212.111
Verordnung über das Zivilstandswesen
Verordnung über das Zivilstandswesen RRB vom 8. Dezember 1987
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 39-51 und 119 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), Artikel 52 des Schlusstitels zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Artikel 2 der Verordnung des Bundesrates über das Zivilstandswesen vom 1. Juni 1953 (ZStV; SR 211.112.1) und §§ 36-40 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 4. April 1954 (EG ZGB; BGS 211.1)
beschliesst:
I. Organisation
Art. 1 . Zivilstandskreise und Sitzgemeinden
Eine oder mehrere Einwohnergemeinden bilden einen Zivilstandskreis.
Die Zivilstandskreise und Sitzgemeinden sind im Anhang bezeichnet, welcher Bestandteil dieser Verordnung ist.
Art. 2 . Zivilstandsbeamte
a) Wahl 1 Für jeden Zivilstandskreis wird vom zuständigen Gemeindeorgan ein Zivilstandsbeamter gewählt.
Die Wahl wird von der Sitzgemeinde organisiert. 1
Art. 3 . ... )
Art. 4 . c) Ausbildung, Amtseinsetzung und Entschädigung
Der gewählte Zivilstandsbeamte hat nach den Weisungen des kantonalen Amtes für Zivilstandswesen (nachstehend: das kantonale Amt) ein Praktikum von zwei Wochen auf einem Zivilstandsamt zu absolvieren.
Ausserdem hat er einen Ausbildungskurs beim kantonalen Amt zu besu-
chen. )
Nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung setzt das kantonale Amt den Gewählten in sein Amt ein.
Der Zivilstandsbeamte erhält für die Zeit des Praktikums und des Ausbildungskurses vom Kanton eine Taggeldentschädigung von 50 Franken und eine Reiseentschädigung nach Massgabe der Verordnung über die Entschädigung für Dienstfahrten vom 11. November 1986 (BGS 126.511.323).
1) § 3 aufgehoben am 16. Mai 2000.
Kann er eine Erwerbseinbusse nachweisen, erhält er zusätzlich eine Verdienstausfallentschädigung von höchstens 70 Franken pro Tag.
Art. 5 . d) Erneuerungs- und Ersatzwahlen
Die ordentlichen Erneuerungswahlen der Zivilstandsbeamten werden vom Regierungsrat angeordnet.
Demissionen während der Amtsdauer sind dem kantonalen Amt unverzüglich mitzuteilen; dieses ordnet die Ersatzwahl an.
Der zurücktretende Zivilstandsbeamte hat grundsätzlich sein Amt bis zur Amtseinsetzung seines Nachfolgers zu versehen.
Art. 6 . e) Stellvertreter
aa) ordentliche
Bei Verhinderung, Abwesenheit oder Hinschied des Amtsinhabers werden die Amtsgeschäfte vom Stellvertreter geführt.
Jeder Zivilstandsbeamte ist in der Regel ordentlicher Stellvertreter in allen Zivilstandskreisen seines Bezirkes und, wenn notwendig, auch in den Zivilstandskreisen benachbarter Bezirke. Das kantonale Amt regelt den Einsatz im Einzelfall.
Sitzgemeinden mit hauptamtlich geführten Gemeindekanzleien können vom Regierungsrat einen eigenen Stellvertreter wählen lassen. Der Zivilstandskreis trägt alle damit verbundenen Besoldungs-, Aus- und Weiter-
bildungskosten. )
In den hauptamtlich geführten Zivilstandskreisen (Solothurn, Grenchen, Olten) wird die ordentliche Stellvertretung von der Gemeinde geregelt.
Art. 7 . bb) ausserordentliche
Der Regierungsrat wählt ausserordentliche Stellvertreter und regelt ihre Besoldung. § 3 dieser Verordnung ist anwendbar.
Ausbildung und Einsatz der ausserordentlichen Stellvertreter obliegen dem kantonalen Amt.
Art. 8 . Amtsräume
Die Einwohnergemeinde des Amtssitzes sorgt für zweckmässige Amtsräume und Einrichtungen.
Gastwirtschaftslokale dürfen nicht als Amtsräume benützt werden.
Der Gemeinderat bezeichnet das Traulokal. Die Bezeichnung unterliegt der Genehmigung des kantonalen Amtes.
