221.1
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung Vom 11. September 1966 (Stand 1. Oktober 2007)
Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 17 Ziffer 1 und Artikel 40 ff. der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887
beschliesst:
Erster Teil
Gerichte und Parteien
Gerichte
Sachliche Zuständigkeit
Art. 1 . A. Im Allgemeinen
Die Zivilrechtspflege wird durch die Friedensrichter, die Amtsgerichtspräsidenten, die Amtsgerichte, das Obergericht und die Schiedsgerichte ausgeübt.
1 Für die Arbeitsgerichte gilt die Spezialgesetzgebung ).
Art. 2 . B. Hinweis auf die Gerichtsorganisation
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Gesetz über die Ge-
richtsorganisation. )
Art. 3 . C. Streitwert
1. Wertangabe des Klägers
Geht die Klage auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so wird der Streitwert durch die Rechtsbegehren der Klage bestimmt.
Geht die Klage nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so hat der Kläger den Streitwert nach seiner Schätzung in Geld anzugeben oder zu erklären, welches Gericht er in letzter Instanz als zuständig erachte.
Art. 4 . 2. Berechnungsgrundsatz
Im Allgemeinen 1 Als Streitwert gilt:
bei wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen der Kapitalwert, bei ungewisser Dauer höchstens der zwanzigfache jährliche Betrag und bei Leibrenten der Barwert des der Rente entsprechenden Kapitals;
bei einer Grunddienstbarkeit oder Eigentumsbeschränkung der Wert, den sie für das herrschende Grundstück hat, oder der Minderwert des dienenden Grundstückes, sofern dieser grösser ist;
bei einem Pfandrecht der Betrag der sichergestellten Forderung oder der Wert des Pfandes, wenn dieser geringer ist.
Für die Berechnung des Streitwertes fallen Zinsen, Früchte und Kosten, wenn sie als Nebenrechte geltend gemacht werden, nicht in Betracht.
Art. 5 . b) bei unbestimmbarem Wert
Kann eine eingeklagte Leistung nach der Natur der Sache nicht in Geld bewertet werden, so wird ein Streitwert angenommen, der die Spruchkompetenz des Amtsgerichtes begründet.
Art. 6 . c) bei Klagenhäufung
Enthält die Klage mehrere Ansprüche oder liegt eine Streitgenossenschaft vor, so werden die verschiedenen Rechtsbegehren zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. 1
Art. 7 . ) d) bei Widerklage
Der Betrag der Widerklage wird mit jenem der Hauptklage zusammengerechnet, wenn sich die beiden Klagebegehren gegenseitig nicht ausschliessen.
Schliessen sie einander aus, so gilt der höhere Streitwert.
Durch die Widerklage darf die Kompetenz des für die Hauptklage zuständigen Richters nicht überschritten werden.
Art. 8 . e) bei Teilverzicht und Teilanerkennung
Hat der Kläger vor Eröffnung der Hauptverhandlung auf seinen Anspruch zum Teil verzichtet oder hat der Beklagte einen Teil anerkannt, so wird der Streitwert durch die übrigbleibende Summe bestimmt.
Art. 9 . 3. Berichtigung durch den Richter
Offensichtlich unrichtige Wertbezeichnungen hat der Instruktionsrichter von Amtes wegen zu berichtigen, sofern dadurch die sachliche Zuständigkeit geändert wird. Er entscheidet nach freiem Ermessen, wenn nötig unter Zuziehung von Sachverständigen.
Gegen seinen Entscheid ist der Rekurs zulässig.
1) § 7 Fassung vom 7. Dezember 1986; GS 90, 646.
Örtliche Zuständigkeit
Art. 10 . A. Im Allgemeinen
Dieses Gesetz regelt die örtliche Zuständigkeit, soweit Verfassung, Gesetze oder Staatsverträge nicht etwas anderes festsetzen.
Art. 11 . B. Ordentlicher Gerichtsstand
Klagen sind beim Richter am Wohnsitz des Beklagten oder am Sitz der beklagten juristischen Person anzubringen, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist.
Art. 12 . C. Wählbarer Gerichtsstand
1. des Kantons und der staatlichen Anstalten Klagen gegen den Kanton oder gegen die staatlichen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit können beim Richter des Kantonshauptortes oder des solothurnischen Wohnsitzes des Klägers angebracht werden.
Art. 13 . 2. des Geschäftsbetriebes
Wer einen selbständigen Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung besitzt, kann für die damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten auch am Orte des Geschäftsbetriebes belangt werden.
Das gleiche gilt für Verbindlichkeiten, die mit dem selbständigen Geschäftsbetrieb einer Ehefrau oder eines Bevormundeten zusammenhängen.
Art. 14 . 3. der Streitgenossen
Wird die Klage aus gleichartigem Klagegrund gegen mehrere Beklagte erhoben, die in verschiedenen Gerichtskreisen des Kantons wohnen, so ist sie dort anzubringen, wo die Mehrzahl der Beklagten wohnt. Bei gleicher Anzahl steht die Wahl dem Kläger zu.
Art. 15 . 4. bei fehlendem Wohnsitz
Personen, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, können wahlweise belangt werden:
an ihrem Aufenthaltsort;
beim Richter, in dessen Kreis der eingeklagte Anspruch entstanden ist oder erfüllt werden soll;
wo sie Vermögen besitzen.
Art. 16 . 5. des Ortes der Begehung oder des Erfolges
Klagen aus unerlaubter Handlung können gegen Personen, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, auch dort eingereicht werden, wo die Tat begangen wurde oder der Erfolg eingetreten ist.
Art. 17 . 6. der Heimat
Klagen auf Feststellung des Personenstandes können auch beim Richter des Heimatortes der Personen, auf die sich die Feststellung beziehen soll, angebracht werden. bis 1
Art. 17 . ) 7. des Arrestortes
Klagen auf Schadenersatz aus ungerechtfertigtem Arrest (Art. 273 SchKG) können auch beim Gericht des Arrestortes erhoben werden.
Art. 18 . D. Ausschliesslicher Gerichtsstand
1. der Erbschaft Alle Klagen aus Erbrecht sind am letzten Wohnsitz des Erblassers anzubringen, ebenso die Klagen der Erbschaftsgläubiger gegen die Erben, solange die Teilung nicht vollzogen ist.
Art. 19 . 2. der gelegenen Sache
Alle Klagen über dingliche Rechte und Besitz an Grundstücken sind, auch wenn sie mit einer Forderungsklage verbunden sind, beim Richter zu erheben, in dessen Gerichtskreis das Grundstück ganz oder zum grössten Teil gelegen ist.
Art. 20 . 3. des Betreibungsortes
Am Ort der Betreibung sind ausser den im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) besonders genannten Klagen einzureichen:
Widerspruchs- und Aussonderungsklagen (Art. 107, 109, 155, 242 und 275 SchKG);
Klagen bei Bestreitung des Pfändungsanschlusses (Art. 111 SchKG und
Art. 529 OR);
Klagen über die Zulässigkeit einer neuen Betreibung aufgrund eines Verlustscheines (Art. 265 SchKG);
Klagen auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG). 2
Art. 21 . ) 4. des Arrestortes
Einsprachen gegen Arrestbefehle (Art. 278 SchKG) sind beim Gericht des Arrestortes zu erheben, ebenso Klagen auf Anerkennung der Arrestforderung (Art. 279 SchKG), die sich gegen einen Schuldner mit Wohnsitz im Kanton richten.
Art. 22 . 5. der Widerklage
Der Richter der Hauptklage ist auch zuständig für die Widerklage, sofern für sie kein ausschliesslicher Gerichtsstand vorgesehen ist. Seine Zuständigkeit bleibt auch bestehen, wenn die Klage dahinfällt.
Art. 23 . E. Vereinbarter Gerichtsstand
Für eine bestimmte Streitsache oder für Streitigkeiten aus ei nem bestimmten Vertrag können die Parteien durch schriftliche Vereinbarung ) § 17 eingefügt am 3. April 1996. 2) § 21 Fassung vom 3. April 1996.
den Gerichtsstand bezeichnen, sofern nicht zwingende Gesetzesbestimmungen entgegenstehen.
Der bezeichnete Richter kann jedoch seine Zuständigkeit ablehnen, wenn keine der Parteien im Zeitpunkt der Klageanhebung im Gerichtskreis
Wohn- oder Geschäftssitz hatte ).
Art. 24 . F. Gerichtsstand der Einlassung
Lässt sich der Beklagte in der Klageantwort vor einem örtlich unzuständigen Gericht vorbehaltlos auf die Klage ein, so ist die Zuständigkeit begründet, sofern nicht zwingende Gesetzesbestimmungen entgegenstehen.
Rechtshilfe
Art. 25 . A. Nachsuchen der Rechtshilfe
Muss eine Prozesshandlung ausserhalb des Gerichtskreises vorgenommen werden, so ist der örtlich zuständige Richter um Rechtshilfe anzugehen. Er kann dem ersuchenden Richter bewilligen, die Prozesshandlung selbst vorzunehmen.
Art. 26 . B. Rechtshilfepflicht
1. Umfang
Die Gerichte des Kantons sind zu gegenseitiger Rechtshilfe verpflichtet.
Die Rechtshilfepflicht besteht auch gegenüber den Behörden des Bundes und anderer Kantone, gegenüber Behörden des Auslandes jedoch nur nach Massgabe der Staatsverträge.
Weitergehende Rechtshilfeleistung steht im Ermessen des angegangenen Gerichtes.
Art. 27 . 2. anwendbares Recht
Bei der im Kanton Solothurn ausgeübten Rechtshilfe hat der Richter das solothurnische Zivilprozessrecht anzuwenden.
Art. 28 . 3. Editions- und Zeugnispflicht
Kein Einwohner des Kantons Solothurn ist gehalten, auf Verlangen einer ausserkantonalen oder ausländischen Gerichtsbehörde Urkunden oder andere Gegenstände herauszugeben oder vor ihr als Zeuge zu erscheinen.
Dagegen kann der um Rechtshilfe angegangene Richter, soweit nach dem solothurnischen Recht eine Zeugnis- und Editionspflicht besteht, jede in seinem Gerichtskreis wohnhafte Person verpflichten, vor ihm oder vor dem ersuchenden Richter dort Zeugnis abzulegen oder die herausverlangten Urkunden oder Gegenstände während einer bestimmten Zeit bei ihm zu hinterlegen. Der ersuchte Richter entscheidet über die Herausgabe.
1) § 23 Absatz 2 Fassung vom 12. Juni 1994; GS 93, 113.
Art. 29 . C. Verkehr mit auswärtigen Behörden
Der Verkehr mit auswärtigen Behörden findet unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung, interkantonaler Konkordate oder der Staatsverträge direkt statt.
Der Verkehr mit dem Bundesrat, mit Regierungen anderer Kantone oder fremder Staaten wird, vorbehältlich besonderer Staatsverträge, durch den Regierungsrat vermittelt.
Gerichtsdisziplin
Art. 30 . A. Im Allgemeinen
Die Parteien, ihre Anwälte und Dritte haben in ihren Eingaben und während der Verhandlungen die dem Gericht schuldige Achtung zu bezeugen und dem Gegner und Dritten gegenüber den durch die gute Sitte gebotenen Anstand zu wahren.
Jede böswillige oder mutwillige Prozessführung ist disziplinarisch zu ahnden.
Art. 31 . B. Rückweisung von Eingaben
Eingaben mit unnötig verletzendem Inhalt sind vom Richter zur Abänderung zurückzuweisen mit der Androhung, dass bei Nichtbefolgung auf die Eingabe nicht eingetreten wird. Bei Nichteinhaltung gilt die Frist als verwirkt. Überschreibung und Streichung gelten nicht als Abänderung.
Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
Art. 32 . C. Disziplinarmassnahmen
Verletzungen der Gerichtsdisziplin werden geahndet:
vom Friedensrichter mit Verweis oder Busse bis zu 100 Franken;
vom Amtsgerichtspräsidenten mit Verweis oder Busse bis zu 250 Franken, im Wiederholungsfall bis zu 500 Franken;
vom Amtsgericht und vom Obergericht und seinem Instruktionsrichter mit Verweis oder Busse bis zu 500 Franken, im Wiederholungsfall bis zu 1 1‘000 Franken. ) 2 2
Artikel 106 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ist anwendbar. )
Gegen Disziplinarmassnahmen ist der Rekurs zulässig.
1) § 32 Absatz 1 Fassung vom 16. Mai 2006. 2) § 32 Absatz 2 Fassung vom 16. Mai 2006.
Parteien Prozessfähigkeit und Parteiwechsel
Art. 33 . A. Prozessfähigkeit
Jede Person kann, soweit sie handlungsfähig ist, ihre Rechte vor Gericht selbst vertreten.
Ist eine Partei offensichtlich unfähig, ihren Prozess gehörig zu führen, so kann sie durch das Gericht zur Bestellung eines Rechtsbeistandes verpflichtet werden. Leistet sie keine Folge, so macht das Gericht Anzeige an die Vormundschaftsbehörde.
Art. 34 . B. Parteiwechsel
1. durch Erbgang Stirbt eine Partei während des Prozesses, so treten die Erben an ihre Stelle. Der Prozess bleibt solange sistiert, als die Erben die Erbschaft ausschlagen können.
Art. 35 . 2. bei Gesamtnachfolge anderer Art
Die Rechtsnachfolge im Prozess ist auch in den andern Fällen rechtlicher Gesamtnachfolge zulässig.
Art. 36 . 3. bei Rechtsgeschäft unter Lebenden
Bei Einzelnachfolge durch Rechtsgeschäft unter Lebenden muss die Gegenpartei den Parteiwechsel nur annehmen, wenn Sicherheit für den Vollzug des Urteils geleistet wird.
Für die bisher entstandenen Kosten haften die austretende und die eintretende Partei solidarisch.
Streitgenossenschaft
Art. 37 . A. Im Allgemeinen
Mehrere Personen können gleichzeitig als Streitgenossen klagen oder belangt werden, soweit ihnen die streitigen Rechte oder die streitigen Verbindlichkeiten gemeinsam zukommen.
Art. 38 . B. Notwendige Streitgenossenschaft
Soweit nach dem materiellen Recht die streitigen Rechte vom Kläger nur gemeinsam geltend gemacht oder die Beklagten für streitige Verbindlichkeiten nur gemeinsam belangt werden können, ist die Streitgenossenschaft eine notwendige.
Art. 39 . C. Einfache Streitgenossenschaft
Streitgenossenschaft ist auch zulässig, wenn mehrere, auf einem gleichartigen tatsächlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden, für alle Ansprüche das gleiche Gericht sachlich zuständig ist und sie ohne Schwierigkeit gemeinsam verhandelt und beurteilt werden können.
Der Instruktionsrichter und das urteilende Gericht sind befugt, eine Trennung der einzelnen Klagen eintreten zu lassen, wenn sich aus der gemeinschaftlichen Durchführung des Prozesses Schwierigkeiten ergeben. Gegen diesen Entscheid ist der Rekurs zulässig.
Art. 40 . D. Prozessführung
Die Streitgenossen führen den Prozess gemeinschaftlich. Es kann aber jeder Streitgenosse, soweit nicht notwendige Streitgenossenschaft nach §
besteht, den Prozess unabhängig von den andern führen. Auch in diesem Falle wird über den Streitgegenstand in einem einzigen Urteil entschieden.
Beteiligung Dritter am Prozess
Art. 41 . A. Nebenintervention
1. Voraussetzung Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass der zwischen zwei Parteien hängige Prozess zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann sich ihr bis zum rechtskräftigen Urteil jederzeit anschliessen.
Art. 42 . 2. Erklärung
Die Intervention erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Richter unter Angabe des Grundes und der Bezeichnung der Partei, welcher sich der Intervenient anschliessen will.
Der Richter sorgt für die Zustellung der Erklärung an die Parteien und entscheidet nach deren Anhörung über die Zulässigkeit der Intervention. Gegen diesen Entscheid können die Parteien und der Intervenient Rekurs erheben.
Art. 43 . 3. Rechte des Intervenienten
Der Intervenient ist berechtigt, die Prozessführung der unterstützten Partei zu ergänzen. Soweit diese Ergänzungen nicht mit den Prozesshandlungen der Hauptpartei im Widerspruch stehen, gelten sie als von ihr selbst vorgebracht.
Wird jedoch das Urteil kraft materiellen Rechts unmittelbar auch für die Rechtsbeziehungen des Intervenienten zur gegnerischen Partei wirksam sein, so ist er in seinen Prozesshandlungen von der unterstützten Partei unabhängig.
Mit Einwilligung der Prozessparteien kann der Intervenient anstelle derjenigen Partei, der er sich angeschlossen hat, den Prozess als Partei aufnehmen.
Dem Intervenienten sind vom Zeitpunkt seines Beitrittes an alle richterlichen Verfügungen mitzuteilen.
Art. 44 . B. Streitverkündung
1. Voraussetzungen Wer für den Fall des Unterliegens in einem Prozess auf einen Dritten Rückgriff nehmen will oder einen Anspruch eines Dritten befürchtet, kann ihm den Streit verkünden. Der Dritte ist zu weiterer Streitverkündung berechtigt.
