin kann eine Besprechung mit dem oder der nächsthöheren Vorgesetzten verlangen, wenn die Beurteilung nicht anerkannt wird.
Die Beurteilungsbogen bilden Bestandteil der Personalakten. Nach fünf Jahren sind sie zu vernichten.
Art. 10 Ausrichtung des Leistungszuschlages
Umfasst die Beurteilungsperiode weniger als sechs Monate, kann ein Leistungszuschlag nur ausgerichtet werden, wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin Sonderleistungen erbracht hat.
Die Departemente, Spitäler und Gerichte bezeichnen die für die Festlegung des Leistungszuschlages zuständigen Personen.
Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin kann vom nächsthöheren oder von der nächsthöheren Vorgesetzten den festgesetzten Leistungszuschlag überprüfen lassen, wenn dieser nicht anerkannt wird. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet der Regierungsrat und bei den vom Kanton massgeblich subventionierten Spitälern der Stiftungsrat endgültig über die Höhe des Leistungszuschlages.
Das Ergebnis der Überprüfung des Leistungszuschlages ist schriftlich zusammenzufassen.
Der Leistungszuschlag wird in der Regel mit der auf die letzte Beurteilungsperiode folgenden Junibesoldung ausgerichtet.
Art. 11 Ausschluss von der Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnenbeurteilung
Neben den in der Verordnung des Kantonsrates über die Besoldung des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte an den kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995 erwähnten Funktionen sind folgende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von der Beurteilung ausgeschlossen und haben keinen Anspruch auf einen Leistungszuschlag:
Amtsgerichtspräsident oder Amtsgerichtspräsidentin;
nebenamtliche Mitglieder eines Gerichtes.
Art. 12 13. Monatslohn
Der 13. Monatslohn wird zusammen mit der Dezemberbesoldung ausgerichtet.
Er wird anteilmässig mit der letzten Besoldung ausgerichtet, wenn eine anspruchsberechtigte Person im Verlaufe des Jahres aus dem Staatsdienst austritt.
Art.
13 Zulagen
a) Funktionszulage
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die vorübergehend, aber während mehr als zwei Monaten ununterbrochen Aufgaben einer höheren Funktion ausüben müssen, haben in der Regel Anspruch auf eine Funktionszulage. Sie bemisst sich nach dem Umfang und den Anforderungen der übernommenen Aufgaben.
Das Personalamt setzt auf Antrag des zuständigen Departementes und der Spitaldirektor oder die Spitaldirektorin für das Spitalpersonal die Funktionszulage fest.
Art. 14 b) Kinderzulagen
Der Anspruch auf Kinderzulagen richtet sich nach dem Kinderzulagengesetz vom 20. Mai 1979.
Art. 15 c) Dienstalterszulagen
Der Anspruch auf eine Dienstalterszulage richtet sich nach der Verordnung über die Ausrichtung von Dienstalterszulagen an das Staatspersonal vom 27. März 1974.
Art. 16 d) Entschädigung bei angeordneter Überzeit
Angeordnete Überzeit ist grundsätzlich durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen.
Eine Entschädigung für angeordnete Überzeit wird unter Vorbehalt von Absatz 3 ausnahmsweise ausgerichtet, wenn betriebliche Umstände den Ausgleich durch Freizeit nicht zulassen. Die Überzeitentschädigung entspricht der ordentlichen Besoldung zuzüglich der Teuerungszulage.
Personen, die einem Departementsvorsteher oder einer Departementsvorsteherin direkt unterstellt sind, sowie andere Kaderangehörige haben keinen Anspruch auf Ausrichtung von Überzeitentschädigung. In begründeten Fällen kann das Personalamt sowie die Spitaldirektorin oder der Spitaldirektor Ausnahmen bewilligen. Lehnt das Personalamt die Auszahlung der Überzeitentschädigung ab, muss der Antrag des zuständigen Departementes dem Regierungsrat zum Entscheid vorgelegt werden. Die Koordinationskommission nimmt vorher zu diesem Antrag Stellung.