Hat der Zivilstandsbeamte die Räume selber zu stellen, so wird er dafür von der Sitzgemeinde angemessen, im Minimum mit 600 Franken pro Jahr, entschädigt. Über Anstände entscheidet das kantonale Amt. 2
Art. 9 . ... )
Art. 10 . Inventar
Bestand, Verantwortlichkeit
Zum Inventar des Zivilstandsamtes gehören ausser den nach § 22 zu führenden Registern und Verzeichnissen die Pfarrbücher (Taufbuch, Ehebuch und Sterbebuch 1836-1875), das eidgenössische und das kantonale Instruktionsmaterial, die Kreisschreiben, das Verzeichnis der Zivilstandskreise, das Vornamenbüchlein, die Rechenschaftsberichte des Bau- und Justizdepart-
mentes ) seit 1929, die Fachzeitschrift, Formulare, Amtsstempel und Mobiliar sowie die im Amtseinsetzungsprotokoll aufgeführten Materialien.
Der Zivilstandsbeamte ist für die Vollständigkeit und den guten Zustand des ihm anvertrauten Inventars verantwortlich. Die Fachzeitschrift ist einbinden zu lassen.
Art. 11 . Amtssprache
Amtssprache ist deutsch. 2
Art. 12 . ) Trauungszeiten
Trauungen können von Montag bis Freitag, jeweils zwischen 8 und 12 sowie zwischen 13 und 19 Uhr, vorgenommen werden. Ausserhalb dieser Zeiten und an Samstagen werden Trauungen nur ausnahmsweise vorgenommen.
An Sonntagen und an den andern öffentlichen Ruhetagen, an eidgenössischen Feiertagen, an Ostermontag und Pfingstmontag sowie an örtlichen Feiertagen werden Trauungen nicht vorgenommen.
Art. 13 . Register und Formulare
Bezug, Kostentragung 1 Das kantonale Amt stellt unentgeltlich zur Verfügung:
Registerbände und -bogen;
Formulare sowie alle nötigen eidgenössischen und kantonalen Handbücher, Anleitungen und Gesetzestexte.
Büromaterial und Urkundentinte gehen zu Lasten des Zivilstandskreises.
Art. 14 . b) Datensicherung, Mikroverfilmung
Die Sitzgemeinden sorgen dafür, dass die Register, Belege und elektronische Datenträger auf dem Zivilstandsamt feuer- und einbruchsicher aufbewahrt werden, und treffen die erforderlichen Massnahmen, damit sie
bei Gefahr in Sicherheit gebracht werden können. )
Die Sitzgemeinde hat auf eigene Kosten für die entsprechenden Einrichtungen zu sorgen.
Das kantonale Amt ordnet die periodische Sicherheitsverfilmung auf den einzelnen Ämtern an. Die Kosten tragen Kanton und Gemeinden je zur Hälfte.
1) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000. 2) § 12 Fassung vom 16. Mai 2000.
Art. 15 . Verrichtungen
Die Zivilstandsbeamten sind für die Geschäftsführung des Zivilstandsamtes nach Artikel 42 Absatz 1 ZGB persönlich verantwortlich. Sie sind insbesondere verpflichtet, 1. sich genau an die Vorschriften des ZGB, des EG ZGB, der eidgenössischen und der kantonalen Verordnung über das Zivilstandswesen, an die weiteren eidgenössischen oder kantonalen Erlasse, Verordnungen und Weisungen sowie an die Musterbeispiele zu halten;
2. ... )
3. ... ) 4. die in die Originalregister eingetragenen Randanmerkungen in den Fällen des Artikels 135 Absatz 2 ZStV dem kantonalen Amt innert 8 Tagen mitzuteilen; 5. die ihnen direkt zukommenden ausländischen Urkunden an das kantonale Amt weiterzuleiten (Art. 137 ZStV); 6. auf Verlangen von Beteiligten zur festgesetzten Taxe und auf Begehren des kantonalen Amtes unentgeltlich Auszüge aus den Zivilstandsregistern zu liefern (Art. 138 und 179 Abs. 1 Ziff. 5 ZStV);