Art. 45 . 2. Verfahren
Die Streitverkündung kann bis zum rechtskräftigen Urteil jederzeit erfolgen.
Sie wird dem Dritten auf Ansuchen des Streitverkünders durch den Richter mitgeteilt. Die Gründe der Streitverkündung und der Stand des Verfahrens sind anzugeben.
Art. 46 . 3. Beteiligung des Dritten
Durch die Streitverkündung erhält der Dritte das Recht, am Prozess teilzunehmen, indem er:
dem Streitverkünder Angriffs- und Verteidigungsmittel in die Hand gibt;
sich dem Streitverkünder als Intervenient anschliesst;
mit Einwilligung des Streitverkünders als sein Stellvertreter die Prozessführung übernimmt.
In allen Fällen bleibt der Streitverkünder Partei, es sei denn, dass mit Zustimmung beider Prozessparteien der Dritte anstelle des Streitverkünders in den Prozess eintritt.
Art. 47 . 4. Wirkungen
Die Wirkungen der Streitverkündung und ihrer Unterlassung sowie der Weigerung, ihr Folge zu geben, richten sich nach dem zwischen Streitverkünder und Dritten anwendbaren Recht.
Parteivertreter
Art. 48 . A. Grundsatz
Jede prozessfähige Partei kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, sofern dieses Gesetz nicht das persönliche Erscheinen vorschreibt. Auch in diesem Falle darf ein Parteivertreter beigezogen werden.
Art. 49 . B. Persönliche Voraussetzungen
Als Parteivertreter wird nur zugelassen, wer im Genusse der bürgerlichen Ehren und Rechte steht.
Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung.
Art. 50 . C. Vollmacht
Der Parteivertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht oder durch eine von der Partei zu Protokoll zu gebende Erklärung auszuweisen.
Ohne Ausweis können für andere handeln:
der zur Parteivertretung berechtigte Rechtsanwalt; der Richter kann 1 eine schriftliche Vollmacht verlangen; )
der gesetzliche Vertreter.
Art. 51 . D. Umfang der Vollmacht
Die Vollmacht erstreckt sich, sofern sie keine Einschränkung enthält, auf alles, was auf Anhebung und Durchführung eines Prozesses, auf Abschluss eines Vergleichs, auf die Vollstreckung des Urteils und auf Annahme von Zahlungen Bezug hat.
Der Entzug der Vollmacht oder die Niederlegung des Mandates ist dem Richter und der Gegenpartei sofort anzuzeigen.
1) § 50 Absatz 2 litera a Fassung vom 10. Mai 2000 Anwaltsgesetz.
Zweiter Teil Verfahren Allgemeine Bestimmungen Öffentlichkeit
Art. 52 . A. Verhandlungen
Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich, ausgenommen:
in Vaterschafts-, Verlöbnis-, Ehe- und Vormundschaftsprozessen; bis
in Prozessen nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004 1 2 (PartG) ); )
in Prozessen, deren öffentliche Verhandlung das Sittlichkeitsgefühl verletzten könnte;
wenn ein berechtigtes Interesse einer Partei oder eines Zeugen es gebietet.
In den Fällen nach literae b und c entscheidet der Richter von sich aus oder auf Antrag.
Art. 53 . B. Urteilsberatung
Die Urteilsberatungen und Abstimmungen sind in den Fällen von § 52 literae a und b geheim.
Art. 54 . C. Akteneinsicht durch Dritte
Das Gericht darf Dritten nur dann Einsicht in die Gerichtsakten gewähren, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird.
bis ) § 52 Absatz 1 Buchstabe a eingefügt am 28. Juni 2006 Eingetragene Partnerschaft.
Prozessvoraussetzungen, Klageanhebung und Rechtshängigkeit
Art. 55 . A. Prozessvoraussetzung
Ein Prozess darf nur zu einem Sachurteil führen, wenn die Prozessvoraussetzungen gegeben sind.
Zu den Prozessvoraussetzungen gehören insbesondere:
die Zuständigkeit des Gerichtes;
die Zulässigkeit des Prozessverfahrens;
die Partei- und Prozessfähigkeit;
die Vollmacht des Vertreters;
das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses, wie das Fehlen der Rechtshängigkeit oder der rechtskräftigen Beurteilung des gleichen Streitgegenstandes.
Art. 56 . B. Klageanhebung
Die Anhebung der Klage erfolgt durch Einreichung der Klageschrift (§ 129) beim Gericht oder mit der Aufgabe bei einer schweizerischen Poststelle.
Als Klageanhebung gilt auch ein schriftliches Vorladungsbegehren, worin neben der Bezeichnung der Parteien das Klagebegehren schriftlich formuliert wird oder wenigstens der Klagegrund und die Kompetenz des Gerichtes bezeichnet werden. Das Vorladungsbegehren kann auch beim Richter zu Protokoll gegeben werden.
Art. 57 . C. Rechtshängigkeit
Die Rechtshängigkeit hat namentlich folgende Wirkungen:
sie unterbricht jede Ersitzung und Verjährung;
sie begründet den Gerichtsstand der Widerklage;
die Veränderung oder Veräusserung des Streitgegenstandes während der Rechtshängigkeit bleibt ohne Einfluss auf die Legitimation zur Sache;
wird der Prozess anderweitig anhängig gemacht, so steht dem Beklagten die Einrede der Rechtshängigkeit zu. bis 1
Art. 57 . ) D. Gemeinsames Scheidungsbegehren
Das gemeinsame Scheidungsbegehren muss enthalten:
die genaue Bezeichnung der Ehegatten und ihrer Vertreter;
im Fall der umfassenden Einigung (Art. 111 ZGB): die vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und die gemeinsamen Anträge hinsichtlich der Kinder;
im Fall der Teileinigung (Art. 112 ZGB): das gemeinsame Scheidungsbegehren, die Vereinbarung, soweit vorhanden, und die Erklärung, ) § 57 eingefügt am 7. September 1999.
dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sich die Ehegatten nicht einig sind;
d) das Datum und die Unterschrift beider Ehegatten.
Das gemeinsame Scheidungsbegehren wird rechtshängig mit Einreichung des schriftlichen Begehrens beim Gericht oder mit dessen Aufgabe bei einer schweizerischen Poststelle. Es kann auch beim Richter zu Protokoll gegeben werden.
Rechte und Pflichten des Richters
Art. 58 . A. Prozessleitung
Der Richter prüft von Amtes wegen die Prozessvoraussetzungen und leitet das Prozessverfahren.
Er hat dafür zu sorgen, dass den gesetzlichen Vorschriften und den richterlichen Anordnungen Folge geleistet und der Prozess möglichst rasch zu Ende geführt wird.
Der Richter ist bei der Feststellung des Sachverhaltes an die Behauptungen und Beweisanträge der Parteien gebunden; er darf sie nicht von Amtes wegen ergänzen. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Untersuchungsverfahrens.
Der Richter soll jedoch die Parteien auf unzulängliche Rechtsbegehren oder unvollständige Behauptungen und Beweisanträge oder auf weitere Fehler, Lücken oder Unklarheiten aufmerksam machen und ihnen Gelegenheit geben, ihre Anträge zu ergänzen. Dies kann jederzeit geschehen.
Art. 59 . B. Sistierung
Der Richter sistiert das Verfahren:
in den vom Gesetz besonders bestimmten Fällen;
aus Gründen der Zweckmässigkeit, insbesondere wenn das Urteil von der Entscheidung in einem anderen hängigen Verfahren beeinflusst werden kann;
im Einverständnis der Parteien.
Bei Sistierung auf unbestimmte Zeit hebt der Richter die Sistierung nach Ablauf 1 Jahres auf, sofern nicht erhebliche Gründe für ihre Fortsetzung vorliegen.
Art. 60 . C. Rechtsanwendung
Der Richter wendet das Recht von Amtes wegen an.
Kommt ausländisches Recht zur Anwendung, so kann der Richter von den Parteien dessen Nachweis verlangen.
Art. 61 . D. Gütliche Beilegung
Der Richter kann jederzeit eine gütliche Beilegung des Prozesses versuchen.
Gerichtsakten und Protokolle
Art. 62 . A. Gerichtsakten
1. Aktenheft Der Gerichtsschreiber führt für jeden Prozess ein Aktenheft.
Art. 63 . 2. Herausgabe
Gerichtliche Akten und Belege dürfen in der Regel nur an patentierte Anwälte herausgegeben werden.
Für die Rückgabe ist eine angemessene Frist anzusetzen. Wird sie nicht eingehalten, so kann inskünftig die Herausgabe von Akten verweigert werden.
Die Parteien werden über den Eingang von Akten und Belegen orien-
tiert. )
Art. 64 . 3. Rückgabe der Beweisurkunden
Die von den Parteien oder Dritten eingelegten Beweisurkunden sind in der Regel erst nach rechtskräftiger Erledigung des Prozesses zurückzugeben.
Art. 65 . B. Protokoll
Der Gerichtsschreiber führt über jede Verhandlung ein Protokoll. Dieses enthält:
Zeit und Ort der Verhandlung;
die Namen der zur Verhandlung erschienenen Personen;
die Anträge und Prozesserklärungen der Parteien;
dem wesentlichen Inhalt nach die Zeugenaussagen, die Parteibefragung, die Ausführungen der Sachverständigen und die Feststellungen am Augenschein;
die richterlichen Entscheidungen;
gegebenenfalls die Erwägungen.
Art. 66 . 2. Abfassung
Im Verfahren vor dem Instruktionsrichter erstellt der Gerichtsschreiber das Protokoll. In einfachen Fällen kann der Instruktionsrichter die Protokollierung qualifizierten Angestellten der Gerichtskanzlei übertragen. In der Regel ist das Protokoll am Schluss der Verhandlung von den anwesen-
den Parteien zu unterzeichnen. )
Über die Hauptverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten und über alle Verhandlungen vor Amtsgericht und Obergericht erstellt der Gerichtsschreiber das Protokoll nach der Verhandlung aufgrund seiner Aufzeichnungen. Die Entscheidungen sind zu begründen.
1) § 63 Absatz 3 eingefügt am 7. Dezember 1986; GS 90, 646. 2) § 66 Absatz 1 Fassung vom 12. Juni 1994; GS 93, 114.
Das Obergericht erlässt eine Weisung über die schriftliche Begründung der Entscheidungen. Es kann durch Verordnung bestimmen, dass für be-
stimmte Verfahren die schriftliche Begründung wegfällt. )
bis Verzichten die Parteien auf ein Rechtsmittel (§ 209 Abs. 2 ), so ist der
Entscheid nur zu begründen, wenn eine Partei es verlangt. )
Art. 67 . 3. Sitzungsprotokoll
Die Protokolle nach § 66 Absatz 2 werden in ein zusammenhängendes Sitzungsprotokoll eingetragen. Eine Kopie ist dem Aktenheft beizugeben.
Art. 68 . 4. Genehmigung und Unterzeichnung
Die Erwägungen bedürfen der Genehmigung des Vorsitzenden. Genehmigt er sie nicht, so entscheidet das Gericht.
Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Gerichtsschreiber zu unterzeichnen, Abschriften und Auszüge vom Gerichtsschreiber allein.
Art. 69 . C. Auszüge und Abschriften
Den Parteien ist auf Verlangen gegen Entrichtung der Gebühren eine Protokollabschrift auszufertigen.
Sie sind auch berechtigt, von allen Akten und Schriftstücken auf ihre Kosten Abschriften oder Fotokopien erstellen zu lassen.
Unter der Voraussetzung von § 54 kann auch Dritten gegen Entrichtung einer Gebühr eine Protokollabschrift oder ein Protokollauszug ausgehändigt werden.
Fünfter Abschnitt Eingaben an die Gerichte
Art. 70 . Anzahl
Alle Eingaben an die Gerichte sind in je einer Ausfertigung für das Gericht und jede Gegenpartei einzureichen. Haben mehrere Kläger oder Beklagte den gleichen Vertreter bestellt, so genügt für sie eine Ausfertigung.
Sechster Abschnitt Vorladungen und Zustellungen
Art. 71 . A. Vorladungen
Jede Vorladung wird vom Richter erlassen. Sie hat zu enthalten:
a) Namen, Wohnort und genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter;
1) § 66 Absatz 3 Fassung nach § 56 litera H Kantonsratsgesetz vom 24. September 1989; GS 91, 464. 2) § 66 Absatz 4 eingefügt am 7. Dezember 1986; GS 90, 646.
die Angabe der Prozesshandlung, zu der vorgeladen wird;
die Festsetzung von Ort und Zeit des Erscheinens vor Gericht;
die Aufforderung zum Erscheinen und die Bezeichnung der Folgen des zu späten Erscheinens oder Ausbleibens;
das Datum und die Unterschrift der Amtsstelle.
Faksimileunterschrift ist zulässig. 1
Art. 72 . ) B. Zustellungen
1. im Allgemeinen Zustellungen sind soweit als möglich durch die Post, allenfalls durch die Weibel oder auf dem Weg der amtlichen Publikation vorzunehmen.
Art. 73 . 2. durch den Weibel
a) an Private 1 Der Weibel hat die Akten jener Person zuzustellen, an die sie adressiert sind.
Wenn der Adressat nicht erreichbar ist, wird das Schriftstück einer erwachsenen Person seines Haushaltes mit der Verpflichtung zur Abgabe ausgehändigt.
Art. 74 . b) an Behörden, Korporationen und Gesellschaften
Akten für Behörden, Korporationen oder Gesellschaften sind dem Präsidenten, einem Organ oder Vertreter am Rechtsdomizil zuzustellen.
Art. 75 . c) Bescheinigung
Der Weibel hat die Zustellung zu bescheinigen. Es ist anzugeben, wann, wo und an wen sie erfolgte.
War eine Zustellung nicht möglich, so sind die Akten mit dem entsprechenden Vermerk zurückzusenden.
Art. 76 . 3. ins Ausland
Für Zustellungen nach dem Ausland gelten allfällige Staatsverträge. Wenn der direkte Verkehr mit ausländischen Amtsstellen nicht vorgesehen
ist, besorgt das Kantonale Bau- und Justizdepartement ) die Weiterleitung.
Die im Ausland wohnende Partei hat in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen.
Art. 77 . 4. öffentliche Vorladung
a) Zulässigkeit Eine öffentliche Vorladung erfolgt bei unbekanntem Wohnort oder Aufenthalt des Adressaten oder wenn die zuständige Behörde die Zustellung nicht bewilligt.
Art. 78 . b) Form
Die öffentliche Vorladung ergeht im Amtsblatt und nach Ermessen des Richters in geeigneten Zeitungen. 1) § 72 Fassung nach § 4 des G über den Weibeldienst vom 5. Dezember 1976; GS 87, 153. 2) neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
Art. 79 . 5. Annahmeverweigerung
Verweigert der Adressat die Annahme, so gilt die Zustellung als rechtmässig erfolgt.
Siebenter Abschnitt Zeitbestimmungen und Säumnis
Art. 80 . A. Zeitbestimmungen
a) durch den Richter Soweit Termine und Fristen nicht gesetzlich festgelegt sind, werden sie vom Richter bestimmt.
Art. 81 . b) Verschiebung und Erstreckung
Der Richter verschiebt den Termin oder erstreckt die Frist, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Nur ausnahmsweise und nach Anhörung der Gegenpartei darf die gleiche Frist mehr als zweimal verlängert werden.
Verweigert der Richter eine Fristerstreckung, so kann der Gesuchsteller innert einer zusätzlichen Frist von 8 Tagen, nachdem er von der Verweigerung Kenntnis erhalten hat, die Prozesshandlung noch vornehmen.
Art. 82 . c) Fristenlauf
Die Frist beginnt zu laufen:
mit der Zustellung des Aktes, worin sie mitgeteilt wird;
mit ihrer mündlichen Eröffnung;
kraft besonderer gesetzlicher oder richterlicher Bestimmung.
Bei Berechnung der Frist wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Die Frist läuft um 24 Uhr des letzten Tages ab.
Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nachfolgenden Werktag. Diesen Tagen sind gleichgestellt der 2. Januar (Berchtoldstag), der Ostermontag und der Pfingstmontag.
Eine Frist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist eingelangt oder der schweizerischen Post übergeben sein.
Erfolgt eine Eingabe innert Frist bei einem unzuständigen solothurnischen Gericht, so gilt die Frist als eingehalten.
Art. 83 . 2. Termine
a) Vorladungsfrist Die Parteien sind in der Regel zu Hauptverhandlungen wenigstens 14 Tage, zu andern Terminen wenigstens 8 Tage vor dem angesetzten Zeitpunkt vorzuladen. Für Vorladungen an andere Personen kann der Richter die Frist ausnahmsweise verkürzen.
Art. 84 . b) versäumter Termin
Ein nicht eingehaltener Termin gilt eine halbe Stunde nach der in der Vorladung angesetzten Zeit als verwirkt.
Art. 85 . 3. im beschleunigten Verfahren
Streitigkeiten des beschleunigten Verfahrens (wie Art. 85 a, 106-109, 111, 140 Abs. 2, 148, 157, 250, 265 a Abs. 4, 275 und 284 SchKG, Art. 202 OR) und Rechtssachen, die im wachsenden Schaden liegen, sollen möglichst
rasch zur Beurteilung kommen. ) Die Fristen des ordentlichen Verfahrens werden herabgesetzt und dürfen nur ausnahmsweise erstreckt werden.
