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Pflegekinderverordnung
Pflegekinderverordnung RRB vom 2. Juni 1987
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 92 Absatz 2 des Gesetzes über die Einführung des Schweize- 1 rischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 )
beschliesst:
I. Geltungsbereich und Zuständigkeit
Art. 1 . Grundsatz und Geltungsbereich Art. 1 eidg. V
Diese Verordnung dient dem Schutze von Unmündigen, die ausserhalb des Elternhauses untergebracht sind (Pflegekinder genannt).
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt die Verordnung des Bundesrates über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober
1977 ) (eidgenössische Verordnung genannt).
Art. 2 . Behörden Art. 2 eidg. V
Die Pflegekinderaufsicht obliegt folgenden Behörden:
a) dem Oberamtmann )
b) dem Departement des Innern.
Art. 3 . Zuständigkeit
a) des Oberamtmannes ) Art. 2 eidg. V
Der Oberamtmann ) am Orte der Unterbringung des Unmündigen ist zuständig für
die Erteilung und den Widerruf der Bewilligung für die Familienpflege nach Artikel 4 und 11 der eidgenössischen Verordnung;
die Aufsicht über die Tagespflege nach Artikel 12 der eidgenössischen Verordnung;
die Erteilung und den Widerruf der Bewilligung für die Heimpflege nach Artikel 13 und 20 der eidgenössischen Verordnung. Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
Art. 4 . b) des Departementes des Innern Art. 3 eidg. V
Das Departement des Innern erstellt Muster für Pflegeverträge und Formulare für Gesuche und Meldungen. Es erlässt Richtlinien für die Festset- zung von Pflegegeldern und gibt Merkblätter über die Rechte und Pflichten von Eltern und Pflegeeltern heraus.
II. Familienpflege
Art. 5 . Bewilligungspflicht Art. 4 eidg. V
Unter Familienpflege fallen alle Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr, die auf mehr als drei Monate oder auf unbestimmte Zeit anderen Personen als den Eltern unentgeltlich oder entgeltlich zur Pflege und Erziehung anvertraut sind.
Die Aufnahme verwandter Kinder ist ebenfalls bewilligungspflichtig.
Adoptivkinder unterstehen bis zur rechtskräftigen Adoption den gleichen Bestimmungen.
Art. 6 . Untersuchung Art. 7 eidg. V
Der Oberamtmann ) klärt die Verhältnisse nach Massgabe von Artikel 7 der eidgenössischen Verordnung ab. Insbesondere sind die Vormundschaftsbehörde und die Vertrauensperson der Gemeinde (§ 8) anzuhören. Diese Aufgabe kann auch einer Familienberatungsstelle, einem örtlichen Sozialdienst oder einer anderen geeigneten Fachstelle übertragen werden.
Art. 7 . Bewilligung Art. 8 eidg. V
Die Pflegeeltern haben das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung vor Aufnahme des Kindes schriftlich beim Oberamt einzureichen.
Die Bewilligung wird unentgeltlich für ein bestimmtes Kind erteilt. Sie ist nicht übertragbar.
Art. 8 . Aufsicht Art. 10 eidg. V
3 Der Oberamtmann ) bezeichnet in jeder Gemeinde eine Vertrauensperson für die Dauer von jeweils vier Jahren, welche die Pflegefamilie sooft als nötig, jährlich aber wenigstens einmal besucht. Die gleiche Vertrauensperson kann für mehrere Gemeinden bezeichnet werden.
Die Vertrauensperson erstattet dem Oberamt jährlich schriftlich Bericht.
Die Kosten der Überwachung des Pflegeplatzes gehen zulasten der Gemeinde, in der das Kind untergebracht ist.
Art. 9 . Orientierung
Der Oberamtmann ) führt ein Verzeichnis der Pflegekinder. Er orientiert die Vertrauensperson in den Gemeinden fortlaufend über die in ihrem Zuständigkeitsgebiet untergebrachten Pflegekinder.
Art. 10 . Versicherung Art. 5 eidg. V
Die Pflegeeltern haben die Pflegekinder gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht angemessen zu versichern.
1) Heutige Bezeichnung Vorsteher des Oberamtes, gemäss § 116 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992.
1 ... )
2 ... ) III. Tagespflege
Art. 11 . Tagespflege Art. 10 und 12 eidg. V
Wer sich allgemein anbietet, Kinder unter zwölf Jahren gegen Entgelt regelmässig tagsüber in seinem Haushalt zu betreuen, hat dies dem zu-
ständigen Oberamtmann ) zu melden.
1 Die Tagespflege untersteht der Aufsicht durch den Oberamtmann ).
IV. Heimpflege
Art. 12 . Begriff Bewilligungspflicht Art. 13 eidg. V
Wer mehr als fünf Pflegekinder zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tags- und nachtsüber aufnimmt, bedarf einer Heimpflegebewilligung.
Wer mehr als fünf Kinder unter zwölf Jahren tagsüber zur Betreuung aufnimmt, bedarf einer Bewilligung (Kinderkrippen, Kinderhorte).
Art. 13 . Bewilligung Art. 14 und 15 eidg. V
Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung ist unter Nachweis der erforderlichen Voraussetzungen beim Oberamt einzureichen.
Die Vormundschaftsbehörde des Niederlassungsortes hat zum Gesuch Stellung zu nehmen.
Art. 14 . Aufsicht Art. 19 eidg. V
1 Der Oberamtmann ) übt die Aufsicht über die Heimpflege aus. Ihm obliegt auch die Beratung der Heimleitung.
Sachkundige Vertreter der Behörde müssen jedes Heim sooft als nötig, wenigstens aber alle zwei Jahre besuchen. Das Ergebnis der Besuche ist in einem schriftlichen Bericht festzuhalten.
V. Verfahren
Art. 15 . Verfahren
Soweit das Schweizerische Zivilgesetzbuch, die eidgenössische Verordnung, das Einführungsgesetz des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und diese Verordnung keine besonderen Verfahrensvorschriften vorsehen, 1) § 10 Absatz 2 aufgehoben am 2. Juli 2002. 2) § 10 Absatz 3 aufgehoben am 2. Juli 2002. 3) Heutige Bezeichnung Vorsteher des Oberamtes, gemäss § 116 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992.
gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwal-
tungssachen vom 15. November 1970 ).
Art. 16 . Rechtsmittel Art. 27 eidg. V § 91 Abs. 2 EG ZGB
Gegen Verfügungen des Oberamtmannes ) kann innert 10 Tagen beim Departement des Innern Beschwerde erhoben werden.
Art. 17 . Berichterstattung
Die Oberamtmänner ) haben aufgrund der Berichte der Vertrauensperson und ihrer eigenen Wahrnehmungen dem Departement des Innern jährlich über das Pflegekinderwesen schriftlich zu berichten.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 18 . Aufhebung bisherigen Rechts Art. 29 eidg. V
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Pflegekinderverord-
nung des Kantons Solothurn vom 6. Dezember 1941 ) aufgehoben. 4
Art. 19 . Inkrafttreten )
Diese Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt auf den 1. Juli 1987 in Kraft.
Publiziert im Amtsblatt vom 11. Juni 1987