7. ... )
8. ... ) 9. der in Artikel 120 ff. ZStV statuierten Mitteilungspflicht vollständig und fristgemäss nachzukommen;
10. ... ) 11. ein Verzeichnis über die Anordnung und Aufhebung von Vormundschaften über Bürger (Mündelkontrolle) zu führen; 12. alle Todesfälle
nach Artikel 127a ZStV der zentralen Ausgleichsstelle der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung mitzuteilen;
nach Massgabe spezieller Weisungen und auf besonderem Formular unverzüglich an das Ammannamt der Einwohnergemeinde zu melden;
13. der zuständigen Amtschreiberei unentgeltlich zu Beginn eines jeden Monats ein Verzeichnis der im Vormonat in ihrem Zivilstandskreis verstorbenen Personen sowie der auswärts verstorbenen Personen, die im Zeitpunkt ihres Todes im Zivilstandskreise Wohnsitz hatten, zu übermitteln (§ 185 EG ZGB); 14. ein Verzeichnis der schulpflichtig werdenden Kinder von Einwohnern ihres Kreises an die Schulbehörde jeder Gemeinde ihres Zivilstandskreises aufgrund des Geburtenverzeichnisses auf Schulbeginn abzugeben; 15. die Mitteilungen an den zuständigen Sektionschef nach Artikel 126 ZStV aufgrund des Geburtenverzeichnisses beziehungsweise des Todes- oder Familienregisters zu erstatten; 16. die Altersausweise für jugendliche Arbeiter und Arbeiterinnen unentgeltlich auszustellen; 1) § 15 Ziffer 2 aufgehoben am 16. Mai 2000.
17. die statistischen Meldungen nach Massgabe der besonderen Vorschriften zu erstatten (Art. 127 ZStV und Art. 2 der VO über die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung [SR 431.111.1]);
18. ... ) 19. bei Registereintragungen, Auszügen usw., denen altrechtliche Adoptionen zugrunde liegen, nach Artikel 188a ZStV zu verfahren; 20. Geburten der zuständigen Säuglingsschwester anzuzeigen; 21. ein Gesuch der Brautleute, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen, samt Fotokopie des Verkündgesuchs,
dem kantonalen Amt einzureichen (Art. 30 Abs. 2 ZGB); ) 22. die Gesuche um Trauungsbewilligung unverzüglich dem kantonalen Amt zur Prüfung zu unterbreiten; 23. in Fällen, in denen ausländisches Recht auf den Namen anwendbar ist oder sein könnte, die Frage der Namensführung dem kantonalen Amt
zur Prüfung zu unterbreiten (Art. 43a ZStV). )
4
Art. 16 . Instruktionskurse
Das kantonale Amt führt nach Bedarf Instruktionskurse für die im Zivilstandswesen tätigen Personen durch.
Die Teilnahme ist für alle Zivilstandsbeamten und ihre Stellvertreter obligatorisch.
Die Kosten für die Instruktion und das Kursmaterial gehen zu Lasten des Kantons.
Taggelder und Auslagen sowie ein allfälliger Lohnausfall sind den Kur-
steilnehmern vom Zivilstandskreis zu vergüten. ) II. Aufsichtsbehörden 6
Art. 17 . ... )
7
Art. 18 . ...)
Art. 19 . b) Zuständigkeit
Das kantonale Amt ist insbesondere in folgenden Fällen zuständige Behörde: 1. Verwaltung der für den Zivilstandsdienst erforderlichen Register und Formulare und Abgabe an die Zivilstandsämter, inklusive der Familienbüchlein; 2. Vermittlung des Urkundenverkehrs zwischen den Zivilstandsämtern und den Bundesbehörden; 1) § 15 Ziffer 18 aufgehoben am 16. Mai 2000.