Art. 16bis Höchstarbeitszeiten für Oberärzte oder Oberärztinnen, Assistenärzte oder Assistenzärztinnen
Die maximale Arbeitszeit für Oberärzte oder Oberärztinnen, Assistenzärzte oder Assistenzärztinnen beträgt 55 Wochenstunden.
Als Arbeitszeit gilt die gesamte Zeit, die am Arbeitsort verbracht werden muss. Weiter- und Ausbildung an Ort sowie Nacht- und Wochenenddienst gelten als Arbeitszeit, soweit sie dienstlich begründet sind.
Sofern die wöchentliche Arbeitszeit im Quartalsdurchschnitt mehr als 50 Stunden beträgt, wird die über die maximale wöchentliche Arbeitszeit von 55 Stunden hinaus geleistete Überzeit durch Freizeit kompensiert, wobei 11 Stunden Überzeit einem zusätzlichen Ruhetag entsprechen. Eine Barentschädigung wird in der Regel nicht gewährt.
Die Dauer der ununterbrochenen Präsenz im Spital darf mit Ausnahme dringender Notfälle 25 Stunden (einschliesslich Übergabe) nicht überschreiten.
Dienstarzt oder Dienstärztin, die den Sucher tragen müssen, wird die Essenszeit als Arbeitszeit angerechnet. Die Zeit, während der das Essen für nicht diensthabende Ärzte oder Ärztinnen aus dienstlichen Gründen unterbrochen werden muss, gilt als Arbeitszeit.
Externer Pikettdienst gilt nicht als Arbeitszeit. Während des Pikettdienstes hält sich der Arzt oder die Ärztin so zur Verfügung, dass er oder sie jederzeit erreichbar und entsprechend den Erfordernissen des Dienstbetriebes innert nützlicher Frist (i.d.R. 30 Minuten) im Spital einsatzbereit ist. Wenn der Wohnsitz zu weit vom Spital entfernt ist, kann der Arzt oder die Ärztin auf Wunsch während des Pikettdienstes eine spitalinterne Unterkunft beanspruchen. In diesem Fall gilt der Pikettdienst nicht als Arbeitszeit.
Art.
17 Übergangsbestimmungen
a) Anfangsbesoldung
Bei der Festsetzung der Anfangsbesoldung wird die Erfahrung in früheren Stellungen reduziert angerechnet, sofern Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit gleicher Funktion und gleicher Erfahrung, Ausbildung und Alter, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 1996 begründet wurde, besoldungsmässig benachteiligt werden.
Das Personalamt kann Richtlinien zur Festlegung der Anfangsbesoldung erlassen.
Art. 18 b) Angehörige des Polizeikorps
Angehörige des Polizeikorps, die nach § 19bis der Verordnung über die Besoldungen und Bezüge des Polizeikorps vom 10. November 1987 besoldet wurden, sind ab 1. Januar 1996 in der gleichen Besoldungsklasse eingestuft wie die übrigen Korpsangehörigen mit gleichem Dienstgrad.
Die im Jahre 1995 ausgerichtete Dienstortentschädigung gilt als Bestandteil der alten Besoldung im Sinne von § 18 Absatz 1 der kantonsrätlichen Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehrkräfte an kantonalen Schulen.
Art.
19 Änderung bisherigen Rechts
a) Verordnung über die gleitende Arbeitszeit
Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
Art. 20 b) Verordnung über die Auszahlung des 13. Monatslohnes
Die Verordnung über die Auszahlung des 13. Monatslohnes vom 15. Dezember 1992 ist aufgehoben.
Art. 21 c) Staatspersonalverordnung
Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
Art. 22 d) Verordnung über die Einreihungs- und Beförderungsbedingungen
Die Verordnung über die Einreihungs- und Beförderungsbedingungen vom 30. März 1982 ist aufgehoben.
Art. 23 e) Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei andern Amtstätigkeiten
Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
Art. 24 f) Verordnung über die Ausrichtung einer Spesenpauschale an den Staatsschreiber
Die Verordnung über die Ausrichtung einer Spesenpauschale an den Staatsschreiber vom 17. November 1987 ist aufgehoben.
