Lexipedia
Pagina principalaNewsExplorarRegister
Cundiziuns d'utilisaziunProtecziun da datasAgid
S'annunziar

Verordnung über die Frei-Tage des Polizeikorps

126.515.46 · Solothurn Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-so/bgs/126-515-46/de/verordnung-uber-die-frei-tage-des-polizeikorps

Consultà ils 1 sett. 2026

  1. Documents
  2. Solothurn
  3. Solothurn Gesetzessammlung
Funtauna

Quest text n’è betg pli en vigur.

126.515.46

Verordnung über die Frei-Tage des Polizeikorps

126.515.46 Verordnung über die Frei-Tage des Polizeikorps RRB vom 14. Juni 1988 (Stand 1. September 2007)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 40 des Dienstreglementes für die Kantonspolizei vom 21. 1 November 1980 )

beschliesst:

Art. 1 . Die Angehörigen des Polizeikorps haben Anspruch auf 104 jährliche

Frei-Tage.

Art. 2 . Ausser den Ferien und ordentlichen Frei-Tagen, haben die

Korpsangehörigen zudem Anspruch auf 10 ausserordentliche Frei-Tage pro Kalenderjahr, als Ersatz für die gesetzlichen Feiertage.

Art. 3 . Eine Ferienwoche entspricht 5 Arbeitstagen.

2

Art. 4 . ... )

Art. 5 . Bei Militärdienst, Krankheit oder Unfall reduziert sich der Frei-

Tage-Anspruch wie folgt: bis 5 Tage kein Abzug von 6-10 Tagen 1 Tag von 11-15 Tagen 3 Tage von 16-20 Tagen 5 Tage von 21-25 Tagen 7 Tage von 26-30 Tagen 9 Tage. 3

Art. 6 . Dieser Beschluss tritt auf 1. Juli 1988 in Kraft. ) Sofern aus organisatorischen Gründen die Gewährleistung von Einsatzbereitschaft usw. der

Frei-Tage-Anspruch nach Ziffer 1 nicht erfüllbar ist, kann während einer Übergangszeit von 2 Jahren Barabfindung im Sinne der Überzeitregelung stattfinden.

- 25. Juni 2007 am 1. September 2007.

126.515.46 1

Art. 7 . Der Regierungsratsbeschluss vom 8. März 1974 ) betreffend die

Regelung der Frei-Tage des Polizeikorps ist aufgehoben.

Art. 8 . Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 29. August 1988 unbenutzt abgelaufen.

2

Footnotes

  1. [1] BGS 511.12.
  2. [2] § 4 aufgehoben am 25. Juni 2007.
  3. [3] Inkrafttreten der Änderungen vom:
  4. [1] GS 86, 320.