3. Beschaffung zivilstandsamtlicher Ausweispapiere, soweit hiefür der diplomatische Weg vorgeschrieben oder notwendig ist; Mithilfe in Fällen von Artikel 13 Absatz 3 ZStV; 4. Aufbewahrung der ausländischen Belege (Art. 57 ZStV) und der verfilmten Duplikate der Geburts-, Todes-, Ehe- und Familienregister. 5. Erstellung von Abschriften oder Fotokopien aus den bei der Amtsstelle verwahrten ausländischen Belegen und verfilmten Duplikaten; 6. Anordnung zur Eintragung der Adoption beziehungsweise Aufhebung der Adoption im Geburtsregister nach Massgabe der Artikel 73 a-d ZStV; 7. Anordnung der Ergänzung oder Löschung eines Registereintrages;
8. ... ) 9. Bewilligung zur Einsichtnahme in die Zivilstandsregister durch Behörden und Private und zur Herausgabe an Behörden, wenn zwingende Gründe vorliegen;
10. ...) 11. Anordnung zur Eintragung einer Geburt, die erst nach Ablauf von 6 Monaten, oder eines Todes, der erst nach dem zehnten Tage angezeigt wird; 12. Abklärungen bei verspäteter Anzeige von Geburten und Todesfällen und allfällige Anzeigen an den Amtsgerichtspräsidenten; 13. Anordnung zur Eintragung des Todes im Falle des Artikels 85 Absatz 2 ZStV; 14. Bewilligung der Eintragung des Todes, wenn die Bestattung vor der Eintragung stattgefunden hat; 15. Prüfung der Urkunden in Fällen, in denen der Anerkennende oder das Kind nicht Schweizer Bürger ist (Art. 103 Abs. 2 ZStV);
16. ... )
17. ... ) 18. Bewilligung und Aktenprüfung bei Eheschliessungen von Ausländern
6 19. ... ) 20. Bewilligung zur Eintragung ausländischer Urkunden; 21. Erlass der Mitteilungen nach dieser Verordnung und Anordnung von Mitteilungen nach Artikel 137b ZStV; 22. Anordnung von Berichtigungen in den Registern, sofern die Eintragung auf offenbarem Versehen oder Irrtum beruht (§ 38 EG ZGB);
23. ... )
24. ... ) 1) § 19 Ziff. 8 aufgehoben am 21. September 1993; GS 92, 893. 2) § 19 Ziffer 10 aufgehoben am 16. Mai 2000. 3) § 19 Ziffer 16 aufgehoben am 16. Mai 2000. 4) § 19 Ziffer 17 aufgehoben am 16. Mai 2000. 5) § 19 Ziff. 18 Fassung vom 20. Dezember 1988; GS 91, 242. 6) § 19 Ziffer 19 aufgehoben am 16. Mai 2000. 7) § 19 Ziffer 23 aufgehoben am 16. Mai 2000. 8) § 19 Ziff. 24 aufgehoben am 21. September 1993; GS 92, 893.
25. Aktenprüfung bei Namensführungen nach ausländischem Recht (Art.
26. Bewilligung zur elektronischen Verarbeitung von Personendaten und
zum Wechsel des Verarbeitungssystems. )
Art. 20 . c) Inspektionen und Amtsübergabe
Das kantonale Amt nimmt die in der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vorgeschriebenen Inspektionen und Amtsübergaben vor.
Es inspiziert die Zivilstandsämter in der Regel jedes Jahr.
Soweit es Mängel feststellt, hat es die sofortige Behebung zu verfügen oder von der zuständigen Behörde eine Verfügung zu erwirken.
Art. 21 . Disziplinarische Befugnisse
Bei vorschriftswidriger Amtsführung eines Zivilstandsbeamten trifft das kantonale Amt die erforderlichen Massnahmen.
3 Die Disziplinargewalt wird vom Departement des Innern ausgeübt. )
4 Im übrigen gelten für das Disziplinarverfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter vom 26. 5 Juni 1966 ) (Verantwortlichkeitsgesetz).
III. Registerführung
Art. 22 . 1. Kantonale Verzeichnisse (Art. 27 Abs. 3 ZStV)
Der Zivilstandsbeamte führt zusätzlich zu den in Artikel 27 Absatz 1 ZStV vorgesehenen Registern ein Verzeichnis der auswärtigen Verkündungen, Personen- und ein Geburtenverzeichnis.
Art. 23 . 2. Allgemeine Bestimmungen
a) Einordnen der Belege 1 Jeder Beleg ist mit einer Bezeichnung des Registers sowie der Nummer des Bandes und des Blattes, zu dem er gehört, zu versehen. Die Belege sind im zugehörigen Aktenkuvert aufzubewahren.
Die ausländischen Belege, die sich auf Schweizer beziehen und nicht den Eheakten angehören, sind innerhalb der vorgeschriebenen Zeit dem kantonalen Amt abzuliefern (Art. 57 Abs. 1 ZStV).