Art. 86 . 4. Gerichtsferien
Gerichtsferien finden statt:
vom Vorabend der Weihnacht bis und mit dem 6. Januar;
vom Vorabend des Palmsonntags bis und mit dem Ostermontag;
vom 15. Juli bis und mit dem 31. August.
Während der Gerichtsferien ruhen sämtliche gesetzlichen und richterlichen Fristen; Gerichtsverhandlungen finden nur im Einverständnis der Parteien statt. Ausgenommen sind die Fristen und Gerichtsverhandlungen
in den Fällen von § 85. )
Die Zustellung von Prozessschriften, Vorladungen und Mitteilungen ist stets zulässig.
Art. 87 . B. Säumnis
1. nur einer Partei Bleibt eine Partei aus, nimmt sie eine Prozesshandlung nicht vor oder lehnt sie es ab zu verhandeln, so treten die im Gesetz oder die in der richterlichen Verfügung angedrohten Folgen ein.
Art. 88 . 2. beider Parteien
Bleiben beide Parteien am Termin unentschuldigt aus, so fällt er dahin, soweit das Gesetz nicht andere Folgen bestimmt.
Der Richter kann den Kläger zur Verantwortung auffordern und ihm die Kosten auferlegen, sofern das Ausbleiben nicht innert 10 Tagen hinreichend entschuldigt wird.
Bleibt der Kläger am neuen Termin wiederum unentschuldigt aus, so wird der Prozess abgeschrieben.
Art. 89 . 3. Wiedereinsetzung
Gründe Gegen einen Rechtsnachteil, der durch die Versäumnis einer gesetzlichen oder richterlichen Frist entstanden ist, kann sich die säumige Partei wieder in den vorigen Stand einsetzen lassen:
wenn weder sie noch ihr Vertreter von der Zeitbestimmung Kenntnis erhielten oder die Kenntnisgabe so spät erfolgte, dass die Einhaltung unmöglich war;
1) § 85 Satz 1 Fassung vom 3. April 1996. 2) § 86 Absatz 2 Fassung vom 7. Dezember 1986; GS 90, 646.
b) wenn sie oder ihren Vertreter an der Versäumnis kein Verschulden trifft.
Art. 90 . b) Fristen
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist samt Begründung innert 10 Tagen seit Empfang der Mitteilung beim Richter einzureichen.
Erfolgt die Mitteilung durch das Amtsblatt, so kann die Wiedereinsetzung innert Monatsfrist seit der Veröffentlichung verlangt werden.
Kann die Partei aus wichtigen Gründen diese Fristen nicht einhalten, so beginnt der Fristenlauf erst mit dem Wegfall des Hindernisses.
Art. 91 . c) Behandlung des Gesuches
Das Wiedereinsetzungsgesuch wird vom Richter, bei dem die Säumnis stattgefunden hat, nach Anhörung der Gegenpartei beurteilt.
Gegen diesen Entscheid ist der Rekurs zulässig.
Art. 92 . a) Nachholen des Versäumten
Wird dem Gesuch entsprochen, so kann die Partei die versäumte Prozesshandlung auf richterliche Anordnung hin nachholen.
Versäumt sie dies, so gilt die Wiedereinsetzung als nicht geschehen.
Achter Abschnitt Prozesskosten Gerichtskosten
Art. 93 . A. Im Allgemeinen
Die Gerichtskosten (Gerichtsgebühren und Auslagen) werden nach den kantonalen oder eidgenössischen Gebührenvorschriften erhoben. Ausnahmsweise kann das Gericht von der Kostenauflage ganz oder teilweise absehen.
Zu den Gerichtskosten gehören auch die Kosten für die Vertretung des Kindes durch einen Beistand nach Artikel 146 f. ZGB; die Entschädigung
des Beistandes wird vom Gericht festgesetzt. )
Art. 94 . B. Vorschusspflicht
Jede Partei ist verpflichtet, für die gesamten von ihr beantragten Prozesshandlungen die Gerichtskosten vorzuschiessen.
Leistet eine Partei innert der bestimmten Frist den verlangten Vorschuss nicht, so unterbleibt die Prozesshandlung, sofern diese Folge ausdrücklich 1) § 93 Absatz 2 eingefügt am 7. September 1999.
angedroht worden ist. Vorbehalten bleibt die richterliche Abklärung im Untersuchungsverfahren (§ 228).
Wird der beim Einreichen einer Klage oder eines Rechtsmittels verlangte Vorschuss innert der Frist nicht geleistet, so ist die Streitsache abzuschreiben, sofern diese Folge ausdrücklich angedroht worden ist.
Gegen Entscheide nach den Absätzen 2 oder 3 ist der Rekurs zulässig.
Soweit eine Partei nicht kostenpflichtig wird, sind ihr die Vorschüsse nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
Parteikosten
Art. 95 . Berechnung
Wird eine ganz oder teilweise unterlegene Partei dazu verurteilt, Parteikosten der Gegenpartei zu entschädigen, so berechnen sich diese nach dem kantonalen Gebührentarif oder den eidgenössischen Gebührenvorschriften.
Sicherheitsleistung
Art. 96 . A. Voraussetzungen für den Kläger
Der Kläger hat für sämtliche Gerichtskosten und auf Antrag des Gegners für die Parteikosten Sicherheit zu leisten:
wenn er keinen Wohnsitz in der Schweiz oder in einem Staat hat, der Gegenrecht hält;
wenn gegen ihn der Konkurs eröffnet ist, ein Verlustschein besteht oder wenn er um eine Stundung nachgesucht hat.
Art. 97 . B. Ausnahmen
Sicherheit kann nicht verlangt werden:
in Ehe-, Vaterschafts- und Vormundschaftssachen;
für Gerichtskosten, wenn dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege, für die Parteikosten, wenn ihm der unentgeltliche Rechtsbeistand be- 1 willigt ist );
soweit Bundesgesetzgebung, Konkordate, Staatsverträge oder Gegenrechtserklärungen entgegenstehen.
1) § 97 litera b Fassung vom 12. Juni 1994; GS 93, 114.
Art. 98 . C. Richterlicher Entscheid über
1. Leistungspflicht
Der Richter entscheidet über die Pflicht zur Sicherheitsleistung. Gegen seinen Entscheid ist der Rekurs zulässig.
Antwortet der Beklagte auf die Klage, ohne Sicherheit zu verlangen, so gilt dies als Verzicht auf die Sicherheitsleistung für Parteikosten, wenn nicht die Tatsache, welche die Sicherheitsleistung begründet, erst im Verlaufe des Prozesses eintritt oder bekannt wird.
Art. 99 . 2. Art und Höhe der Sicherheit
Die Sicherheit ist durch Hinterlegung von Barschaft, Wertschriften oder Bankgarantie zu leisten.
Der Richter bestimmt Art und Höhe der zu leistenden Sicherheit; diese kann während des Prozesses erhöht werden. Gegen seinen Entscheid ist der Rekurs zulässig.
Art. 100 . D. Folgen der Nichtleistung
Leistet der Kläger die Sicherheit nicht, so wird die Klage abgeschrieben.
Kostenentscheid
Art. 101 . A. Im Allgemeinen
Die unterlegene Partei trägt sämtliche Gerichtskosten und die Parteikosten der Gegenpartei.
Von dieser Regel kann der Richter je nach den Umständen abweichen, insbesondere:
wenn die obsiegende Partei zuviel gefordert oder die Prozesskosten durch unnötige Weitschweifigkeit vermehrt hat;
wenn in der Hauptsache teilweise auch zugunsten der andern Partei entschieden worden ist;
in Streitigkeiten zwischen Verwandten sowie in personen-, familien- und erbrechtlichen Prozessen.
Art. 102 . B. In besonderen Fällen
1. bei abgelehntem Vergleichsvorschlag Erhält eine Partei durch das Urteil nicht wesentlich mehr, als ihr von der Gegenpartei für den Fall der gütlichen Beilegung des Prozesses im Aussöhnungsverfahren angeboten wurde, kann sie zu allen Prozesskosten verurteilt werden. Die Gegenpartei hat ihren Vergleichsvorschlag an der Aussöhnungsverhandlung zu Protokoll zu geben.
Art. 103 . 2. bei Vergleich und Gegenstandslosigkeit
Wird der Prozess verglichen oder gegenstandslos, so entscheidet der Richter nach seinem Ermessen über die Tragung der Kosten.
Vereinbarungen über die Verteilung der Kosten zum Nachteil des Staates sind für den Richter unverbindlich.
Art. 104 . 3. für Streitgenossen und Intervenienten
Die Streitgenossen haften in der Regel für die Prozesskosten solidarisch; der Richter kann jedoch nach seinem Ermessen den in der Hauptsache nicht solidarisch haftenden Streitgenossen die Prozesskosten nach Kopfteilen gleichmässig oder im Verhältnis ihrer Beteiligung am Prozess auferlegen.
Der Intervenient kann nach Ermessen des Richters ebenfalls zu Prozesskosten verurteilt werden.
Art. 105 . C. Rekurs
Gegen Kostenentscheide ist der Rekurs zulässig, wenn in der gleichen Sache kein anderes Rechtsmittel ergriffen wird. Das Obergericht ist an den Entscheid in der Hauptsache gebunden.
Neunter Abschnitt
Unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlicher Rechtsbeistand ) 2
Art. 106 . ) A. Voraussetzungen
Wer durch ein von Gemeindeammann und Gemeindeschreiber seines Wohnortes ausgestelltes Zeugnis oder durch ein Zeugnis der ausserhalb des Kantons hierfür zuständigen Behörde nachweist, dass er vermögenslos ist und sein Einkommen nicht hinreicht, neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie die Kosten der Prozessführung aufzubringen, kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen.
Dem Begehren ist zu entsprechen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Einer juristischen Person kann die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden.
Für das Verfahren vor dem Friedensrichter wird die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt.
Art. 107 . B. Zuständigkeit
Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet das zuständige Gericht, während der Prozesseinleitung der Instruktionsrichter.
Der Richter hat das Gesuch von Amtes wegen und ohne Verzug zu prüfen und nötigenfalls weitere Erhebungen über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Gesuchstellers anzustellen.
Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen dahinfallen. Vor zweiter Instanz ist das Gesuch nach Eingang des Rechtsmittels erneut zu überprüfen.
Gegen die Nichtbewilligung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Rekurs zulässig.
Für die Entscheide sind in der Regel keine Gebühren zu erheben.
1) Titel Fassung vom 12. Juni 1994; GS 93, 114. 2) § 106 Absatz 1 Fassung vom 7. Dezember 1986; GS 90, 646.
Art. 108 . C. Verfahren
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist schriftlich einzureichen und kann jederzeit angebracht werden. Der Bewilligung kommt in der Regel rückwirkende Kraft auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu. 1
Art. 109 . ) D. Umfang der Bewilligung
Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst die Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten, von der Kostenvorschusspflicht sowie von der Sicherheitsleistung.
Je nach den Vermögens- und Einkommensverhältnissen kann die unentgeltliche Rechtspflege auch nur teilweise oder befristet oder nur für bestimmte Prozesshandlungen gewährt werden; sie kann sich auf die Befreiung von der Sicherheitsleistung beschränken. 2
Art. 110 . ) E. Unentgeltlicher Rechtsbeistand
Auf besonderes Gesuch wird, auch ohne Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter den Voraussetzungen von § 106 und im Verfahren nach §§ 107 und 108, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, falls die Partei für die gehörige Führung des Prozesses eines solchen bedarf; § 109 Absatz 2 ist anwendbar.
Nur Anwälte, die zur Parteivertretung berechtigt sind, können den unentgeltlichen Rechtsbeistand ausüben, solche, die im Anwaltsregister eines andern Kantons eingetragen sind, nur dann, wenn sie sich darüber ausweisen, dass der Kanton Gegenrecht hält. Hat die Partei nicht selber einen solchen Anwalt bezeichnet, so wird ihr ein Rechtsbeistand aus den Reihen
der im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwälte zugeteilt. )
Die im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwälte sind ver-
pflichtet, die unentgeltliche Prozessführung zu übernehmen. )
Die Anwälte, die den unentgeltlichen Rechtsbeistand ausüben, müssen sich mit der vom Gericht zugesprochenen Entschädigung begnügen und dürfen keine Kostenvorschüsse von ihrer Partei entgegennehmen, es sei denn, dass die Bewilligung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes sich nicht auf das ganze Verfahren erstreckt.
Art. 111 . F. Abrechnung
1. Gerichtskosten
Die Gerichtskosten sind bei Obsiegen der Partei mit unentgeltlicher Rechtspflege so zu berechnen, wie wenn keiner Partei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden wäre.
Wird die Partei mit unentgeltlicher Rechtspflege ganz oder teilweise kostenfällig, so trägt der Staat ihren Anteil, und es sind die von der Gegenpartei zuviel bezahlten Kostenvorschüsse zurückzuerstatten.
1) § 109 Fassung vom 12. Juni 1994; GS 93, 114. 2) § 110 Fassung vom 12. Juni 1994. 3) § 110 Absatz 2 Fassung vom 10. Mai 2000 Anwaltsgesetz. 4) § 110 Absatz 3 Fassung vom 10. Mai 2000 Anwaltsgesetz.
Art. 112 . 2. Parteientschädigung
Die Parteientschädigung ist dem Anwalt der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand bei deren Obsiegen direkt zuzusprechen. Für diesen Anspruch gegenüber der Gegenpartei und für die Betreibungskosten haftet der Staat 2 Jahre lang als Garant.
Unterliegt die Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand, so ist die Kostenforderung ihres Anwaltes vom Gericht festzusetzen. Die Bezahlung
erfolgt durch die Staatskasse. ... )
Wurde beiden Parteien der unentgeltliche Rechtsbeistand bewilligt, so werden ihre Anwälte direkt vom Staat entschädigt.
Art. 113 . 3. bei Vergleich
Wird ein Prozess, in dem eine Partei die unentgeltliche Rechtspflege geniesst, durch Vergleich erledigt, so entscheidet der Richter über die Kostenauflage. Die §§ 111 und 112 sind sinngemäss anzuwenden.
Für diesen Kostenentscheid sind keine Gebühren zu erheben.
Art. 114 . G. Rückforderungsanspruch des Staates
Kommt eine Partei durch den Ausgang des Prozesses oder auf eine andere Weise nachträglich zu hinreichendem Vermögen oder Einkommen, so muss sie dem Staat die für sie entrichteten Kosten und die erlassenen
Gebühren vergüten. )
Dieser Rückforderungsanspruch erlischt nach Ablauf von 10 Jahren seit der Rechtskraft des Urteils.
Im Urteil wird die Partei mit unentgeltlicher Rechtspflege beziehungsweise mit unentgeltlichem Rechtsbeistand unter der Voraussetzung von Absatz 1 zur Bezahlung der Kosten und Gebühren verurteilt. Das Gericht stellt dem zuständigen Departement den entsprechenden Teil des Urteilsdispositivs zu. Das zuständige Departement macht die Forderung mittels
Verfügung geltend. )
Art. 115 . H. Gebührentarif
Der kantonale Gebührentarif gilt als ergänzendes Recht.
1) § 112 Absatz 2 Satz 3 aufgehoben am 12. Juni 1994. GS 93, 114. 2) § 114 Absatz 1 Fassung vom 12. Juni 1994; GS 93, 115. 3) § 114 Absatz 3 eingefügt am 12. Juni 1994.
Ordentliches Verfahren Aussöhnungsverfahren
Art. 116 . A. Aussöhnungsverhandlung vor dem Friedensrichter
Jeder Vorladung vor den Gerichtspräsidenten hat im ordentlichen Verfahren eine Aussöhnungsverhandlung vor dem Friedensrichter vorauszugehen, sofern beide Parteien in der gleichen Gemeinde wohnen.
Art. 117 . 2. Ausnahmen
Eine Aussöhnungsverhandlung vor dem Friedensrichter findet nicht statt:
bei einer Streitgenossenschaft;
wenn der Staat oder eine Gemeinde Partei ist;
für die Widerklage;
in Prozessen, die erstinstanzlich durch das Obergericht beurteilt werden;
im beschleunigten Verfahren nach SchKG, in allen Prozessen mit einer zehntägigen oder einer kürzeren Klagefrist sowie bei Klagen nach Artikel 286-288 SchKG;
bei Klagen nach Artikel 961 und 975 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB);
wenn der Beklagte unbekannt abwesend ist und keinen Vertreter hat.
Art. 118 . 3. Verfahren
a) Vorladung 1 Der Friedensrichter soll auf Gesuch des Klägers die Parteien längstens auf 8 Tage vorladen.
In der Vorladung ist der Streitgegenstand zu bezeichnen.
Art. 119 . b) persönliches Erscheinen
Zur Aussöhnungsverhandlung haben die Parteien persönlich zu erscheinen.
Die Parteien können sich vertreten lassen:
a) durch den gesetzlichen Vertreter;
b) durch den Ehegatten oder den eingetragenen Partner; )
c) ausserdem durch einen Bevollmächtigten, wenn sie wegen Krankheit oder anderer erheblicher Gründe am Erscheinen verhindert sind. 1) § 119 Absatz 2 Buchstabe b Fassung vom 28. Juni 2006 Eingetragene Partnerschaft.
