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Verordnung über die Prüfung für Verwaltungsbeamte der Amtsgerichte
Verordnung über die Prüfung für Verwaltungsbeamte der Amtsgerichte RRB vom 4. März 1991
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 9 Absatz 1 und § 60 des Gesetzes über das Staatspersonal 1 vom 23. November 1941 )
beschliesst :
Art. 1 . Prüfungskommission
Die Prüfungskommission für Verwaltungsbeamte der Amtsgerichte besteht aus drei Mitgliedern (je 1 Oberrichter, Amtsgerichtspräsident und Amtsgerichtsschreiber). Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Prüfungskommission und bezeichnet den Präsidenten.
Das Justiz-Departement kann Ersatzleute bezeichnen.
Das Justiz-Departement stellt die Verbindung zwischen Kommission und Kandidaten her und besorgt die administrativen Arbeiten.
Art. 2 . Voraussetzungen
Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus:
die Vollendung des 30. Altersjahres;
eine sechsjährige Gerichtspraxis, wovon mindestens drei Jahre als Urteilsredaktor;
den Besuch von Juristischen Kursen während mindestens vier Semestern oder eines gleichwertigen Unterrichts von gleicher Dauer;
den Besuch des Gerichtsschreiberseminars.
Der zuständige Amtsgerichtsschreiber hat über Eignung, Leistung und Verhalten des Kandidaten einen Bericht abzugeben.
Art. 3 . Anmeldung
Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich beim Justiz-Departement einzureichen.
Der Anmeldung sind beizulegen:
Bestätigung über die verlangte Gerichtspraxis ( § 2 Abs. 1 Buchst. b);
Bestätigung über den Besuch der Juristischen Kurse oder eines gleichwertigen Unterrichts (§ 2 Abs. 1 Buchst. c);
Bestätigung über den Besuch des Gerichtsschreiberseminars (§ 2 Abs. 1 Buchst. d);
der Bericht des zuständigen Amtsgerichtsschreibers (§ 2 Abs. 2);
Bezeichnung des zu prüfenden Rechtsgebietes (Zivil- oder Strafrecht, inkl. Verfahren; § 7).
Art. 4 . Zulassung
Das Justiz-Departement entscheidet unter Berücksichtigung des Berichtes des Amtsgerichtsschreibers über die Zulassung zur Prüfung.
Art. 5 . Umfang der Prüfung
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Art. 6 . Notenskala
Es werden folgende Noten erteilt:
= genügend
= ungenügend
= schwach
= sehr schwach
Art. 7 . Schriftliche Prüfung
a) Prüfungsfächer Die schriftliche Prüfung besteht nach Wahl des Kandidaten in der Redaktion eines Urteils in einem Straf- oder in einem Zivilprozess.
Art. 8 . b) Durchführung
Zur Lösung der schriftlichen Aufgabe in Klausur stehen höchstens 10 Stunden zur Verfügung. Es können gleichzeitig mehrere Kandidaten zur Lösung derselben Aufgabe aufgeboten werden.
Die Klausur wird vom Justiz-Departement überwacht.
Art. 9 . c) Hilfsmittel
Den Kandidaten stehen die vom Aufgabensteller zugelassenen Gesetzestexte und weiteren Hilfsmittel zur Verfügung.
Art. 10 . d) Disziplinarmassnahmen
Prüfungen, bei denen unerlaubte Hilfsmittel benützt oder andere Unredlichkeiten begangen werden, sind ungültig. Der Kandidat kann frühestens nach einer Wartefrist von zwei Jahren wieder zur Prüfung zugelassen werden. In schweren Fällen kann das Justiz-Departement, nach Rücksprache mit der Prüfungskommission, eine längere Wartefrist festsetzen oder den Kandidaten von der Prüfung ausschliessen.
Art. 11 . e) Bestandene Prüfung; Wiederholung
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat mindestens die Note 4,0 erreicht.
Ungenügende schriftliche Arbeiten können wiederholt werden. Die Kommission kann die Wiederholung an besondere Bedingungen knüpfen und eine Wartefrist bis zu zwei Jahren festlegen.
Die schriftliche Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.
Art. 12 . Zulassung zur mündlichen Prüfung
Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur mündlichen Prüfung; diese ist spätestens ein Jahr nach dem Zulassungsentscheid abzulegen.
Art. 13 . Mündliche Prüfung
Prüfungsfächer Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind:
Grundzüge des für die schriftliche Prüfung gewählten Rechtsgebietes;
Grundkenntnisse im anderen Rechtsgebiet sowie im Betreibungs- und im Verwaltungsrecht.