Die Mitteilungen über auswärtige Zivilstandsfälle von Einwohnern, die nicht Bürger sind (Art. 135 Abs. 3 ZStV), sind jahrgangsweise, ausgeschieden nach Geburten, Todesfällen, Ehen usw., chronologisch zu sammeln und in Ordnern aufzubewahren.
Sämtliche Belege sind während mindestens 80 Jahren aufzubewahren. 1) § 19 Ziff. 25 Fassung vom 9. August 1994; GS 93 209. 2) § 19 Ziff. 26 eingefügt am 20. Dezember 1988. 3) § 21 Absatz 2 Fassung vom 21. Oktober 2003. 4) § 21 Absatz 3 aufgehoben am 16. Mai 2000.
Art. 24 . b) Kopierverfahren
Das kantonale Amt kann den Zivilstandsämtern bewilligen, Mitteilungen und Auszüge aus den Einzelregistern sowie Auszüge aus dem Familienregister im Fotokopierverfahren herzustellen.
Art. 25 . c) Persönliche Eintragung
Eintragungen in die Einzelregister und in das Familienregister sind grundsätzlich vom Zivilstandsbeamten selbst vorzunehmen.
Eintragungen in die Einzelregister sind von ihm auf alle Fälle persönlich zu unterzeichnen.
Art. 26 . d) Ausfertigung
Die Einzelregister, das Familienregister und das Personenverzeichnis werden in losen Blättern mit der Schreibmaschine geführt.
Das Anerkennungsregister wird indessen in Buchform weitergeführt. Über Ausnahmen entscheidet das kantonale Amt.
Die in losen Blättern geführten Register sind in soliden Mappen aufzubewahren und jeweils auf Jahresende abzuschliessen. Auf Anordnung des kantonalen Amtes werden sie periodisch zu Bänden gebunden.
Das Familienregister kann ausserdem mit Bewilligung des kantonalen Amtes auch in Form eines Kartenregisters geführt werden.
Art. 27 . e) Eintragungsart
Unbeschriebene Stellen sind unmittelbar nach der letzten Eintragung mit einem Schlusszeichen (-/-) zu versehen.
Art. 28 . f) Veröffentlichungen
Die Gemeinden können die vom Zivilstandsamt mitgeteilten Geburten, Todesfälle und Trauungen veröffentlichen; die Ausnahmen richten sich
nach Artikel 30b ZStV. Adoptionen werden nicht veröffentlicht. )
Das kantonale Amt kann auf Gesuch hin, allgemein oder im Einzelfall, von der Publikation befreien.
Art. 29 . g) Anzeigen von Anstalten
Die Anstalten im Sinne von Artikel 61 und 76 ZStV zeigen die bei ihnen erfolgten Geburten und Todesfälle schriftlich an.
Die Anstaltsverwaltungen teilen dem Zivilstandsamt regelmässig mit, welche Personen für die Anzeigen unterschriftsberechtigt sind.
Der Anzeige ist jeweils das Familienbüchlein beizulegen.
Art. 30 . h) Unterlassene Eintragungen
Ein in der Schweiz erfolgter Zivilstandsfall (Geburt, Tod, Ehe, Standesänderung, Namensänderung usw.), der nicht in die Zivilstandsregister eingetragen wurde, wird auf Anordnung des kantonalen Amtes nachgetragen, sofern hinreichende Beweismittel vorliegen. Andernfalls ist der Amtsgerichtspräsident zuständig, in dessen Gebiet sich der Zivilstandsfall ereignete.
1) § 28 Absatz 1 Fassung vom 16. Mai 2000.
Jeder, der ein Interesse hat, kann die richterliche Feststellung des Zivilstandsfalles verlangen.
Art. 31 . 3. Geburtsregister
a) Findelkinder 1 Wer ein Kind unbekannter Abstammung findet, ist zur Mitteilung an das 1 Präsidium der Einwohnergemeinde verpflichtet. Dieses hat den Tatbestand festzustellen, vorsorgliche Massnahmen ZU treffen, dem Kind Familien- und Vornamen zu erteilen und die Anzeige an das zuständige Zivilstandsamt zu erstatten.
