128.211
Gesetz über die Prüfung der Fürsprecher, Notare und Gerichtsschreiber
128.211 Gesetz über die Prüfung der Fürsprecher, Notare und Gerichtsschreiber KRB vom 5. März 1859
Der Kantonsrath von Solothurn in Abänderung der §§ 8 und 9 des Gesetzes über Organisation des Obergerichts vom 19. März 1851
beschliesst:
Art. 1 . Die Fürsprecher, Gerichtschreiber und Notare werden durch eine vom
Regierungsrath erwählte Kommission von 5 Mitgliedern geprüft. 1
Art. 2 . Der Regierungsrath wird zur Vollziehung dieses Gesetzes ein Reglement erlassen.
Dieses Gesetz tritt nach Ablauf der Vetofrist in Kraft.