Für juristische Personen hat der Vertretungsberechtigte zu erscheinen.
Art. 120 . c) Aussöhnungsversuch
Der Friedensrichter hat dahin zu wirken, dass die Streitsache friedlich beigelegt wird.
Beweisaufnahmen hat er in der Regel zu unterlassen.
Art. 121 . 4. Erledigung
a) Vergleich 1 Kommt ein Vergleich zustande, so trägt ihn der Friedensrichter in sein Protokoll ein und lässt ihn durch die Parteien unterzeichnen.
Dieser Vergleich gilt als gerichtlicher Vergleich.
Art. 122 . b) Friedensrichterschein
Kommt kein Vergleich zustande, so vermerkt dies der Friedensrichter im Protokoll. Er stellt dem Kläger und auf Verlangen auch dem Beklagten den Friedensrichterschein aus.
Der Friedensrichterschein berechtigt den Kläger, innert 6 Monaten seit Ausstellung beim Gerichtspräsidenten vorladen zu lassen. Bei kürzeren Klagefristen entspricht die Gültigkeitsdauer des Friedensrichterscheines diesen Klagefristen.
Der Friedensrichterschein ist der Klage oder einem folgenden Vorladungsbegehren beizulegen.
Art. 123 . 5. Ausbleiben
a) des Beklagten 1 Erscheint nur der Kläger, so ist im Friedensrichterschein das Ausbleiben des Beklagten zu vermerken.
Bei Fortsetzung des Verfahrens vor dem Gerichtspräsidenten auferlegt dieser dem beim Friedensrichter ausgebliebenen Beklagten die Friedensrichterkosten und eine Parteientschädigung, sofern eine solche verlangt wird. Diese Kostenauflage erfolgt unbekümmert um den Ausgang des Prozesses.
Art. 124 . b) des Klägers
Bleibt der Kläger aus, so vermerkt dies der Friedensrichter nach Ablauf einer halben Stunde in seinem Protokoll und spricht dem Beklagten auf sein Begehren eine Parteientschädigung zu. Einem weiteren Vorladungsbegehren des Klägers wird erst entsprochen, wenn er sich über die Bezahlung der Kosten und der allfälligen Parteientschädigung für sein früheres Ausbleiben ausweist.
Art. 125 . B. Aussöhnungsverhandlung vor dem Gerichtspräsidenten
Ist die Aussöhnungsverhandlung vor dem Friedensrichter ergebnislos verlaufen oder ist eine solche überhaupt nicht vorgesehen, so kann der Kläger, solange die Streitsache nicht rechtshängig (§ 57) ist, die Gegenpartei zu einer Aussöhnungsverhandlung vor den Gerichtspräsidenten vorladen lassen. Eine solche Aussöhnungsverhandlung kann ohne Einverständnis der Gegenpartei nur einmal verlangt werden.
Bleibt der Beklagte der Verhandlung fern, so gilt der Aussöhnungsversuch als gescheitert; bleibt der Kläger aus, so kann ihm auf Begehren des erschienenen Beklagten eine Parteientschädigung auferlegt werden.
Art. 126 . 2. in Präsidialsachen
Liegt der Prozess, worüber ergebnislos verhandelt worden ist, in der Spruchkompetenz des Gerichtspräsidenten, so kann der Kläger mit Zustimmung des Beklagten sofort seine Klagebegehren zu Protokoll geben, und das Verfahren nimmt nach §§ 221 ff. seinen Fortgang.
Art. 127 . C. Aussöhnungsverhandlung vor dem Instruktionsrichter des
Obergerichtes In den erstinstanzlich durch das Obergericht zu beurteilenden Prozessen kann eine Aussöhnungsverhandlung ohne Klageanhebung verlangt werden. Der Instruktionsrichter des Obergerichtes leitet die Verhandlung. Dabei ist § 125 Absatz 2 anzuwenden.
Verfahren vor Amtsgericht Prozesseinleitung
Art. 128 . A. Schriftlichkeit
Die Prozesseinleitung erfolgt im schriftlichen Verfahren.
Art. 129 . B. Klageschrift
1. Inhalt und Form Im Allgemeinen
In der schriftlich begründeten Klage haben sämtliche Darstellungen knapp und übersichtlich zu erfolgen. Die Klage hat zu enthalten:
die genaue Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter;
die Rechtsbegehren (Anträge) des Klägers, die derart klar und bestimmt abgefasst werden sollen, dass bei Gutheissung das Urteil auf Zuspruch der Klagebegehren lauten kann;
die Angabe des Streitwertes, soweit er zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit dient ( §§ 3 ff.);
in fortlaufend numerierten Beweissätzen die klar gefasste Darstellung der Tatsachen, die die Klage begründen, wobei im gleichen Beweissatz nicht mehrere Tatsachen behauptet werden sollen, wenn sich diese leicht in mehrere Beweissätze aufteilen lassen;
für jede Tatsache die genaue Angabe der Beweismittel, insbesondere unter Bezeichnung der Adresse der Zeugen und der Drittpersonen, die im Besitze der angerufenen Urkunden sind;
das Datum und die Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters.
Die Urkunden, die sich im Besitze des Klägers befinden, sind numeriert, mit einem Verzeichnis versehen, der Klage beizufügen.
Kurze Rechtserörterungen sind zulässig.
Art. 130 . 2. insbesondere
a) Klage auf Geldzahlung 1 Geht die Klage auf eine Geldzahlung, so ist die Höhe des Forderungsbetrages zu beziffern.
Kann die Höhe der Forderung bei Beginn des Prozesses nicht zahlenmässig angegeben werden, so braucht der Kläger die Forderung erst nach der Beweisführung zu beziffern oder er kann auf Zuspruch einer Summe nach Ermessen des Richters klagen.
Art. 131 . b) Klage auf Tun, Unterlassen oder Dulden
Geht die Klage auf ein Tun, Unterlassen oder Dulden, so sind die einzelnen, einer Vollstreckung dienlichen Massnahmen anzugeben.
Art. 132 . c) Feststellungsklage
Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der sofortigen Feststellung hat.
Art. 133 . 3. Prüfung der Klage
a) Behebung von verbesserlichen Mängeln 1 Der Eingang der schriftlich begründeten Klage ist unter Angabe des Datums zu bescheinigen.
Der Instruktionsrichter prüft, ob die Klage den Anforderungen von § 129 entspricht und die Prozessvoraussetzungen (§ 55) gegeben sind. Zur Behebung von verbesserlichen Mängeln, zu denen auch das Fehlen des Friedensrichtervorstandes gehört, setzt er eine Frist von 10 Tagen.
Bei Wiedereinreichung der verbesserten Klage innert Frist gilt für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Eingang der ersten Klage. Die Verbesserung der Klage hat sich auf die beanstandeten Mängel zu beschränken.
Ist dem Instruktionsrichter ein verbesserlicher Mangel entgangen und lässt sich der Beklagte auf die Klage ein, so gilt der Mangel als geheilt.
Art. 134 . b) Bestreitung von Mängeln durch den Kläger
Weist der Instruktionsrichter die Klage wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung zurück oder setzt er dem Kläger zur Behebung von verbesserlichen Mängeln Frist, so kann der Kläger innert 10 Tagen unter Angabe seiner Beweismittel die Bemängelung bestreiten und auf die Zustellung der Klage an den Beklagten beharren.
Art. 135 . 4. Zustellung der Klage und Vorladung zur
Aussöhnungsverhandlung
Die schriftlich begründete Klage wird dem Beklagten zugestellt. Liegt eine Klage ohne schriftliche Begründung vor (§ 56 Abs. 2), so werden dem Beklagten das Klagebegehren oder wenigstens der Klagegrund nebst Kompetenzbezeichnung mitgeteilt.
Die Parteien sind zu einer Aussöhnungsverhandlung vorzuladen, wenn eine solche noch nicht oder nur vor dem Friedensrichter stattgefunden hat und die Art der Streitsache eine gütliche Beilegung erwarten lässt.
Im übrigen ist § 125 Absatz 2 anwendbar.
Art. 136 . 5. Fristansetzung
Ist die Aussöhnungsverhandlung nicht anberaumt worden oder fruchtlos verlaufen, so wird dem Kläger, der eine Klage ohne schriftliche Begründung erhoben hat, Frist zur Einreichung der schriftlich begründeten Klage angesetzt. Ist der Beklagte bereits im Besitze der schriftlich begründeten Klage, so erhält er Frist zur schriftlichen Klageantwort.
Diese Fristen werden neu angesetzt, wenn der Beklagte ein Begehren um Sicherheitsleistung (§ 96) gestellt hat und das Begehren abgewiesen oder die Sicherheit geleistet worden ist.
Art. 137 . C. Klageantwort
Die Klageantwort hat zu enthalten:
alle Einwendungen gegen die prozessuale Zulässigkeit der Klage, sofern diese nicht in einer Prozesseinrede gesondert geltend gemacht werden;
die Anträge in der Hauptsache;
die Entgegnung auf die Anbringen der Klage, wobei die einzelnen Beweissätze im Anschluss an jene der Klage fortlaufend zu numerieren sind;
gegebenenfalls die Widerklage.
2
Art. 129 gilt sinngemäss.
Art. 138 . 2. Einwendungen
Hat der Kläger auf der Zustellung der Klage an den Beklagten beharrt, weil er die Bemängelung der Klage bestreitet (§ 134), so kann der Instruktionsrichter verfügen, dass die Klageantwort sich auf solche Einwendungen beschränkt.
Ebenso kann der Beklagte innert der Antwortfrist anstatt einer einlässlichen Antwort eine Prozesseinrede wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einreichen, worin er bloss seine Einlassungsweigerung zu begründen Der Beklagte kann mit Zustimmung des Instruktionsrichters die Klageanwort vorderhand auf materiellrechtliche Einwendungen von entscheidender Bedeutung beschränken.
Gegen diese Verfügungen ist der Rekurs zulässig.
Art. 139 . 3. Behandlung
Bei Verfügungen über die Beschränkung der Klageantwort hat der Instruktionsrichter zu berücksichtigen, dass weder durch getrennte Behandlung die Erledigung des Prozesses ungebührlich verzögert noch durch gemeinsame Behandlung das Verfahren unnötig erweitert wird.
Art. 140 . D. Widerklage
Der Widerklageanspruch muss in der gleichen Verfahrensart einklagbar und entweder verrechenbar sein oder mit dem Gegenstand der Klage in rechtlichem Zusammenhang stehen.
Die Begründung der Widerklage kann mit der Antwort verbunden oder gesondert angeschlossen werden.
Gegen die Widerklage ist keine Widerklage gestattet.
Art. 141 . E. Antwort auf Einwendungen oder Widerklage
Wenn die Klageantwort den Anforderungen nach § 137 entspricht, wird sie dem Kläger zugestellt. Andernfalls ist § 133 anzuwenden.
Hat der Beklagte Einwendungen nach § 138 oder Widerklage erhoben, so ist dem Kläger Frist zur Antwortabgabe auf diese einzuräumen.
Art. 142 . F. Schluss des Schriftenwechsels
Mit der Antwort auf Klage, Einwendungen oder Widerklage ist der Rechtsschriftenwechsel in der Regel abgeschlossen.
Hat der Instruktionsrichter getrennte Behandlung der Einwendungen verfügt und werden die Einwendungen abgewiesen, so ist dem Beklagten eine neue Frist zur Abgabe der Antwort zu setzen.
Art. 143 . G. Nachträgliche Anbringungen
Jede Partei kann bis zu den Parteivorträgen an der Hauptverhandlung neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen.
Die Partei hat die wegen der nachträglichen Anbringen entstandenen Mehrkosten zu tragen, sofern sie ein Verschulden trifft.
Der Gegenpartei ist in allen Fällen Gelegenheit einzuräumen, zu nachträglich vorgebrachten Behauptungen oder Beweismitteln Stellung zu nehmen.
Art. 144 . H. Klageänderung
Eine Änderung des Klage- und Widerklagebegehrens, womit mehr oder anderes verlangt wird, ist nach Eintritt der Rechtshängigkeit nur bis zum Schluss des Beweisverfahrens und gestützt auf den gleichen Klagegrund zulässig.
Bewirkt die Klageänderung, dass ein anderer Richter zur Beurteilung zuständig ist, so wird ihm der Prozess überwiesen.
Für die durch die Klageänderung entstandenen Mehrkosten gilt § 143 Absatz 2 sinngemäss.
Art. 145 . 1. Klagerückzug
Der Kläger kann bis zur Einreichung der Klageantwort die Klage ohne Verlust seines Anspruches zurückziehen, später nur noch mit Zustimmung des Beklagten. Ohne diese Zustimmung wird Abstand angenommen.
Beweisverfügung 1
Art. 146 . ) A. Erlass und Inhalt
Nach Schluss der Prozesseinleitung erlässt der Instruktionsrichter die Beweisverfügung.
Er ordnet darin an, über welche Tatsachen, durch welche Partei und mit welchen Beweismitteln der Beweis zu führen ist.
Die Beweisverfügung kann weitere prozessleitende Anordnungen enthalten. 2
Art. 147 . ) B. Verhandlung
Der Instruktionsrichter kann die Parteien für den Erlass der Beweisverfügung zu einer Verhandlung vorladen.
An der Verhandlung ist abzuklären, welche Tatsachen erheblich und bestritten sind.
Die wesentlichen Erklärungen der Parteien sind zu protokollieren. 3
Art. 148 . ) C. Persönliches Erscheinen
Die Parteien haben zur Verhandlung persönlich zu erscheinen. § 119 ist anwendbar.
Beim Ausbleiben einer Partei kann der Instruktionsrichter zu einer zweiten Verhandlung vorladen. In diesem Fall hat die ausgebliebene Partei die Kosten der ersten Verhandlung zu tragen.
Art. 149 . D. Abänderung
Der Instruktionsrichter und das urteilende Gericht können die Beweisverfügung jederzeit von sich aus oder auf Antrag abändern.
Beweisrecht
a) Vom Beweis im Allgemeinen
Art. 150 . A. Beweisgegenstand
Ein Beweis ist nur abzunehmen über erhebliche bestrittene Tatsachen und über Übungen oder Gebräuche. Hat der Richter davon sichere Kenntnis, so ist der Beweis nicht abzunehmen.
Offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises. 1) § 146 Fassung vom 7. Dezember 1986; GS 90, 646. 2) § 147 Fassung vom 7. Dezember 1986. 3) § 148 Fassung vom 7. Dezember 1986.
Eine Tatsache ist beweisbedürftig, wenn aus dem ganzen Verhalten der Gegenpartei anzunehmen ist, dass sie diese Tatsache bestreiten wollte.
Art. 151 . B. Beweisbedürftigkeit bei Säumnis
Bleiben Tatsachen unbestritten, weil die Gegenpartei säumig war, so bedürfen sie des Beweises, wenn der Richter an ihrer Richtigkeit zweifelt.
Art. 152 . C. Gemeinsamkeit der Beweismittel
Alle Beweismittel können von beiden Parteien gleichmässig benutzt werden. Auf ein beantragtes Beweismittel kann nur mit Zustimmung der Gegenpartei verzichtet werden.
Art. 153 . D. Freie Beweiswürdigung
Der Richter würdigt den Beweis nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozess, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung der richterlichen Fragen und das Vorenthalten möglicher Beweismittel.
Art. 154 . E. Beweismittel
Der Beweis wird erbracht durch:
die Parteibefragung (§§ 155–161);
die Urkunden (§§ 162–169);
die Zeugenaussagen (§§ 170–183);
den Augenschein (§§ 184–188);
die Sachverständigen (§§ 189–195);
die schriftlichen Auskünfte (§§ 196–198).
b) Parteibefragung
Art. 155 . A. Im Allgemeinen
Der Richter kann die Parteien über den Sachverhalt befragen.
Art. 156 . B. Verfahren
1. Ermahnung zur Wahrheit Der Richter ermahnt die Partei vor der Befragung zur Wahrheit.
Art. 157 . 2. Verweigerung der Aussagen
Der Partei steht das Recht zu, über Tatsachen, die ihre Ehre oder diejenige ihrer Angehörigen (Art. 110 Ziff. 2 StGB) berühren, die Antwort zu verweigern.
Verweigert die Partei die Aussage ohne Berufung auf Absatz 1, so würdigt der Richter diesen Umstand nach § 153.
Art. 158 . 3. Befragung
Ist die Partei nicht urteilsfähig, so wird der gesetzliche Vertreter befragt.
Ist die Partei eine juristische Person, so bestimmt der Richter, wer als Organ befragt werden soll, oder bei Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften, wer als Gesellschafter einvernommen werden soll.
Ist eine Konkursmasse Partei, so kann der Richter sowohl den Konkursiten als auch den Konkursverwalter befragen.
Art. 159 . 4. Verhinderung am Erscheinen
Ist die zu befragende Partei infolge Alters, Krankheit oder aus andern ernsthaften Gründen am Erscheinen verhindert, so wird sie durch den Instruktionsrichter an ihrem Wohnort einvernommen.