2 Fehlen Anhaltspunkte über die Abstammung, so meldet das Präsidium ) die Auffindung dem kantonalen Amt.
Art. 32 . b) Totgeburt
Als tot geboren darf ein Kind nur eingetragen werden, wenn ein Arzt schriftlich bescheinigt, dass es bei der Geburt tot war.
Art. 33 . 4. Todesregister
a) Todesbescheinigungen 1 Mit der Todesanzeige ist eine ärztliche Bescheinigung beizubringen, die den Tod feststellt.
Für die Todeszeit ist die ärztliche Bescheinigung massgebend.
Der Zivilstandsbeamte stellt zuhanden der kirchlichen Behörde in jedem Fall eine Bescheinigung über die erfolgte Todeseintragung aus.
Art. 34 . b) Leichenschau
In den Fällen des § 61 der Strafprozessordnung hat die Kantonspolizei den Untersuchungsrichter zu benachrichtigen; dieser wird nach der Leichenschau dem zuständigen Zivilstandsbeamten auf besonderem Formular Anzeige erstatten.
Wenn die Personalien der unbekannten Leiche nachträglich festgestellt werden, ist dem kantonalen Amt davon Mitteilung zu machen. Dieses veranlasst die Ergänzung oder Berichtigung.
Art. 35 . c) Bestattung
In Ausnahmefällen können bewilligt werden:
a) die vorzeitige Ausstellung des Leichenpasses vom zuständigen Oberamt;
b) die vorzeitige Bestattung vom Präsidium ) der Einwohnergemeinde.
Besondere gesundheitspolizeiliche Vorkehrungen werden vom Kantonsarzt angeordnet. 4
Art. 36 . ... )
Art. 37 . b) Weiterführung der Bürgerregister
Die im Jahre 1929 an die Zivilstandsämter abgetretenen Bürgerregister sind nach Artikel 185 ZStV weiterzuführen. 1
Art. 38 . ... )
Art. 39 . 7. Mündelkontrolle
Die Mündelkontrolle (Art. 136 Abs. 3 ZStV) enthält Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Abstammung, Bürgerrechte, Zivilstand und gesetzlichen Wohnsitz des im Zivilstandskreis heimatberechtigten Mündels, das Datum der Errichtung und der Aufhebung der Vormundschaft, die Angaben über die zuständige Vormundschaftsbehörde und den Vormund sowie den Grund der Entmündigung. 2
Art. 40 . ... )
Art. 41 . 9. Geburtenverzeichnis
Das Geburtenverzeichnis dient als Grundlage für das Verzeichnis zuhanden der Schulbehörde und für die Mitteilungen an den Sektionschef.
Es enthält in chronologischer Reihenfolge:
die im Zivilstandskreis erfolgten Geburten;
die auswärtigen Geburten von Einwohnern;
die auswärtigen Geburten von Ortsbürgern (ob sie im Zivilstandskreis wohnen oder nicht).
Bei Standes- und Namensänderungen, bei Einbürgerungen und Entlassungen aus dem Schweizer Bürgerrecht sowie bei Todesfällen ist das Ge-
burtenverzeichnis zu ergänzen. )
Geburten, die in einem späteren Jahr gemeldet werden, sind unter dem Jahrgang der Geburt nachzutragen.
IV. Mitteilungen
Art. 42 . 1. Mitteilungspflicht
Zivilstandsämter, Aufsichtsbehörde, Bürgergemeinden
Der Zivilstandsbeamte erlässt die in den besonderen Bestimmungen des Bundes und des Kantons vorgeschriebenen Mitteilungen. Wo die Führung der Schriftenkontrolle es erheischt, können die Einwohnergemeinden ausserdem von den Zivilstandsbeamten die periodische Meldung der Zivilstandsfälle an den Führer der Schriftenkontrolle verlangen.
Das kantonale Amt erlässt Mitteilungen über: 1. Verfügungen betreffend Adoption und Aufhebung der Adoption; 2. die vom Departement bewilligten Namensänderungen; 3. Änderungen im Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie Erwerb, Wiedererwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts; 1) § 38 aufgehoben am 16. Mai 2000. 2) § 40 aufgehoben am 16. Mai 2000.
4. Zivilstandstatsachen aufgrund von ausländischen Urkunden über Personen, die mehrfache Kantonsbürger sind; 5. zusätzliche Mitteilungen nach Massgabe eidgenössischer und kantonaler Bestimmungen.
