212.153
Gebührenordnung BVG- und Stiftungsaufsicht Kanton Solothurn
Vom 31.10.2012 (Stand 01.06.2015)
Die Aufsichtskommission der BVG- und Stiftungsaufsicht Solothurn (BVS)
gestützt auf § 9 Absatz 1 Buchstabe h des Einführungsgesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht (EG Stiftungsaufsicht) vom 8. November 2011
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Die BVG- und Stiftungsaufsicht Solothurn (BVS) erhebt folgende Gebühren:
jährliche Aufsichtsgebühren;
Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und Dienstleistungen;
Gebühren und Abgaben der Oberaufsichtskommission.
Art. 2 Jährliche Aufsichtsgebühr für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
Die jährliche Aufsichtsgebühr für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bemisst sich wie folgt:
Bruttovermögen in Franken | Gebühr in Franken |
|---|---|
bis 100‘000.-- | 500.-- |
100‘001.-- bis 500‘000.-- | 1‘000.-- |
500‘001.-- bis 1‘000‘000.-- | 1‘500.-- |
1‘000‘001.-- bis 2‘500‘000.-- | 2‘000.-- |
2‘500‘001.-- bis 5‘000‘000.-- | 2‘500.-- |
5‘000‘001.-- bis 7‘500‘000.-- | 3‘000.-- |
7‘500‘001.-- bis 10‘000‘000.-- | 3‘500.-- |
10‘000‘001.-- bis 15‘000‘000.-- | 4‘000.-- |
15‘000‘001.-- bis 25‘000‘000.-- | 4‘500.-- |
25‘000‘001.-- bis 50‘000‘000.-- | 5‘000.-- |
50‘000‘001.-- bis 100‘000‘000.-- | 5‘500.-- |
100‘000‘001.-- bis 250‘000‘000.-- | 6‘500.-- |
250‘000‘001.-- bis 500‘000‘000.-- | 8‘000.-- |
500‘000‘001.-- bis 1‘000‘000‘000.-- | 9‘500.-- |
1‘000‘000‘001.-- bis 5‘000‘000‘000.-- | 12‘000.-- |
über 5‘000‘000‘000.-- | 13‘500.-- |
Als Bruttovermögen gilt die Bilanzsumme. Bei Vorsorgeeinrichtungen mit Versicherungsverträgen werden die Rückkaufswerte zur Bilanzsumme hinzugerechnet.
Für die Prüfung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen wird zusätzlich zur jährlichen Aufsichtsgebühr gemäss Absatz 1 ein Zuschlag von pauschal 2'000 Franken erhoben.
Art. 3 Jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen
Die jährliche Gebühr für die Ausübung der Aufsicht über Stiftungen, die nach ihrem Zweck nicht der beruflichen Vorsorge dienen (klassische Stiftungen), bemisst sich wie folgt:
Bruttovermögen in Franken | Gebühr in Franken |
|---|---|
bis 100‘000.-- | 200.-- |
100‘001.-- bis 500‘000.-- | 400.-- |
500‘001.-- bis 1‘000‘000.-- | 600.-- |
1‘000‘001.-- bis 5‘000‘000.-- | 1‘000.-- |
5‘000‘001.-- bis 10‘000‘000.-- | 1‘400.-- |
10‘000‘001.-- bis 20‘000‘000.-- | 2‘000.-- |
20‘000‘001.-- bis 50‘000‘000.-- | 2‘800.-- |
über 50‘000‘000.-- | 3‘800.-- |
Als Bruttovermögen gilt die Bilanzsumme.
Art. 4 Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und Dienstleistungen
Die BVS erhebt Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen, wenn sie darum ersucht wird oder wenn ihr eine entsprechende Handlung angezeigt scheint.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Aufwand. Dabei gilt folgender Gebührenrahmen:
Art | Gebührenrahmen für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in Franken | Gebührenrahmen für klassische Stiftungen in Franken |
|---|---|---|
Übernahme oder Abgabe der Aufsicht | 500.-- bis 2‘500.-- | 500.-- bis 2‘500.-- |
Registereinträge, -änderung und -löschung | 300.-- bis 2‘500.-- | -- |
Urkundenprüfung, -änderung und -genehmigung | 300.-- bis 5‘000.-- | 300.-- bis 5‘000.-- |
Reglementsprüfung, -änderung und -genehmigung | 300.-- bis 10‘000.-- | 300.-- bis 3‘000.-- |
Fusion, Aufhebung oder Gesamtliquidation | 900.-- bis 20‘000.-- | 900.-- bis 10‘000.-- |
Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden oder Beschwerden Teilliquidation | 900.-- bis 20‘000.-- | 300.-- bis 5‘000.-- |
Genehmigung von Verteilplänen und/oder Übertragungsverträgen | 700.-- bis 15‘000.-- | -- |
Verhängung von aufsichtsrechtlichen Massnahmen, Erlass anderweitiger Verfügungen | 450.-- bis 15‘000.-- | 450.-- bis 5‘000.-- |
Vorprüfungen und Stellungnahmen zu Angelegenheiten der beruflichen Vorsorge | 500.-- bis 10‘000.-- | -- |
Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle | -- | 200.-- bis 1‘000.-- |
Registerauszug je Einrichtung | 50.-- | -- |
Mahnung für die Einreichung von Unterlagen | 100.-- | 100.-- |
Fristverlängerungen | 100.-- | 100.-- |
Hat die beaufsichtigte Institution Anlass zu einer ausserordentlichen Kontrolle oder Abklärung gegeben, die mit den Gebühren gemäss Absatz 2 nicht gedeckt werden können, kann die BVS einen Zuschlag entsprechend ihrem Aufwand bis maximal 100‘000 Franken erheben.
Sie kann vorgängig einer von der Gesuchstellerin anbegehrten Handlung einen Kostenvorschuss auf die zu erwartende Gebühr erheben und ihr Tätigwerden von der Bezahlung des Kostenvorschusses abhängig machen.
Art. 5 Fälligkeit der Gebühren
Sämtliche Gebühren werden ohne Mahnung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung respektive Eröffnung der Verfügung fällig.
Art. 6 Gebühren und Abgaben der Oberaufsichtskommission
Die Höhe der durch die BVG- und Stiftungsaufsicht Solothurn den Vorsorgeeinrichtungen für die Oberaufsichtskommission in Rechnung zu stellende Oberaufsichtsabgabe richtet sich nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV1) vom 10. und 22. Juni 2011.
Art. 7 Übergangsbestimmungen
Die jährlichen Aufsichtsgebühren nach § 2 und 3 werden erstmals ab der Kenntnisnahme der Jahresrechnung 2012 angewendet.
Die Gebühren für Leistungen nach dem § 4 werden angewendet für Geschäfte, die ab 1. Januar 2013 bei der BVS eintreffen und für Handlungen, die bei der BVS ab dem 1. Januar 2013 ausgelöst werden.
Der § 6 gilt ab der Oberaufsichtsgebühr für das Jahr 2012, die den betroffenen Vorsorgeeinrichtungen anfangs 2013 in Rechnung gestellt wird.
Der pauschale Zuschlag für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen gemäss § 2 Absatz 3 wird ab Kenntnisnahme der Jahresrechnung 2014 erhoben.
Vom Regierungsrat mit RRB Nr. 2012/2441 vom 11. Dezember 2012 genehmigt. Inkrafttreten am 1. Januar 2013. Die Gebührenordnung gilt bis zur Ausserkraftsetzung des des Einführungsgesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht (EG Stiftungsaufsicht) vom 8. November 2011. Publiziert im Amtsblatt vom 14. Dezember 2012.
GS 2012, 71