Art. 160 . 5. Ausschluss der Gegenpartei
Der Richter kann aus wichtigen Gründen die Anwesenheit der Gegenpartei bei der Befragung ausschliessen. In diesem Falle nimmt auch der Vertreter der einzuvernehmenden Partei an der Einvernahme nicht teil.
Die Parteien können ihre Fragen schriftlich formulieren.
Art. 161 . 6. Ausbleiben
Bleibt eine zur Parteibefragung vorgeladene Partei ohne rechtzeitige und genügende Entschuldigung aus, so wird sie der Gegenpartei zum Ersatz der dadurch verursachten Kosten verpflichtet.
c) Urkunden
Art. 162 . A. Beweisführung
Der Urkundenbeweis wird geführt durch Vorlegung des Originals, von Abschriften, Auszügen oder Fotokopien.
Der Richter oder die Parteien können jederzeit die Vorlegung der Originalurkunden verlangen.
Art. 163 . 2. Teilweise Einsichtnahme
Die Einsichtnahme in die Originalurkunde erstreckt sich nur auf Tatsachen des Prozesses.
Zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder anderer berechtigter Interessen soll der Richter Teile der Urkunde, die nicht dem Beweis dienen, in angemessener Weise der weiteren Einsicht entziehen.
Gegen seine Verfügung ist der Rekurs zulässig.
Art. 164 . 3. Einsichtnahme an Ort und Stelle
Können Urkunden infolge ihrer Beschaffenheit oder aus anderen Gründen dem Gericht nicht vorgelegt werden, so sind sie an Ort und Stelle einzusehen.
Art. 165 . B. Editionspflicht
1. der Parteien
Die Parteien sind verpflichtet, die in ihrem Besitze befindlichen Urkunden vorzulegen.
Weigert sich eine Partei, die in ihrem Besitze befindliche Urkunde vorzulegen oder über deren Verbleib Auskunft zu geben, oder hat sie diese absichtlich beseitigt oder untauglich gemacht, so würdigt der Richter dieses Verhalten nach § 153.
Art. 166 . 2. von Drittpersonen
Dritte können zur Edition einer Urkunde oder einer amtlich beglaubigten Abschrift verhalten werden, wenn eine Partei sich darauf beruft.
Bezieht sich jedoch der Inhalt der Urkunde auf Tatsachen, worüber sie als Zeugen die Auskunft verweigern könnten, so sind sie von der Editionspflicht befreit. Ist die Weigerung nur in bezug auf einzelne Teile der Urkunde begründet, die der Einsicht entzogen werden können, so besteht die Verpflichtung zur Edition unter dieser Sicherung.
Bestreitet der Dritte den Besitz der Urkunde, so kann er über ihren Verbleib als Zeuge einvernommen werden.
Gegenüber Dritten, die sich weigern, die Urkunde vorzulegen, ist § 175 anwendbar.
Art. 167 . 3. von öffentlichen Verwaltungen
Die Edition von Urkunden öffentlicher Verwaltungen richtet sich nach der Spezialgesetzgebung.
Art. 168 . 4. vorzeitige Editionspflicht
Bedarf eine Partei zur Ausarbeitung einer Rechtsschrift oder zur Vornahme einer andern Rechtsvorkehr vor Erlass der Beweisverfügung einer Urkunde, die sich im Besitze der Gegenpartei oder eines Dritten befindet, so kann sie ihre Edition verlangen.
Der Instruktionsrichter entscheidet über das Begehren nach Anhörung der Gegenpartei unter vorläufiger Prüfung der Erheblichkeit des Beweismittels.
Art. 169 . C. Beweis der Echtheit
Bei öffentlichen Urkunden obliegt der Beweis der Unechtheit dem Gegner des Beweisführers, bei Privaturkunden der Beweis der Echtheit im Falle der Bestreitung dem Beweisführer.
d) Zeugen
Art. 170 . A. Zeugnispflicht
Jeder am Prozess nicht beteiligte Dritte ist verpflichtet, Zeugnis abzulegen.
Art. 171 . B. Ausnahmen
1. Unzulässigkeit Als Zeugen dürfen nicht einvernommen werden:
Kinder unter 16 Jahren, wenn sie über ihre Eltern aussagen müssten oder die Befragung sie seelisch schädigen könnte;
Geistliche oder Seelsorger über Tatsachen, die ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel der Verschwiegenheit anvertraut worden sind.
Art. 172 . 2. Zeugnisverweigerungsrecht
Das Zeugnis kann verweigert werden:
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinem Verlobten, Ehegatten, eingetragenen Partner, der mit ihm eine faktische Lebens- gemeinschaft führenden Person, seinem Blutsverwandten und Verschwägerten in gerader Linie, Bruder oder Schwester, Schwager oder Schwägerin, Mündel, den Adoptiveltern oder dem Adoptivkind die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder einer schweren Beeinträchtigung der Ehre zuziehen kann, oder einen unmittelbaren vermögensrechtli- 1 chen Schaden verursachen würde; )
von Ärzten, Anwälten und freierwerbenden Notaren sowie ihren Hilfspersonen in Sachen, die ihnen ihrer Berufsstellung wegen anvertraut worden sind, selbst dann, wenn sie vom Berufsgeheimnis entbunden werden.
Die Berufung auf das Bankgeheimnis ist kein Zeugnisverweigerungsgrund.
Für die Zeugnispflicht von Beamten über Wahrnehmungen in Ausübung ihres Amtes sind die Vorschriften des Bundes oder der Kantone massgebend.
Art. 173 . C. Entscheid über die Zeugnispflicht
Über das Recht zur Zeugnisverweigerung und über die Strafe des Ungehorsams (§§ 175, 176) entscheidet der Instruktionsrichter und an der Hauptverhandlung das Gericht.
Gegen den Entscheid kann der Zeuge Rekurs erheben.
Art. 174 . D. Mitteilung des Beweisthemas
Wenn der Zeuge Nachschlagungen vorzunehmen hat, ist ihm mit der Vorladung vom Beweisthema Kenntnis zu geben.
Art. 175 . E. Folgen der Zeugnisverweigerung
Wer als Zeuge unbefugt die Aussage verweigert, ist mit Busse bis zu 500
Franken zu bestrafen. )
Gegen den Entscheid kann der Zeuge Rekurs erheben.
Der ungehorsame Zeuge haftet den Parteien für allen durch seine Weigerung entstehenden Schaden.
Art. 176 . F. Folgen des Ausbleibens
Zeugen, die trotz gehöriger Vorladung ohne Entschuldigung ausbleiben oder zu spät erscheinen, werden mit Busse bis 50 Franken bestraft.
Der Richter kann einen ohne rechtzeitige und genügende Entschuldigung ausgebliebenen Zeugen zu den Kosten der Verhandlung verurteilen, wenn durch sein Ausbleiben ein neuer Termin nötig wird.
Er kann überdies bei nochmaligem Ausbleiben gegen den Zeugen einen Vorführungsbefehl erlassen. Diese Massnahme ist in der Vorladung ausdrücklich anzukündigen.
Gegen diese Entscheide ist der Rekurs zulässig.
Der Zeuge haftet den Parteien für allen durch sein Ausbleiben verschuldeten Schaden.
1) § §72 Absatz 1 Buchstabe a Fassung vom 28. Juni 2006 Eingetragene Partnerschaft. 2) § 175 Absatz 1 Fassung vom 16. Mai 2006.
Art. 177 . G. Einvernahme
1. Durchführung
Die Einvernahme beginnt mit der Feststellung der Personalien und mit dem Hinweis auf allfällige Zeugnisverweigerungsgründe.
Hierauf macht der Richter den Zeugen auf die Zeugnispflicht sowie auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage (Art. 307 StGB) aufmerksam und ermahnt ihn zur Wahrheit.
Zeugen dürfen vor ihrer Einvernahme den Verhandlungen nicht beiwohnen.
Art. 178 . 2. Ergänzungsfragen
Sind die Aussagen des Zeugen unvollständig oder widersprechend, so soll ihn der Richter zur Ergänzung oder Erläuterung auffordern.
Den Parteien steht das Recht zu, anschliessend weitere Fragen zu beantragen, über deren Zulässigkeit der Richter entscheidet.
Art. 179 . 3. nochmalige Einvernahme
Der Richter kann jederzeit eine nochmalige Einvernahme des Zeugen anordnen.
Art. 180 . 4. Konfrontation
Bei widersprechenden Aussagen können Zeugen mit Zeugen und Parteien konfrontiert und erneut einvernommen werden.
Art. 181 . 5. schriftliche Fragestellung
Die Parteien können ihre Fragen an die Zeugen vor der Einvernahme schriftlich einreichen. Diese schriftliche Fragestellung kann vom Richter angeordnet werden, wenn die Zeugeneinvernahme durch einen auswärtigen Richter erfolgt.
Art. 182 . 6. Protokollierung des Zeugnisses
Die Zeugenaussagen sind vom Gerichtsschreiber in Reinschrift zu protokollieren. Das Protokoll ist dem Zeugen vorzulesen und von ihm zu unterschreiben.
Zeugeneinvernahmen vor dem erkennenden Gericht können stenographisch protokolliert werden. Das Stenogramm wird nicht vorgelesen und vom Zeugen nicht unterschrieben. Bei Weiterzug des Urteils oder wenn es die Parteien verlangen, wird das Stenogramm in Reinschrift in die Akten übertragen.
Das Obergericht kann durch Weisung andere Arten der Protokollierung anordnen.
Erhebt sich der Verdacht, dass das Zeugnis falsch sein könnte, hat die Protokollierung nach Absatz 1 zu erfolgen.
Art. 183 . 7. Vergütungen
Der Zeuge hat Anspruch auf ein Zeugengeld und auf Entschädigung nach den Bestimmungen des kantonalen Gebührentarifs.
Erfüllt der Zeuge seine Zeugenpflicht mangelhaft, so kann der Richter die Auszahlung von Vergütungen ganz oder teilweise verweigern. Gegen seinen Entscheid ist der Rekurs zulässig.
e) Augenschein
Art. 184 . A. Begriff
Der Augenschein dient der Abklärung eines Sachverhaltes durch unmittelbare Wahrnehmung.
Art. 185 . B. Verpflichtung zur Duldung
1. Parteien
Die Partei ist verpflichtet, an ihrer Person und an den in ihrem Gewahrsam befindlichen Sachen den Augenschein zu dulden.
Der Richter würdigt die Weigerung einer Partei nach § 153.
Art. 186 . 2. Dritte
Dritte sind verpflichtet, an sich und an den in ihrem Gewahrsam befindlichen Sachen den Augenschein zu dulden, soweit sie nicht in sinngemässer Anwendung von § 172 zur Weigerung berechtigt sind.
Eine unberechtigte Weigerung hat die für den ungehorsamen Zeugen vorgesehenen Folgen.
Gegen den Entscheid kann der Dritte Rekurs erheben.
Art. 187 . C. Durchführung
Der Richter ordnet den Augenschein an.
Der Augenschein wird in der Regel durch das Gesamtgericht oder eine Delegation, ausnahmsweise durch den Instruktionsrichter vorgenommen. Sachverständige und Zeugen können beigezogen werden. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, dem Augenschein beizuwohnen.
Ist die eigene Wahrnehmung des Richters nicht tunlich, so kann er anordnen, dass ein Sachverständiger den Augenschein ohne seine Anwesenheit vornehme.
Art. 188 . 2. Vorlegung einer Sache
Kann die zu besichtigende Sache ohne Nachteil vor Gericht gebracht werden, so ist sie wie eine Urkunde vorzulegen.
f) Sachverständige
Art. 189 . A. Voraussetzung
Erfordert die Beurteilung des Streitfalles Fachkenntnisse, die dem Richter fehlen, so soll ein Gutachten von einem oder mehreren Sachverständigen eingeholt werden.
Art. 190 . B. Ablehnung
Wer als Richter abgelehnt werden könnte, kann nicht Sachverständiger sein.
Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vor der Bezeichnung des Sachverständigen Einwendungen vorzubringen.
Art. 191 . C. Pflichten
Der Sachverständige hat seinen Auftrag gewissenhaft und unparteiisch auszuführen. Er wird bei der Ernennung auf diese Pflicht unter Hinweis auf Artikel 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) aufmerksam gemacht.
Art. 192 . D. Gutachten
Der Sachverständige erstattet sein Gutachten nach Anweisung des Richters entweder schriftlich innert der ihm vom Richter gesetzten Frist oder mündlich an der Verhandlung. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, Fragen an den Sachverständigen zu beantragen. Sie können nach Erstattung des Gutachtens Ergänzungsfragen beantragen.
Mehrere Sachverständige verfassen das schriftliche Gutachten gemeinsam, wenn ihre Ansichten übereinstimmen, sonst gesondert.
Der Richter kann ein Obergutachten einholen, wenn er das Gutachten für ungenügend erachtet. Gegen diesen Entscheid ist der Rekurs zulässig.
Art. 193 . E. Mitwirkungspflicht
Für die Begutachtung haben Parteien und Dritte nach §§ 185 und 186 dem Sachverständigen zur Verfügung zu stehen.
Art. 194 . F. Abschrift
Den Parteien ist auf Verlangen eine Abschrift des Gutachtens auszuhändigen.
Art. 195 . G. Entschädigung
Der Sachverständige hat Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen sowie auf ein Honorar nach Ermessen des Richters.
g) Schriftliche Auskünfte
Art. 196 . A. Zulässigkeit
Der Richter kann im Einvernehmen mit den Parteien bei Behörden oder ausnahmsweise bei Privaten schriftliche Berichte einholen, anstatt sie als Zeugen einzuvernehmen oder von ihren Urkunden einzuverlangen.
Art. 197 . B. Mitteilung an Parteien
Der Richter hat die Berichte den Parteien zur Kenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Art. 198 . C. Würdigung
Der Richter entscheidet frei über den Beweiswert der Auskünfte. Er kann anordnen, dass sie durch gerichtliches Zeugnis der Urkundenedition bekräftigt werden müssen.
Hauptverhandlung
Art. 199 . A. Vorbereitung
Der Gerichtspräsident trifft die für die Hauptverhandlung erforderlichen Vorbereitungen.
Art. 200 . B. Verhandlung
1. Eröffnung
Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung und stellt fest, ob die Parteien erschienen sind.
Er verliest die Akten, soweit sie nicht vorher bei den Richtern zirkuliert haben.
Art. 201 . 2. Beweisabnahme
Sofern Beweiserhebungen nicht schon vor der Hauptverhandlung durchgeführt worden sind, nimmt sie das urteilende Gericht vor.
Beweiserhebungen des Instruktionsrichters können wiederholt werden, insbesondere wenn dem Gericht unmittelbare Wahrnehmung geboten erscheint.
Die Parteien haben Anträge auf Wiederholung rechtzeitig vor der Hauptverhandlung zu stellen, ansonst sie die Kosten der Verzögerung zu tragen haben.
Art. 202 . 3. Parteivorträge
Nach Abschluss des Beweisverfahrens hört das Gericht die Parteivorträge an.
Jede Partei kann das Wort zweimal ergreifen. Für den Vortrag kann der Vorsitzende die Redefrist beschränken.
Die Parteien können auf ihre Vorträge verzichten.
Art. 203 . C. Urteil
Das Urteil ergeht über die von den Parteien gestellten Anträge.
Der Richter darf einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, aber auch nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt Dem Urteil ist der Tatbestand zugrunde zu legen, wie er zur Zeit der Ausfällung vorliegt.
Art. 204 . 2. Beratung
Beratung und Abstimmung finden in der Regel anschliessend an die Parteivorträge statt.
Bei der Beratung erhalten zuerst die einzelnen Richter das Wort. Der Vorsitzende äussert sich nach ihnen.
Der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme.
Art. 205 . 3. Abstimmung
a) Verfahren 1 Der Vorsitzende lässt über jeden Klagepunkt gesondert abstimmen. Bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.
Jeder Richter ist zur Abgabe seiner Stimme verpflichtet.
Art. 206 . b) Reihenfolge
Zuerst wird über das Rechtsbegehren des Klägers, und wenn es keine Mehrheit erhält, immer zuerst über die am wenigsten abweichenden Anträge, und wenn keiner das Mehr erhält, über das Rechtsbegehren des Beklagten abgestimmt.
Diejenigen Richter, deren Anträge bei der Abstimmung keine Mehrheit erhalten, haben sich in den folgenden Abstimmungen einem der gestellten Anträge anzuschliessen.
Art. 207 . c) Urteilserwägungen
Ist das Gericht über die Urteilserwägungen nicht einig, ist auch über sie abzustimmen.
Art. 208 . 4. Eröffnung
Das Urteil ist vom Vorsitzenden im Anschluss an die Beratung und Abstimmung mündlich zu eröffnen und nachher den Parteien im Dispositiv schriftlich mitzuteilen.
Die Urteilseröffnung muss die nötigen Angaben über die Rechtsmittel enthalten.
Das Urteil mit den Erwägungen des Gerichtes ist den Parteien auf Verlangen schriftlich zuzustellen.
Art. 209 . 5. Rechtskraft
Urteile, gegen die kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung gegeben ist, treten bei Anwesenheit der Parteien mit der mündlichen Eröffnung, bei Abwesenheit einer Partei mit der schriftlichen Eröffnung in Rechtskraft.