Die Bürgergemeinde teilt Gemeindebürgerrechtserteilungen an Kantonsbürger unter Beilegung der entsprechenden Unterlagen (Familienschein und, wo vorhanden, Familienbüchlein) dem kantonalen Amt mit.
Art. 43 . 2. Vormundschaftliche Mitteilungen
Das Oberamt teilt die in seinem Amtskreis errichtete Vormundschaft über eine volljährige Person sowie ihre Aufhebung dem Zivilstandsamt des Heimatortes mit.
Art. 44 . 3. Mitteilungen nach Art. 135 Abs. 3 ZStV
Der Einzelregisterführer verwendet die Mitteilungen nach Artikel 135 Absatz 3 ZStV
zur Führung der nach dieser Verordnung verlangten Verzeichnisse und zur Erstattung der entsprechenden Mitteilungen an den Sektionschef;
zur periodischen Meldung an den Führer der Schriftenkontrolle.
V. Auszüge
Art. 45 . Sprache
Die Auszüge werden in deutscher Sprache erstellt. Das kantonale Amt kann Ausnahmen bewilligen; die Form solcher Auszüge richtet sich nach
Artikel 139 ZStV
Art. 46 . Maschinenschrift; EDV
Für die Registereintragungen und zur Erstellung von Auszügen und Mitteilungen in Maschinenschrift dürfen nur urkundenechte Farbbänder verwendet werden.
Für die Verwendung elektronisch gespeicherter Daten gelten ausserdem
die besonderen bundesrechtlichen Bestimmungen (Art. 177e-177n ZStV). )
Art. 47 . Ausstellung und Nachführung des Familienbüchleins
Es sind zuständig: 1. für die Ausstellung des Familienbüchleins: Zivilstandsamt (ZA) des Trauungsortes, des Heimatortes oder (für Ausländer) des Wohnsitzes (Art 147a ZStV); 2. für die Nachführung des Familienbüchleins:
Geburt von Kindern: ZA des Geburtsortes;
Heirat von Kindern: ZA des Trauungsortes;
Tod der Ehegatten und Kinder: ZA des Todesortes:
Adoption und Aufhebung: ZA des Heimatortes der Adoptiveltern;
Namensänderung: ZA des Heimatortes;
Bürgerrechtsänderung: ZA des Heimatortes;
Verschollenerklärung: ZA des Heimatortes;
Ehescheidung und Eheungültigerklärung: ZA des Heimatortes beider Ehegatten;
Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter: ZA am Heimatort des Inhabers des Familienbüchleins.
In den Fällen von Absatz 1 Ziffer 2 literae d-h übermitteln die zuständigen Behörden das Familienbüchlein zusammen mit den Mitteilungen an das entsprechende Zivilstandsamt.
Ist eine Nachtragung unterlassen worden, so hat der Zivilstandsbeamte des Heimatortes die Änderung aufgrund des Familienregisters nachzutragen.
Art. 48 . Berichtigungen
Gestützt auf das nachgeführte Zivilstandsregister ist auch das Familienbüchlein zu berichtigen.
Zuständig zur Berichtigung ist der Zivilstandsbeamte, der die Registereintragung vorgenommen hat. Die Berichtigung kann ausserdem vom Zivilstandsbeamten des Heimat- oder Wohnortes aufgrund beweiskräftiger Unterlagen vorgenommen werden.
Familienbüchlein von Ausländern werden vom Zivilstandsbeamten des Wohnsitzes mit Ermächtigung des kantonalen Amtes nachgetragen, wenn die zivilstandsamtlichen Ausweise oder behördlichen Entscheide für die im Ausland eingetretenen Änderungen beigebracht werden.
VI. Eheschliessung 1
Art. 49 . ) Trauung ausländischer Staatsangehöriger
Wenn einer der Verlobten das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt, sind die Akten des Vorbereitungsverfahrens der Abteilung Zivilstandsaufsicht- und Bürgerrecht zur Prüfung zu unterbreiten (Art. 168 ZStV). 2
Art. 50 . ... )
VII. Besoldung 3
Art. 51 . ) Besoldung und Auslagen
Besoldungsansätze 1 Der Kanton bezahlt folgende jährlichen Entschädigungen:
2.45 Franken pro Kopf der Wohnbevölkerung;
b) 1.30 Franken pro Kopf sämtlicher erfassbarer Bürger. ) 1) § 49 Fassung vom 16. Mai 2000. 2) § 50 aufgehoben am 16. Mai 2000. 3) § 51 Fassung vom 21. September 1993. 4) § 51 Absatz 1 Fassung vom 16.Mai 2000.