Art. 14 . b) Durchführung
Die mündliche Prüfung dauert höchstens 1 ½ Stunden.
Die Prüfungskommission regelt die Durchführung, insbesondere die Prüfungsdauer der verschiedenen Teilgebiete.
Art. 15 . c) Bestandene Prüfung; Wiederholung
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat im gewählten Rechtsgebiet und im Durchschnitt aller mündlich geprüften Fächer mindestens die Note 4,0 erreicht.
Die nichtbestandene mündliche Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Kommission kann die Wiederholung an besondere Bedingungen knüpfen und eine Wartefrist bis zu einem Jahr festlegen.
Art. 16 . Schlussnote
Die Schlussnote ist das arithmetische Mittel aus dem Ergebnis der schriftlichen und dem gemittelten Ergebnis der mündlichen Prüfung.
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Kandidat mindestens die Note 4,0 erreicht. 1
Art. 17 . ... )
Art. 18 . Rechtspflege
Gegen Entscheide der Prüfungskommission kann innert 10 Tagen seit der Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Justiz-Departement eingereicht werden.
Die Verfügungen und die Beschwerdeentscheide des Justiz- Departementes können innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
Art. 19 . Übergangsbestimmung
Wer bis zum 30. Juni 1993 nach dem Prüfungsreglement für Verwaltungs-
beamte der Amtsgerichtskanzleien vom 28. November 1972 ) zur Prüfung zugelassen werden kann, legt die Prüfung nach den §§ 2 bis 8 des Prüfungsreglementes von 1972 ab.
1) § 17 aufgehoben am 22. Oktober 1996.
Art. 20 . Aufhebung bisherigen Rechts
Das Prüfungsreglement für Verwaltungsbeamte der Amtsgerichtskanzlei-
en vom 28. November 1972 ) ist aufgehoben.
Art. 21 . Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Einreihungs- und Beförderungsrichtlinien vom
30. März 1982 ) wird wie folgt geändert:
Abschnitt II Spezielle Bestimmungen Ziffer 111 lautet neu:
111 Adjunkt mit besonders qualifizierten Aufgaben 111.11 Wie 106.11, oder 111.12 Wie 105.12, oder 111.13 Wie 106.13, oder 111.14 Wie 107.14, oder 111.15 Wie 107.15, aber mit zusätzlichen Spezialkenntnissen, oder 111.16 Ausweis über bestandene Prüfung als Verwaltungsbeamter der Amtschreibereien oder der Amtsgerichte 111.2 Wie 111.16 oder: Wie 110.21, mit Führung einer kleineren, selbständigen Unterabteilung (Sektion, Fachgebiet, usw.), in der mehrheitlich gleichartige, jedoch sich häufig ändernde Aufgaben und Probleme gelöst werden müssen 111.3 Wie 111.16 oder: Leitende Funktion mit nur wenig direkt unterstellten Mitarbeitern, die Sachbearbeitung wiegt vor, die Aufgaben sind teilweise nur allgemein umschrieben. Erhöhte Anforderungen an das logische Denken und an die schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit, erhebliche geistige Beanspruchung 111.4 Wie 111.16 oder: Die Kontrolle ist nur stichprobenweise und weitgehend indirekt möglich. Erhebliche Verantwortung für Arbeitsausführung, Arbeitsablauf und Arbeitsergebnis.
Abschnitt II Spezielle Bestimmungen Ziffer 112 lautet neu:
112 Verwaltungsbeamter der Amtschreibereien oder der Amtsgerichte 112.11 Wie 106.11, oder 112.12 Wie 105.12, oder 112.13 Wie 106.13, oder 112.14 Ausweis über bestandene Prüfung als Verwaltungsbeamter der Amtschreibereien oder der Amtsgerichte, oder 112.15 Ausweis über bestandene Prüfung als Notar oder Gerichtsschreiber
112.2 Leitung einer Abteilung der Amtschreiberei oder vorwiegende Protokollführung in amtsgerichtlichen und in anspruchsvollen einzelrichterlichen Verfahren 112.3 Arbeit fällt an, wird zum Teil zugewiesen 112.4 Mehrheitlich nur indirekte Kontrolle der Arbeit, hohe Verantwortung für Arbeitsausführung und Arbeitsergebnis.
Art. 22 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 23. Mai 1991 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 31. Mai 1991 - 22. Oktober 1996 am 1. Januar 1996.
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