Für Urteile, die durch Appellation weitergezogen werden können, wird die Rechtskraft bis zum unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist aufgeschoben.
Erklären die Parteien nach der mündlichen oder schriftlichen Eröffnung den Verzicht auf das Rechtsmittel, so wird das Urteil am Tage des Verzich-
tes rechtskräftig. )
Kann das Obergericht auf die Appellation nicht eintreten, so beginnt die Rechtskraft mit dem Nichteintretensentscheid des Obergerichtes. ) § 209 Absatz 2 eingefügt am 7. Dezember 1986; GS 90, 646.
Bleibt der Appellant aus, so tritt die Rechtskraft mit dem Verwirkungsentscheid des Obergerichtes (§ 298 Abs. 1) ein.
Bei Rückzug der Appellation beginnt die Rechtskraft am Tag des Appellationsrückzuges.
Fällt die Appellation mangels Zahlung eines Kostenvorschusses dahin, so tritt die Rechtskraft mit Ablauf der Zahlungsfrist ein.
Der Gerichtsschreiber stellt die Bescheinigung über die Rechtskraft eines Urteils aus.
Fünfter Unterabschnitt Säumnisurteil
Art. 210 . A. Voraussetzungen
Bleibt eine oder bleiben beide Parteien der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so urteilt das Gericht aufgrund der bisherigen Anbringen und Beweisergebnisse.
Lässt sich die erschienene Partei auf die Verhandlung nicht ein, so gilt sie als ausgeblieben, kann aber nicht Wiedereinsetzung verlangen.
Art. 211 . B. Beschränkung auf Einreden und Einwendungen
Ist ausschliesslich für die Verhandlung über bestimmte Einreden und Einwendungen vorgeladen worden, so ist nur darüber zu erkennen.
Art. 212 . C. Eröffnung
Das Säumnisurteil ist den Parteien im Dispositiv zuzustellen.
Kann das Dispositiv nicht zugestellt werden, so ist es im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Art. 213 . D. Wiedereinsetzungsverfahren
Für die Wiedereinsetzung gelten die §§ 89 ff.
Art. 214 . E. Rechtsmittel
Gegen ein Säumnisurteil sind die gleichen Rechtsmittel zulässig wie gegen die übrigen Urteile.
Die Einrichtung eines Wiedereinsetzungsbegehrens hat auf die ordentli-
chen Rechtsmittelfristen keinen Einfluss. ) 1) § 214 Absatz 2 Fassung vom 7. Dezember 1986; GS 90, 646.
Sechster Unterabschnitt Prozesserledigung ohne Urteil
Art. 215 . A. Abschreibung
Wird eine Klage zurückgezogen, vom Beklagten anerkannt, durch Vergleich erledigt oder gegenstandslos, so verfügt der Instruktionsrichter die Abschreibung des Prozesses und entscheidet über die Kostenauferlegung,
wozu die Parteien anzuhören sind. )
Gegen diese Verfügung ist der Rekurs zulässig.
Art. 216 . B. Vollstreckbarkeit
Ein Abschreibungsbeschluss ist gleich einem rechtskräftigen Urteil vollstreckbar.
Ein vor Gericht abgeschlossener oder ihm zur Verurkundung im Protokoll eingereichter Vergleich ist in den Abschreibungsbeschluss aufzunehmen.
Verfahren vor Obergericht als erster Instanz
Art. 217 . Anwendbares Verfahren
Für das Verfahren vor Obergericht als erster Instanz gelten sinngemäss die Vorschriften des amtsgerichtlichen Verfahrens.
Verfahren vor dem Einzelrichter
Art. 218 . A. Im Allgemeinen
In Prozessen, die der Beurteilung durch den Einzelrichter (Friedensrichter, Gerichtspräsident) unterliegen, ist das mündliche Verfahren anwendbar.
Der Gerichtspräsident kann von sich aus oder auf Antrag das schriftliche Verfahren nach §§ 128 ff. anordnen, wenn der Prozess es gebietet.
Art. 219 . B. Verfahren vor dem Friedensrichter
Bei einem Prozess in der Spruchkompetenz des Friedensrichters nimmt dieser nach erfolglosem Vergleichsversuch sofort die Begehren der Parteien entgegen und fällt sein Urteil, indem er sinngemäss nach § 222 verfährt.
1) § 215 Absatz 1 Fassung vom 7. Dezember 1986.
Der Friedensrichter führt ein Protokoll, das Datum, Namen der Parteien, Streitgegenstand, allfällige Beweismittel, das Urteil über die Hauptsache
und die Kosten sowie eine kurze Begründung zu enthalten hat. )
Art. 220 . C. Präsidialverfahren
1. Vorladung zum ersten Rechtstag
Im Präsidialverfahren ladet der Gerichtspräsident die Parteien zum ersten Rechtstag vor, sofern die Rechtshängigkeit nach §§ 56 und 57 begründet worden ist.
Der Beklagte erhält mit der Vorladung ein Doppel der schriftlichen Klage oder die Mitteilung des Klagebegehrens oder des Klagegrundes (§ 56 Abs. 2).
In der Vorladung droht der Gerichtspräsident dem Kläger für den Fall des Ausbleibens an, dass der Prozess abgeschrieben werde, dem Beklagten, dass das Verfahren ohne ihn seinen Fortgang nehme.
Art. 221 . 2. erster Rechtstag
Am ersten Rechtstag versucht der Gerichtspräsident den Streit gütlich beizulegen.
Nach fruchtlosem Vergleichsversuch nimmt der Gerichtspräsident die Klagebegehren und Beweisanträge zu Protokoll. Ist der Beklagte nicht in der Lage, zur Klage sofort Stellung zu nehmen, so wird die Verhandlung verschoben; andernfalls werden auch seine Begehren und Beweisanträge zu Protokoll genommen.
Art. 222 . 3. Beweisverfügung und Urteil
Der Gerichtspräsident hört die Parteien an, sorgt dafür, dass keine Partei durch Unkenntnis des Rechtsganges in ihrem Recht gefährdet wird, und erlässt dann die Beweisverfügung.
Ist die Streitsache durch die Parteieinvernahme und die vorgelegten Urkunden in tatsächlicher Hinsicht bereits am ersten Rechtstag genügend abgeklärt, so erhalten die Parteien das Wort zum Parteivortrag. Hierauf fällt der Gerichtspräsident in der Regel sofort das Urteil.
Kann die Streitsache am ersten Rechtstag nicht erschöpfend abgeklärt werden, so wird zu einer weiteren Verhandlung vorgeladen.
Art. 223 . 4. Hinweis auf das amtsgerichtliche Verfahren
Im übrigen gelten für das Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten sinngemäss die Bestimmungen des amtsgerichtlichen Verfahrens.
1) § 219 Absatz 2 Fassung vom 7. Dezember 1986; GS 90, 646.
Dritter Titel Besondere Verfahren Untersuchungsverfahren Im Allgemeinen
Art. 224 . A. Anwendungsfälle
Das Untersuchungsverfahren findet auf folgende Fälle Anwendung: I. im Personenrecht:
Verschollenerklärung (Art. 35 ZGB);
Auflösung eines Vereins (Art. 78 ZGB);
Aufhebung einer Stiftung (Art. 88 Abs. 2 ZGB) II. im Familienrecht:
a) Beitragspflicht nach Auflösung des Verlöbnisses (Art. 92 ZGB); )
b) ... )
Ungültigerklärung der Ehe (Art. 106 ZGB) und der eingetragenen 3 Partnerschaft (Art. 9 ff. PartG); ) 4 d) ... )
Ehescheidung (Art. 111 ff. ZGB) und gerichtliche Auflösung der 5 eingetragenen Partnerschaft (Art. 29 ff. PartG) ) 6 f) Ehetrennung (Art. 117 f. ZGB) );
Abänderung des Scheidungs- oder Trennungsurteils (Art. 129 und 7 134 ZGB) );
Entschädigung für ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten (Art.
165 ZGB); )
i) güterrechtliche Auseinandersetzung, ausser jene bei Auflösung des 9 Güterstandes durch Tod (Art. 194 Ziff. 2 und 3 ZGB); ) 1) § 224 Ziff. II litera a Fassung vom 7. September 1999. 2) § 224 litera b aufgehoben am 7. Dezember 1986; GS 90, 646. 3) § 224 Ziffer II litera c Fassung vom 28. Juni 2006 Eingetragene Partnerschaft. 4) § 224 Ziff. II litera d aufgehoben am 7. September 1999. 5) § 224 Ziffer II litera e Fassung vom 28. Juni 2006 Eingetragene Partnerschaft. 6
Art. 224 Ziff. II litera f Fassung vom 7. September 1999.
7) § 224 Ziff. II litera g Fassung vom 7. September 1999. 8) § 224 litera g-i Fassung nach Ziff. II/2 des G über die Änderung des EG ZGB vom 6. Dezember 1987; GS 90, 1069. 9) § 224 litera g-i Fassung nach Ziff. II/2 des G über die Änderung des EG ZGB vom 6. Dezember 1987; GS 90, 1069.
k) Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses (Art. 253 ff.
ZGB); )
Unterhalts- und Unterstützungsklagen (Art. 279, 286 und 329 2 ZGB); ) 3 m) Entmündigungsklage (Art. 369 ff. ZGB); ) 4 n) Beiratschaft (Art. 395 ZGB); ) 5 o) Aufhebung der Vormundschaft (Art. 436ff. ZGB). ) 6 III. im Obligationenrecht: )
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, soweit nicht das Arbeitsgericht zuständig ist (Art. 343 OR);
Streitigkeiten aus Miete und nicht-landwirtschaftlicher Pacht (Art. 274 ff. OR).
IV. im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht: ) Nachlassvertragsverfahren (Art. 293 ff. SchKG) und das Notstundungsverfahren (Art. 317 aff. SchKG). 8
Art. 225 . ) B. Verfahren
Für die Beurteilung der Prozesse nach dem Untersuchungsverfahren ist erstinstanzlich das Amtsgericht zuständig; der Amtsgerichtspräsident ist zuständig in Mietsachen nach § 224 Ziffer III litera b), im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (§ 224 Ziff. IV) sowie im Falle von § 227.
Soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Bundesgesetzgebung Abweichungen vorgesehen sind, gelten sinngemäss die für das ordentliche Verfahren aufgestellten Bestimmungen.
Art. 226 . 2. Ausschluss des Friedensrichtervorstandes
Ein Aussöhnungsverfahren vor dem Friedensrichter findet nicht statt. 9
Art. 227 . ) 3. Mündliches Verfahren
In einfachen Fällen kann der Instruktionsrichter das mündliche Verfahren anordnen. In diesem Fall finden die §§ 221 Absatz 2 und 222 Absatz 1 sinngemäss Anwendung, und für die Beurteilung im Personenrecht und im Familienrecht (§ 224 Ziff. I und II) ist der Amtsgerichtspräsident zuständig.
Art. 228 . 4. Abklärung von Amtes wegen
Der Richter ist an die Anbringen und Beweisanträge nicht gebunden. Er hat die Tatsachen, die für die Streitsache von Bedeutung sind, von Amtes wegen abzuklären. Doch darf der Richter auch im Untersuchungsverfah- 1) § 224 litera k-n Fassung vom 4. Dezember 1977; GS 87, 370. 2) § 224 litera k-n Fassung vom 4. Dezember 1977; GS 87, 370. 3) § 224 litera k-n Fassung vom 4. Dezember 1977; GS 87, 370. 4) § 224 litera k-n Fassung vom 4. Dezember 1977; GS 87, 370. 5) § 224 litera o Fassung nach § 36 litera c EG füF vom 2. Dezember 1984; GS 89, 631; 6) § 224 Ziff. III Fassung vom 4. Mai 1997. 7) § 224 Ziffer IV. Fassung vom 7. Dezember 1986. 8) § 225 Fassung vom 12. Juni 1994; GS 93, 115. 9) § 227 Fassung vom 12. Juni 1994.
ren, soweit nicht besondere Gesetzesbestimmungen es erlauben, einer Partei nicht mehr und nicht etwas anderes zusprechen, als sie verlangt hat.
Ehesachen ) 2
Art. 229 . ) A. Scheidung auf gemeinsames Begehren
Im Verfahren auf Scheidung auf gemeinsames Begehren gelten die Artikel 111 und 112 ZGB.
Gegen den Entscheid, dass die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt sind, (Art. 113 ZGB) ist der Rekurs gegeben. bis 3 bis
Art. 229 . )A . Scheidung auf Klage
In Ehestreitsachen ladet der Instruktionsrichter die Parteien zu einer Aussöhnungsverhandlung ein.
Die Parteien haben persönlich zu erscheinen, wenn sie nicht aus wichtigen Gründen verhindert oder unbekannt abwesend sind.
Der Instruktionsrichter kann die Parteien jederzeit zum persönlichen Erscheinen vorladen, um sie auszusöhnen.
Art. 230 . B. Vorsorgliche Massregeln
Der Instruktionsrichter verfügt die für die Dauer des. Prozesses notwendigen Massregeln.
Ist der Prozess vor Obergericht hängig, so entscheidet der Obergerichtspräsident oder ein von ihm bezeichneter Richter über neue vorsorgliche Massregeln.
4 Gegen solche Verfügungen ist die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig. ) bis 5 bis
Art. 230 . )B Kindesanhörung bei Ehescheidung
Der Gerichtspräsident, der Instruktionsrichter oder die mit der Anhörung des Kindes beauftragte Drittperson hält das Ergebnis der Anhörung schriftlich fest. Die Ehegatten und ein allfälliger Beistand des Kindes werden vom Ergebnis der Anhörung in Kenntnis gesetzt.
Die Bedenkzeit von zwei Monaten (Art. 111 Abs. 2 ZGB) wird den Ehegatten in der Regel erst angesetzt, wenn die Anhörung der Kinder abgeschlossen ist.
Gegen die Verfügung, dass von der Anhörung des Kindes abgesehen wird, steht dem Kind der Rekurs zu, wenn es urteilsfähig ist.
1) Titel vor § 229 Fassung vom 7. September 1999. 2) § 229 Fassung vom 7. September 1999.
bis ) § 229 eingefügt am 7. September 1999. 4) § 230 Absatz 3 Fassung vom 4. Mai 1997.
bis ) § 230 eingefügt am 7. September 1999.
Art. 231 . C. Güterrechtliche Auseinandersetzung
Die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien soll auf Begehren einer Partei im Urteil geregelt werden, sofern damit keine erhebliche Weiterung des Verfahrens verbunden ist.
Vaterschaftssachen 1
Art. 232 . ... )
2
Art. 233 . ) B. Aussöhnungsverhandlung
Der Gerichtspräsident lädt nach Einreichung der Feststellungs- oder Unterhaltsklage die Parteien zu einer Aussöhnungsverhandlung vor.
Für den Erlass vorsorglicher Massregeln gelten die Bestimmungen des
Art. 230 .
3
Art. 234 . ) C. Parteibefragung und Beweisaussage
Die Mutter kann den Beweis dafür, dass ihr der Beklagte vom dreihundertsten bis zum hundertachtzigsten Tage vor der Geburt beigewohnt hat, durch Parteibefragung erbringen.
Wenn andere Beweismittel fehlen oder unzureichend sind, kann die Mutter ihre Aussage unter Hinweis auf die Straffolgen von Artikel 306 Absatz 1 StGB wiederholen.
Art. 235 . D. Blutprobe
Die Parteien und Dritte sind verpflichtet, sich zum Zweck des Vaterschaftsnachweises einer Blutprobe oder andern geeigneten Beweismassnahmen zu unterziehen.
Der Richter würdigt die Weigerung der Parteien nach § 153. Für Dritte finden die §§ 175 und 176 sinngemässe Anwendung.
4 ... )
Art. 236 . E. Klage des Kindes
Getrennt angehobene Vaterschaftsprozesse der Mutter und des Kindes sind vom Richter zu vereinigen.
Im Vaterschaftsprozess des Kindes kann die Mutter Zeugin sein, wenn sie selber nicht klagt.
Summarisches Verfahren Im Allgemeinen
Art. 237 . A. Anwendungsfälle
Das summarische Verfahren vor dem Gerichtspräsidenten findet Anwendung auf Verfügungen und Entscheide, die nach dem Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches der Gerichtspräsident zu treffen hat.
Ferner ist das summarische Verfahren auf folgende Fälle anwendbar:
Verfügungen und Entscheide nach SchKG (§§ 244, 245);
die gerichtliche Hinterlegung (§§ 250–254);
einstweilige Verfügungen (§§ 255–267);
die vorsorgliche Beweisführung (§§ 268–274);
das Verbotsverfahren (§§ 275, 276);
ausserkantonale und ausländische Urteile im Vollstreckungsverfahren 1 (§ 323);
gerichtliche Durchsetzung des Gegendarstellungsrechtes (Art. 28 l 2 ZGB; )
Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellun- 3 i) Sicherungsmassnahmen nach Artikel 598 Absatz 2 ZGB bei Erbschafts- 4 klage;
Verfügungen nach Artikel 712 c Absatz 3, Artikel 712 q und Artikel 5 712 r Absatz 2 ZGB bei Stockwerkeigentum; ) 6 l) Stundung nach Artikel 226 k OR bei Abzahlungsvertrag; )
vorsorgliche Massnahmen nach Artikel 574 Absatz 3 OR bei Klage auf 7 Auflösung der Kollektivgesellschaft; )
Verfügungen nach Artikel 9 Absatz 3, 22 Absatz 3, 28 Absatz 1 litera a und 54 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Anlagefonds (SR 8 931.51); ) 1) § 237 Absatz 2 litera f und g Fassung vom 7. Dezember 1986; GS 90, 646.