Art. 25 g) Entschädigung der Überzeitarbeit bei unvorgesehenen Ereignissen
Der Regierungsratsbeschluss vom 1. September 1967 über die Entschädigung der Überzeitarbeit bei unvorgesehenen Ereignissen ist aufgehoben.
Art. 26 h) Verordnung über die Inkonvenienzentschädigung für Staatschauffeure
Die Verordnung über die Inkonvenienzentschädigung für Staatschauffeure vom 22. Oktober 1990 ist aufgehoben.
Art. 27 i) Entschädigung für die Überzeitarbeit des Büropersonals
Der Regierungsratsbeschluss vom 28. Februar 1973 über die Entschädigung für die Überzeitarbeit des Büropersonals ist aufgehoben.
Art. 28 j) Überzeitentschädigung für die Abwarte
Der Regierungsratsbeschluss vom 20. März 1973 über die Überzeitentschädigung für die Abwarte staatlicher oder vom Staat gemieteter Gebäude oder Räume ist aufgehoben.
Art. 29 k) Abwartdienst am Samstagvormittag
Der Regierungsratsbeschluss vom 18. Mai 1973 über den Abwartdienst am Samstagvormittag ist aufgehoben.
Art. 30 l) Besoldungsverordnung der Abwarte und Weibel
Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
Art. 31 m) Verordnung über die Besoldungen des handwerklichen, landwirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Personals
Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
Art. 32 n) Verordnung über die Besoldungen des Betriebspersonals des Zeughauses
Die Verordnung über die Besoldungen des Betriebspersonals des Zeughauses vom 10. November 1987 ist aufgehoben.
Art. 33 o) Spesenvergütung bei dienstlichen Abkommandierungen
Der Regierungsratsbeschluss vom 11. April 1961 über die Spesenvergütung bei dienstlichen Abkommandierungen ist aufgehoben.
Art. 34 p) Teilnahme an Ausrüstungsinspektionen und Rekrutenaushebungen
Der Regierungsratsbeschluss vom 24. Juni 1969 über die Teilnahme an Ausrüstungsinspektionen und Rekrutenaushebungen ist aufgehoben.
Art. 35 q) Entschädigung des Zeughauspersonals für Sonntagsarbeit und Nachtdienst
Der Regierungsratsbeschluss vom 13. Dezember 1963 über die Entschädigung des Zeughauspersonals für Sonntagsarbeit und Nachtdienst ist aufgehoben.
Art. 36 r) Besoldungsverordnung der Wegmacher
Die Verordnung über die Besoldungen der Wegmacher und Wegmacher/Chauffeure des Kantons- und Nationalstrassenunterhaltsdienstes vom 10. November 1987 ist aufgehoben.
Art. 37 s) Verordnung über die Entschädigung der Wegmacher
Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
Art. 38 t) Besoldungsverordnung der juristischen Sekretäre und Sekretärinnen
Die Verordnung über die Besoldung der juristischen Sekretäre vom 27. Januar 1978 ist aufgehoben.
Art. 39 u) Besoldungsverordnung der Verwalter staatlicher Anstalten
Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
Art. 40 v) Verordnung über die Besoldungen und Bezüge des Polizeikorps des Kantons Solothurn
Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
Art. 41 w) Verordnung über die Wahl und Besoldung von ausserordentlichen Stellvertretern der Zivilstandsbeamten
Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
Art. 42 x) Verordnung über die Sektionskreise
Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
Art. 43 y) Verordnung über die Prüfung für Verwaltungsbeamte der Amtschreibereien
Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.
Art. 44 z) Verordnung über die Prüfung für Verwaltungsbeamte der Amtsgerichte
Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
Art. 45 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1996 in Kraft. Die §§ 16, 25, 27, 28, 29, 33, 34 und 35 treten am 1. Januar 1997 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Vollzugsverordnung zur Verordnung des Kantonsrates über die Besoldungen des Staatspersonals, der Lehrkräfte an kantonalen Schulen sowie der Ärzte, der Ärztinnen und des Pflegepersonals vom 2. Juli 1996 ist aufgehoben.
Die Einspruchsfrist ist am 9. Januar 1997 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 17. Januar 1997.
GS 93, 1185