Ist der Zivilstandsbeamte nebenamtlich tätig, steht die Entschädigung ihm zu; ist er hauptamtlicher Gemeindefunktionär, steht die Entschädigung der Einwohnergemeinde des Amtssitzes zu.
Der Kanton zahlt die Entschädigungen halbjährlich an die Einwohnergemeinde des Amtssitzes; diese richtet sie dem nebenamtlichen Zivilstandsbeamten innert 30 Tagen aus.
Die Wohnbevölkerung ist bei der örtlichen Einwohnerkontrolle zu erheben. Die Bürgerzahlen hat der Zivilstandsbeamte anhand des Familienregisters zu errechnen. Die einmal festgestellten Einwohner- und Bürgerzahlen gelten für eine Besoldungsperiode von 3 Jahren. Die Erhebungen sind jeweils durch das kantonale Amt zu veranlassen.
1
Art. 52 . ... )
Art. 53 . c) Rechnungsstellung und Auslagenverteilung
3 Bilden mehrere Gemeinden einen Zivilstandskreis, so erliegen die für das Zivilstandsamt entstehenden Auslagen, soweit dafür nicht ausdrücklich die Sitzgemeinde aufzukommen hat, auf den einzelnen Gemeinden im Verhältnis der Wohnbevölkerung beziehungsweise aller erfassbaren Bürger. 4
Art. 54 . d... )
5
Art. 55 . e)... )
Art. 56 . f) Vergütungen
Die Gemeinde hat dem Zivilstandsbeamten die in Befolgung seiner zivilstandsamtlichen Obliegenheiten entstandenen Auslagen zu vergüten; vorbehalten sind die Entschädigungsregelungen in den §§ 4 Absatz 4 und
Absatz 4 dieser Verordnung. 6
Art. 57 . )
Die Zivilstandsbeamten beziehen für ihre Verrichtungen die im Bundesrecht festgesetzten Gebühren.
VIII. Anzeigepflicht
Art. 58 . Verfahren
Der Zivilstandsbeamte meldet dem kantonalen Amt Personen, welche die in den Artikeln 61, 65, 72, 76 und 81 ZStV genannten Anzeigepflichten verletzt haben.
Er meldet dem kantonalen Amt auch die übrigen ihm zur Kenntnis gelangenden Übertretungen des Zivilstandsrechtes.
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 59 . Auszüge aus den Registern B und den Pfarrbüchern
Aus den früheren Registern B dürfen grundsätzlich weder Abschriften noch Auszüge abgegeben werden. Über Ausnahmen entscheidet das kantonale Amt.
Auszüge aus den Pfarrbüchern von 1836-1875 sind vom Zivilstandsbeamten jenes Kreises auszustellen, in dem diese Register aufbewahrt werden. Auszüge aus den Pfarrbüchern vor 1836 erstellt das Staatsarchiv. 1
Art. 60 . ... )
Art. 61 . Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung über das
Zivilstandswesen im Kanton Solothurn vom 18. Dezember 1953 ) aufgehoben, mit Ausnahme von § 8 Absatz 2, welcher erst mit Ablauf der Amtsdauer 1985-1989 ausser Kraft tritt.
Art. 62 . Kompetenzdelegationen
Die Kompetenzdelegationen an das kantonale Amt für Zivilstandswesen bedürfen der Genehmigung des Kantonsrates.
Art. 63 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat am
1. Januar 1988 in Kraft. ) Die Kompetenzdelegationen an das kantonale Amt für Zivilstandswesen treten mit der Publikation ihrer Genehmigungen durch den Kantonsrat in Kraft.
Vom Schweizerischen Bundesrat am 25. Januar 1988 genehmigt. ) Kompetenzdelegationen am 19. Januar 1988 genehmigt. Publikation der Genehmigungen im Amtsblatt vom 18. Februar 1988.