2) § 237 Absatz 2 litera f und g Fassung vom 7. Dezember 1986; GS 90, 646. 3) § 237 Absatz 2 Buchstabe h Fassung vom 15. Mai 2007. 4) § 237 Absatz 2 litera i-m eingefügt am 7. Dezember 1986. 5) § 237 Absatz 2 litera i-m eingefügt am 7. Dezember 1986. 6) § 237 Absatz 2 litera i-m eingefügt am 7. Dezember 1986. 7) § 237 Absatz 2 litera i-m eingefügt am 7. Dezember 1986. 8) § 237 Absatz 2 litera n eingefügt am 7. Dezember 1986.
o) Erstreckung der landwirtschaftlichen Pacht (Art. 26-28 des Bundesge- 1 setzes über die landwirtschaftliche Pacht; ) 2 p) ... ) 3 3 ... )
Art. 238 . B. Anstände
Ergeben sich Anstände über die Anwendung des summarischen Verfahrens, so entscheidet darüber das Obergericht.
Art. 239 . C. Allgemeine Verfahrensvorschriften
1. Begehren und Antwort
Die Begehren sind schriftlich oder mündlich anzubringen; mündliche Begehren sind zu protokollieren.
Der Gerichtspräsident gibt der Gegenpartei Gelegenheit zu mündlicher oder schriftlicher Stellungnahme.
Die Parteien sind gehalten, in ihren Eingaben Einwände und Beweismittel anzugeben und die in ihrem Besitze befindlichen Urkunden beizulegen.
Art. 240 . 2. Erhebungen und Verfügungen
Der Gerichtspräsident führt die erforderlichen, in der Regel aber keine zeitraubenden Erhebungen durch.
In Eheschutz- und anderen familienrechtlichen Sachen findet § 228 An-
wendung. )
Wenn Gefahr im Verzuge liegt, kann der Gerichtspräsident sofort nach Eingang des Begehrens und vor Anhörung der Gegenpartei die für die Dauer des summarischen Verfahrens erforderlichen Verfügungen treffen. Er hat die Parteien ohne Verzug anzuhören und danach über die Bestäti-
gung oder Änderung der Verfügungen zu entscheiden. )
Art. 241 . 3. Verhandlungen
Der Gerichtspräsident kann eine mündliche Verhandlung ansetzen.
In familienrechtlichen Sachen haben die Parteien in der Regel persönlich zu erscheinen.
Beim Ausbleiben einer oder beider Parteien entscheidet der Gerichtspräsident aufgrund der Akten.
Art. 242 . 4. Entscheid
Der Gerichtspräsident trifft seinen Entscheid ohne Verzug.
Verfügungen und Entscheide sind in einem Protokoll niederzulegen. Den Parteien ist das Dispositiv schriftlich mitzuteilen.
1) § 237 Absatz 2 litera o Fassung nach Ziff. II/2 des G über die Änderung des EG ZGB vom 6. Dezember 1987; GS 90, 1069. 2) § 237 Absatz 2 litera p aufgehoben am 4. Mai 1997. 3) § 237 Absatz 3 aufgehoben durch § 56 litera H Kantonsratsgesetz vom 24. September 1989; GS 91, 464. 4) § 240 Absatz 2 Fassung nach Ziff. II/2 des G über die Änderung des EG ZGB vom 6. Dezember 1987. 5) § 240 Absatz 3 Fassung vom 7. Dezember 1986.
Art. 243 . 5. Rekurs
Gegen alle Verfügungen und Entscheide im summarischen Verfahren, mit Ausnahme der Beweisverfügungen, ist der Rekurs zulässig (§§ 300-304).
Im Rechtsöffnungsverfahren ist der Rekurs nur zulässig, wenn die im Streite liegende Summe 1000 Franken übersteigt. Er ist innert 5 Tagen
einzureichen. ) Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
Art. 244 . A. Anwendungsfälle
Der Gerichtspräsident beurteilt im summarischen Verfahren folgende Schuldbetreibungs- und Konkurssachen:
Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages bei Gläubigerwech- 2 sel (Art. 77 Abs. 1-3 SchKG); )
Rechtsöffnungsbegehren (Art. 80ff. SchKG);
Aufnahme des Güterverzeichnisses oder Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Art. 83, 162, 170 und 183 SchKG);
Aufhebung oder Einstellung der Betreibung im Falle der Tilgung oder Stundung der Schuld (Art. 85 SchKG);
Erlass des Konkursdekretes in der ordentlichen Konkursbetreibung 3 (Art. 166, 168 und 171 SchKG); )
Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG);
Erlass des Konkursdekretes in der Wechselbetreibung (Art. 188 und 189 SchKG);
Anordnung der Liquidation einer Verlassenschaft (Art. 193 SchKG) oder Einstellung dieser Liquidation (Art. 196 SchKG);
i) Widerruf des Konkurses (Art. 195 und 332 SchKG); )
Einstellung des Konkursverfahrens (Art. 230 SchKG);
Anordnung des summarischen Konkursverfahrens (Art. 231 SchKG);
Entscheid über neues Vermögen des Konkursiten (Art. 265 a Abs. 1–3 5 SchKG); )
Feststellung des Schlusses des Konkursverfahrens (Art. 268 SchKG);
Bewilligung von Arresten und Einsprachen gegen Arrestbefehle (Art.
272 und 278 SchKG); ) 1) § 243 Absatz 2 Fassung vom 3. April 1996. 2) § 244 litera a Fassung vom 3. April 1996. 3) § 244 litera e Fassung vom 3. April 1996. 4) § 244 litera i Fassung vom 3. April 1996. 5) § 244 litera m Fassung vom 3. April 1996. 6) § 244 litera o Fassung vom 3. April 1996.
p) Entscheide betreffend die einvernehmliche private Schuldenbereini- 1 gung (Art. 333 ff. SchKG). ) 2 q) ... ) 3
Art. 245 . ) B. Vorbehalt des Bundesrechtes
Die Verfahrensvorschriften des Bundesrechtes bleiben vorbehalten. 4
Art. 246 –249 ... )
Gerichtliche Hinterlegung
Art. 250 . A. Zuständigkeit
Die gerichtliche Hinterlegung von Geld, Wertschriften und anderen beweglichen Sachen untersteht der Bewilligung des Gerichtspräsidenten. Diese wird erteilt, wenn hinreichende Gründe vorgebracht werden. Örtlich zuständig ist der Gerichtspräsident am Erfüllungsort, vorbehältlich anderweitiger Regelung.
Art. 251 . B. Mitteilung an Gläubiger
Ist der Aufenthaltsort des Gläubigers bekannt, so ist ihm die Hinterlegung mitzuteilen.
Art. 252 . C. Art und Ort der Hinterlegung
Art und Ort der Hinterlegung bestimmt der Gerichtspräsident. Grössere Geldbeträge, die voraussichtlich länger als 1 Monat hinterlegt bleiben, sollen zinstragend angelegt werden.
Art. 253 . D. Herausgabe
Zur Herausgabe einer gerichtlich hinterlegten Sache bedarf es einer Verfügung des Gerichtspräsidenten.
Art. 254 . E. Richterliche Verfügung
Von Zeit zu Zeit hat der Gerichtspräsident das Verzeichnis der Hinterlagen durchzusehen und die für die Herausgabe erforderlichen Verfügungen unter angemessener Fristansetzung für die Beteiligten zu erlassen.
1) § 244 litera p Fassung vom 3. April 1996. 2) § 244 litera q aufgehoben am 3. April 1996. 3) § 245 Fassung vom 7. Dezember 1986; GS 90, 646. 4) §§ 246 249 aufgehoben am 7. Dezember 1986.
Einstweilige Verfügungen
Art. 255 . A. Anwendungsfälle
Der Gerichtspräsident trifft auf Verlangen einer Partei, sofern sie die Berechtigung dazu glaubhaft gemacht hat, einstweilige Verfügungen:
zur raschen Durchsetzung klaren Rechtes bei nichtstreitigen oder sofort feststellbaren tatsächlichen Verhältnissen (Befehlsverfahren);
gegen wesentliche Veränderung oder Veräusserung des Streitgegenstandes nach Einreichung der Klage;
zum Schutz des Besitzes gegen verbotene Eigenmacht und widerrechtliche Vorenthaltung;
zum Schutz von anderen als auf Geld- oder Sicherheitsleistung gerichteten fälligen Rechtsansprüchen, wenn bei nicht sofortiger Erfüllung dem Berechtigten ein erheblicher, nicht leicht zu ersetzender Schaden droht.
Art. 256 . B. Zuständigkeit
Ist der Prozess hängig, so ist zur Behandlung des Begehrens der Instruktionsrichter zuständig.
Ist kein Prozess hängig, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Bestimmungen über den Gerichtsstand.
Art. 257 . 2. Obergericht als einzige Instanz
Wo das Obergericht einzige Instanz ist, ist der Obergerichtspräsident oder ein von ihm bezeichneter Richter für die Verfügung zuständig.
Art. 258 . C. Inhalt
Die einstweiligen Verfügungen können in Befehlen zu einem Tun oder Unterlassen, in Anordnungen unparteiischer Verwahrung, in der Auferlegung von Sicherstellung, in der Veranlassung der anbefohlenen Massnahmen oder Handlungen und in ähnlichen Zwangsmassnahmen bestehen.
§§ 259 und 260 ... )
Art. 261 . D. Sicherheitsleistung
Ist für die Gegenpartei aus der einstweiligen Verfügung ein Schaden zu befürchten, so hält der Gerichtspräsident den Gesuchsteller auf Begehren der Gegenpartei zur Sicherheitsleistung an.
1) §§ 259 und 260 aufgehoben am 7 Dezember 1986; GS 90, 646.
Art. 262 . E. Fristansetzung zur Klage
Beim Erlass einstweiliger Verfügungen nach § 255 literae c und d ist dem Gesuchsteller, wenn ihm die Klägerrolle zugemutet werden kann, eine angemessene Frist zur Klage anzusetzen mit der Androhung, dass sonst die Verfügung dahinfalle.
Wird die Verfügung weitergezogen, so setzt das Obergericht eine neue Frist an.
Art. 263 . F. Abänderung
Der Gerichtspräsident kann auf Antrag die einstweilige Verfügung nach § 255 literae b-d abändern, einschränken oder durch eine neue ersetzen, wenn sich die Umstände geändert haben.
Art. 264 . G. Geltungsdauer
Mit dem vollstreckbaren Urteil im Prozess fällt die einstweilige Verfügung dahin.
Einer Verfügung im Befehlsverfahren (§ 255 lit. a) ist solange nachzuleben, als der ordentliche Richter nicht anders erkennt. 1
Art. 265 . ... )
Art. 266 . H. Schadenersatzklage
Die von der einstweiligen Verfügung betroffene Partei kann auf dem ordentlichen Prozessweg vom Gesuchsteller Schadenersatz verlangen, wenn der Anspruch, für den die Verfügung erlassen wurde, nicht zu Recht bestand oder nicht fällig war.
Bestellte Sicherheiten sind erst dann freizugeben, wenn feststeht, dass eine Schadenersatzklage nicht angehoben wird. Bei Ungewissheit setzt der Gerichtspräsident eine Frist zur Klage.
Art. 267 . 1. Vorbehalt der Spezialgesetzgebung
Die in der Spezialgesetzgebung des Bundes und des Kantons vorgesehenen vorsorglichen Massnahmen werden vom Präsidenten des zuständigen Gerichtes oder von einem von ihm bezeichneten Richter getroffen. Die §§ 255-266 sind sinngemäss anwendbar.
Fünfter Unterabschnitt Vorsorgliche Beweisführung
Art. 268 . A. Zulässigkeit
Eine Partei kann jederzeit über Tatsachen, die sie in einem hängigen oder zukünftigen Prozess geltend machen will, einen vorsorglichen Beweis führen, wenn der Verlust eines Beweismittels oder erhebliche Schwierigkeiten in der Beweisführung zu befürchten sind. 1) § 265 aufgehoben am 7. Dezember 1986; GS 90, 646.
Art. 269 . B. Zuständigkeit
Ist der Prozess hängig, so muss das Gesuch bei dem betreffenden Gericht, sonst aber bei demjenigen Gerichtspräsidenten angebracht werden, in dessen Gerichtskreis die zu vernehmende Person sich aufhält oder der in Augenschein zu nehmende Gegenstand sich befindet.
Art. 270 . 2. Obergericht als einzige Instanz
Wo das Obergericht einzige Instanz ist, ist der Obergerichtspräsident oder ein von ihm bezeichneter Richter für die Anordnung der vorsorglichen Beweisführung zuständig.
Art. 271 . C. Verfahren
1. Gesuch Das Gesuch hat zu enthalten:
die Bezeichnung der Partei, gegen welche der Beweis geführt werden soll;
die zu beweisenden Tatsachen;
die Angabe der Beweismittel;
die Gründe, welche die vorsorgliche Beweisführung rechtfertigen sollen.
Art. 272 . 2. Einwände der Gegenpartei
Nach vorläufiger Prüfung der Zuständigkeit setzt der Gerichtspräsident den Termin für die vorsorgliche Beweisführung an. In dringlichen Fällen kann er die Vorkehr ohne Anwesenheit der Parteien vornehmen.
Die Gegenpartei kann vor oder an der Verhandlung einwenden, dass die Voraussetzungen zur vorsorglichen Beweisführung fehlen.
Einwände gegen die Zuständigkeit des Richters oder die Zulässigkeit des Beweismittels bleiben den Parteien auf jenen Zeitpunkt vorbehalten, in welchem die Beweismittel im Prozess jenen Prozess geltend gemacht werden.
Art. 273 . 3. Kostenvorschuss
Der Beweisführer hat bei Beginn der Verhandlung der anwesenden Gegenpartei die Parteikosten auf richterliche Verhandlung Bestimmung hin vorzuschiessen, ansonst die vorsorgliche Beweisführung nicht erfolgt.
Über die endgültige Tragung der Kosten wird im Hauptverfahren entschieden.
Art. 274 . D. Verhältnis zur ordentlichen Beweisführung
Die vorsorgliche Beweisführung schliesst die Wiederholung der Beweisaufnahme im Prozess nicht aus.
Sechster Unterabschnitt Verbote
Art. 275 . A. Zulässigkeit
Der Grundeigentümer und weitere Berechtigte können gegen Störung oder Gefährdung im Besitz oder Gebrauch des Eigentums oder einer Dienstbarkeit durch Unberechtigte beim Gerichtspräsidenten ein allgemeines Verbot verlangen.
Wird der Rechtsgrund glaubwürdig dargetan, so ist das Verbot zu bewilligen und dem Übertreter eine Busse anzudrohen, die 100 Franken, im Wiederholungsfalle 500 Franken nicht übersteigen darf. Artikel 106 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches ist anwendbar. )
Art. 276 . B. Auskündigung und Rechtskraft
Das Verbot ist durch den Verbotnehmer öffentlich bekanntzumachen.
Es bleibt solange in Kraft, bis es durch ausdrückliche Einwilligung des Verbotnehmers oder durch Richterspruch aufgehoben wird.
Die Aufhebung des Verbotes kann von jedem, der ein Interesse nachweist, im ordentlichen Prozessverfahren verlangt werden.
Schiedsgerichtsverfahren 2
Art. 277 . ) Anwendbares Recht
Für das schiedsgerichtliche Verfahren gelten die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969.
Für die Entscheidungen über Nichtigkeitsbeschwerden nach Artikel 9 und
des Konkordats, über Revisionsgesuche nach Artikel 41 des Konkordats sowie über Beschwerden nach Artikel 17 des Konkordats ist das Obergericht zuständig.
Für die Entscheidungen und Aufgaben nach Artikel 3 literae a-e und g des Konkordats ist der für den Sitz des Schiedsgerichts zuständige Gerichtspräsident kompetent. Die Vorschriften über das summarische Verfahren (§§ 239-243 ZPO) sind sinngemäss anwendbar.
§§ 278–290. ... ) 1) § 275 Absatz 2 Satz 2 angefügt am 16. Mai 2006. 2) § 277 Fassung nach Ziff. I1. 2 des G über den Beitritt zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 6. Juni 1971; GS 85, 581. 3) §§ 278-290 aufgehoben am 6. Juni 1971.
Vierter Titel Rechtsmittel Appellation
Art. 291 . A. Zulässigkeit und Wirkung
Die Appellation an das Obergericht ist zulässig gegen Urteile und Einredeentscheide:
des Amtsgerichtes;
des Amtsgerichtspräsidenten im ordentlichen Verfahren, wenn der 1 Streitwert wenigstens 8000 Franken beträgt );
des Amtsgerichtspräsidenten im Untersuchungsverfahren (§§ 225, 2 227). ) 2 Die Appellation hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils oder Entscheides in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand.
Ist die Appellation zulässig, so sind andere Rechtsmittel nicht statthaft.
