212.233.25
Neuregelung des Kostgeldes der Anstalt Schachen
Vom 27.01.1987 (Stand 01.01.1987)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 16 der Verordnung über die Arbeitsanstalt Schachen vom 28. Oktober 1970
beschliesst:
Art. 1
Das tägliche Kostgeld der Anstalt Schachen wird mit Wirkung ab 1. Januar 1987 für Eingewiesene nach der Bundesregelung über den fürsorgerischen Freiheitsentzug sowie für Insassen im strafrechtlichen Massnahmevollzug auf 65 Franken festgesetzt.
Art. 2
Zusätzlich wird eine tägliche Unfallversicherungsprämie von 90 Rappen sowie ein Beitrag von 3 Franken pro Tag für den medizinischen Dienst erhoben.
Art. 3
Der Regierungsratsbeschluss vom 7. Januar 1986 wird aufgehoben.
Art. 4
Ab 1. Januar 1988 wird der Kostgeldansatz durch das Departement des Innern festgesetzt.
GS 90, 796