Die Appellation hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Urteils oder Entscheides hinsichtlich der Appellationspunkte.
Art. 292 . B. Verfahren
Die Appellation ist innert 10 Tagen schriftlich oder mündlich bei der Amtsgerichtskanzlei zu erklären. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Urteilseröffnung.
In der Appellationserklärung ist auszuführen, welche Punkte des Urteils oder Einredeentscheides angefochten werden.
Art. 293 . 2. Behandlung
Die Amtsgerichtskanzlei gibt der Gegenpartei vom Eingang und Inhalt der Appellationserklärung Kenntnis.
Der Gerichtsschreiber sendet die Appellationserklärung mit den Prozessakten ohne Verzug an das Obergericht.
Innert einer vom Obergericht zu setzenden Frist hat der Appellant die ihm bisher auferlegten Gerichtskosten und den Vorschuss für das Appellationsverfahren zu bezahlen.
Art. 294 . 3. Berichtigung
Ist die Appellationserklärung ungenügend oder unklar, so ist der Appellant vom Obergerichtspräsidenten oder dem von ihm bezeichneten Richter zur Ergänzung oder Verdeutlichung aufzufordern. 1) § 291 Absatz 1 litera b Fassung vom 12. Juni 1994; GS 93, 115. 2) § 291 Absatz 1 litera c eingefügt am 12. Juni 1994.
Von der berichtigten Appellation ist dem Appellaten Kenntnis zu geben.
Art. 295 . 4. Anschlussappellation
Der Appellat kann innert 10 Tagen seit Mitteilung der Appellation oder ihrer Berichtigung die Anschlussappellation erklären.
Auf die Anschlussappellation sind die §§ 292, 293 und 294 sinngemäss
anwendbar. )
Wird die Appellation zurückgezogen oder wird darauf nicht eingetreten, so fällt die Anschlussappellation dahin.
Art. 296 . 5. neue Anbringen
Die Parteien können neue Behauptungen sowie bisherige und neue Beweismittel vorbringen. Der Obergerichtspräsident oder ein von ihm bezeichneter Richter setzt hierfür Frist und verfügt über die Zulassung der Beweismittel.
Für nachträglich vorgebrachte Behauptungen und Beweismittel gilt § 143.
Art. 297 . 6. Verhandlung
Für die Appellationsverhandlung gelten sinngemäss die Verfahrensbestimmungen vor erster Instanz. Wenn keine Beweiserhebungen mehr erforderlich sind, kann das Obergericht auf die Durchführung der Appella-
tionsverhandlung verzichten, wenn nicht eine Partei sie verlangt. )
Art. 298 . 7. Ausbleiben der Parteien
Bleibt der Appellant aus, so ist die Appellation verwirkt. Ist die Gegenpartei erschienen, so ist der Appellant auf deren Antrag zu einer Parteientschädigung zu verurteilen.
Bleibt der Appellat aus, so wird die Verhandlung durchgeführt, wobei das Gericht die bisherigen Anbringen würdigt.
Art. 299 . C. Folgen der Gutheissung
Wird die Appellation gutgeheissen, so entscheidet das Obergericht in der Regel ohne Rückweisung an die Vorinstanz.
1) § 295 Absatz 2 Fassung vom 12. Juni 1994; GS 93, 116. 2) § 297 Satz 2 eingefügt am 12. Juni 1994.
Rekurs
Art. 300 . A. Zulässigkeit und Wirkung
Der Rekurs ist in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig. Er hat
unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 aufschiebende Wirkung. )
Der Rekurs hat die Überprüfung der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheides in tatbeständlicher und rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand.
Er hat keine aufschiebende Wirkung:
bei Verfügungen im summarischen Verfahren (§ 243), mit Ausnahme der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung;
bei vorsorglichen Massregeln nach § 230;
c) bei Vorführungsbefehlen gegen Zeugen nach § 176 Absatz 3. )
Der Obergerichtspräsident oder ein von ihm bezeichneter Richter kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung entziehen beziehungsweise ge-
währen. )
Art. 301 . B. Verfahren
Der Rekurs ist, unter Vorbehalt bundesrechtlicher Fristen, innert 10 Tagen seit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheides schriftlich beim Obergericht einzureichen und zu begründen.
Fehlt die Begründung oder ist sie ungenügend, wird dem Rekurrenten
eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt. )
Art. 302 . 2. Behandlung
Nach Übermittlung der Akten an das Obergericht geht der Rekurs an die Gegenpartei zur Stellungnahme.
Das Obergericht holt einen Bericht des Gerichtspräsidenten ein, wenn sich aus den Akten keine Begründung der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Entscheides ergibt und wenn sich der Rekurs nicht zum vornherein als aussichtslos erweist.
Bei Rekursen im summarischen Verfahren und gegen Abschreibungsbeschlüsse nach § 215 hat der Rekurrent den Vorschuss für das Rekursverfah-
ren innert einer vom Obergericht zu setzenden Frist zu bezahlen. )
Das Obergericht kann auf Antrag oder von Amtes wegen eine mündliche
Verhandlung anordnen. ) 1) § 300 Absatz 1 Fassung vom 7. Dezember 1986; GS 90, 646. 2) § 300 Absatz 3 Fassung vom 7 Dezember 1986. 3) § 300 Absatz 4 eingefügt am 7 Dezember 1986. 4) § 301 Absatz 2 Fassung vom 7 Dezember 1986. 5) § 302 Absatz 3 Fassung vom 7. Dezember 1986; GS 90, 646. 6) § 302 Absatz 4 Fassung vom 4. Mai 1997.
Art. 303 . ) 3. neue Anbringen
Im Rekursverfahren können neue Behauptungen und Beweismittel vorgebracht werden. § 143 findet Anwendung.
Art. 304 . C. Folgen der Gutheissung
Wird der Rekurs gutgeheissen, so entscheidet das Obergericht in der Regel ohne Rückweisung an die Vorinstanz.
Bei Gutheissung des Rekurses sind die Kosten der Partei aufzuerlegen, die die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid veranlasst Bei Entscheiden über prozessleitende Verfügungen kann von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgesehen werden.
Nichtigkeitsbeschwerde 2
Art. 305 . ) A. Zulässigkeit
1. bei Präsidial- und Obergerichtsurteilen
Gegen Urteile und Einredeentscheide des Gerichtspräsidenten im ordentlichen Verfahren kann Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht erhoben werden, wenn
ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz verletzt,
der Sachverhalt willkürlich festgestellt oder
das Recht nicht richtig angewendet worden ist.
Gegen Urteile und Einredeentscheide des Obergerichts, welche dieses als einzige kantonale Instanz gefällt hat, kann Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, wenn ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz verletzt worden
ist. ) Das Obergericht entscheidet darüber in neuer Besetzung.
Art. 306 . 2. bei Friedensrichterurteilen
Gegen das Urteil eines Friedensrichters ist die Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig, wenn er seine Kompetenz überschritten hat.
Art. 307 . B. Wirkung
Die Nichtigkeitsbeschwerde hemmt den Eintritt der Rechtskraft nicht.
Auf Begehren kann der Obergerichtspräsident oder ein von ihm bezeichneter Richter den Vollzug des angefochtenen Entscheides aufschieben und dies von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
1) § 303 Fassung vom 7 Dezember 1986. 2) § 305 Fassung vom 7. Dezember 1986. 3) § 305 Absatz 2 Satz 1 Fassung vom 4. Mai 1997.
Art. 308 . C. Verfahren
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet unter Angabe der Nichtigkeitsgründe beim Obergericht einzureichen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Urteilseröffnung.
Fehlt die Begründung, ist sie ungenügend oder sind die Nichtigkeitsgründe nicht angegeben, wird dem Beschwerdeführer eine kurze Frist zur
Behebung des Mangels angesetzt. )
Art. 309 . 2. Behandlung
Nach Übermittlung der Akten an das Obergericht geht die Nichtigkeitsbeschwerde an die Gegenpartei zur Stellungnahme.
Innert einer vom Obergericht zu setzenden Frist hat der Beschwerdeführer die ihm bisher auferlegten Gerichtskosten und den Vorschuss für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.
Eine mündliche Verhandlung findet in der Regel nicht statt.
Art. 310 . D. Folgen der Gutheissung
Wird die Nichtigkeitsbeschwerde gutgeheissen, so hebt das Obergericht das angefochtene Urteil ganz oder teilweise auf und entscheidet in der Regel selbst, allenfalls nach Aktenergänzung.
Revision
Art. 311 . A. Zulässigkeit
Ein rechtskräftiges Urteil wird durch die Revision aufgehoben:
Wenn der Gesuchsteller seit der Beurteilung der Sache erhebliche Tatsachen oder erhebliche Beweismittel entdeckt, die er im früheren Verfahren nicht geltend machen konnte.
Wenn durch Strafurteil festgestellt wird, dass durch eine strafbare Handlung zum Nachteil des Gesuchstellers auf das Urteil eingewirkt worden ist. Ist die Strafverfolgung ausgeschlossen, so kann der Beweis auch auf andere Weise erbracht werden.
Art. 312 . B. Wirkung
Der Richter kann, nötigenfalls gegen Sicherheitsleistung, die Vollstreckung des Urteils einstellen.
Art. 313 . C. Verfahren
Das Revisionsgesuch ist innerhalb eines Jahres seit der Entdeckung des Revisionsgrundes beim Gericht einzureichen, das den angefochtenen Entscheid gefällt hat. 1) § 308 Absatz 2 Fassung vom 7 Dezember 1986; GS 90, 646.
Nach 10 Jahren seit der Eröffnung des Urteils kann die Revision nicht mehr verlangt werden.
Art. 314 . 2. Behandlung
Der Präsident des angerufenen Gerichtes oder der Einzelrichter überweist das Doppel des Gesuches der Gegenpartei zur Vernehmlassung.
Das Gericht oder der Einzelrichter führt über die Frage der Zulässigkeit der Revision eine Parteiverhandlung durch. Die neuen Beweise werden abgenommen. Frühere Beweiserhebungen können wiederholt werden.
Art. 315 . D. Folgen der Gutheissung
Wird das Revisionsgesuch gutgeheissen, so hebt das Gericht das frühere Urteil auf und fällt ein neues Urteil in der Hauptsache und über die Kosten.
Art. 316 . E. Rechtsmittel
Gegen das Urteil über das Revisionsgesuch sind diejenigen Rechtsmittel zulässig, die gegenüber dem ursprünglichen Urteil gegeben waren.
Fünfter Abschnitt Erläuterung
Art. 317 . A. Zulässigkeit
Ist das Dispositiv eines Urteils unklar, unvollständig oder in sich widerspruchsvoll, so kann beim erkennenden Gericht um Erläuterung nachgesucht werden.
Art. 318 . B. Verfahren
Das Gesuch um Erläuterung ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des schriftlichen Urteils beim Gericht einzureichen. Die mangelhaften Stellen sind wörtlich anzuführen, und die verlangte Wortfassung ist genau zu beantragen.
Ein Doppel des Gesuches ist der Gegenpartei zur Beantwortung zuzustellen. Stillschweigen wird als Einverständnis angesehen.
Der Richter kann auf Antrag den Vollzug des Urteils aufschieben.
Art. 319 . C. Entscheid
Das Gericht entscheidet aufgrund der Akten, ausnahmsweise nach Parteiverhandlung. Erachtet es das Gesuch als. begründet, so erteilt es die nötigen Erläuterungen, darf jedoch nicht mehr auf die Rechtsfrage eintreten.
Dritter Teil Vollstreckung Allgemeine Bestimmungen
Art. 320 . A. Vollstreckbarkeit im Allgemeinen
Das in Rechtskraft erwachsene Urteil ist vollstreckbar, sofern darin kein Aufschub vorgesehen ist.
Wird in einem Urteil die zugesprochene Leistung von einer Bedingung oder Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt die Vollstreckbarkeit erst ein, wenn die Bedingung erfüllt oder die Gegenleistung erbracht ist.
Art. 321 . B. Urteile auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung
Urteile, die auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lauten, sind nach SchKG vollstreckbar.
Art. 322 . C. Abgabe einer Willenserklärung
Ist der Beklagte zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so wird die Erklärung durch das Urteil ersetzt.
Betrifft die Willenserklärung ein im Grundbuch einzutragendes Recht, so erteilt der Richter im Urteil die Ermächtigung zur Eintragung.
Art. 323 . D. Ausserkantonale und ausländische Urteile
Für die Vollstreckung von Urteilen ausserkantonaler und ausländischer Gerichte gelten die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung, der interkantonalen Konkordate und der Staatsverträge.
Besteht mit einem ausländischen Staat kein Staatsvertrag über die Vollstreckung von Urteilen, so hat der Gerichtspräsident die Vollstreckung zu bewilligen:
Wenn das Urteil rechtskräftig ist.
Wenn das Urteil nach den Grundsätzen des schweizerischen Rechtes vom örtlich zuständigen Gericht erlassen wurde.
Wenn nachgewiesen ist, dass der Verurteilte zur Urteilsverhandlung gesetzlich vorgeladen wurde.
Wenn die Vollstreckung nicht gegen die Grundsätze öffentlicher Ordnung und guter Sitte verstösst.
Gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten ist der Rekurs zulässig.
Wird die Vollstreckung bewilligt, so richtet sie sich nach dem solothurnischen Prozessrecht.
Der Regierungsrat kann anordnen, dass Urteile ausländischer Staaten, die nicht Gegenrecht halten, im Kanton Solothurn nicht vollstreckt werden dürfen.
Vollstreckungsverfahren
Art. 324 . A. Zuständigkeit
1 Zuständig für die Urteilsvollstreckung ist der Oberamtmann ), in dessen Amtei die Vollstreckungsmassnahmen zu ergreifen sind.
Er entscheidet über alle aus der Vollstreckung sich ergebenden Streitigkeiten, soweit die Entscheidung nicht dem Richter vorbehalten bleibt.
Art. 325 . B. Vollstreckungsbefehl
1 Der Oberamtmann ) erlässt auf Begehren den Vollstreckungsbefehl.
Im Vollstreckungsbefehl wird dem Verurteilten eine kurze, aber angemessene Frist gesetzt, innert der er seinen Verpflichtungen aus dem Urteil nachzukommen hat, mit der Androhung von Vollstreckungsmassnahmen bei Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung.
Art. 326 . C. Vollstreckungsmassnahmen
1. bei Urteilen auf Unterlassung oder Duldung
Lautet das Urteil auf Unterlassung oder Duldung einer Handlung, so wird im Vollstreckungsbefehl dem Verurteilten angedroht, dass er bei Widerhandlung zur Bestrafung nach Artikel 292 StGB an den Strafrichter überwiesen, allenfalls unter Mithilfe der Polizei zur Duldung gezwungen und schadenersatzpflichtig werde.
Erfordert das Unterlassen oder Dulden einer Handlung die Beseitigung oder Wiederherstellung ausgeführter Werke, so sind die Massnahmen wie bei der Verurteilung zu einem Tun anzudrohen.
Art. 327 . 2. Verurteilung zu einem Tun
Bei Verurteilung zu einem Tun ist im Vollstreckungsbefehl die Überweisung an den Strafrichter nach Artikel 292 StGB nebst Schadenersatz anzudrohen.
Kann die Handlung ihrer Natur nach durch einen Dritten vorgenommen werden, so ist im Vollstreckungsbefehl darauf hinzuweisen, dass der Berechtigte die Vornahme der Handlung durch eine Drittperson auf Kosten des Verurteilten verlangen kann, unbeschadet der in Absatz 1 erwähnten Massnahmen.
Art. 328 . 3. Herausgabe einer beweglichen Sache
Ist der Verurteilte verpflichtet, eine bewegliche Sache herauszugeben, so wird ihm angedroht, dass bei Weigerung Polizeigewalt angewendet wird, 1) Heutige Bezeichnung Vorsteher des Oberamtes, gemäss § 116 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992.
oder dass er schadenersatzpflichtig wird, wenn die Sache nicht mehr vorhanden ist.
Art. 329 . 4. Einräumung von Besitz an einem Grundstück
Weigert sich ein Verurteilter, den Besitz eines Grundstückes aufzugeben, so ist ihm die Ausweisung durch Polizeigewalt anzudrohen, unbeschadet des Anspruchs des Berechtigten auf Schadenersatz.
Sinngemäss erfolgt die Androhung bei Verurteilung zur Einräumung einer Dienstbarkeit.
Art. 330 . D. Einsprache gegen den Vollstreckungsbefehl
Gegen den Vollstreckungsbefehl kann innert der darin gesetzten Frist Einsprache erhoben werden:
Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit fehlen;
wenn seit dem Urteil Tatsachen eingetreten sind, die zivilrechtlich den Anspruch ganz oder teilweise ausschliessen oder aufschieben.
Ergibt die Prüfung der Einsprachegründe nach Anhörung der Gegenpartei, dass die Vollstreckung nicht oder noch nicht bewilligt werden kann, so
weist der Oberamtmann das Vollstreckungsgesuch ab und entscheidet über die Kosten.
Art. 331 . E. Bewilligung der Vollstreckung
Bewilligt der Oberamtmann ) die Vollstreckung oder wurde gegen den Vollstreckungsbefehl keine Einsprache erhoben, so ordnet er nach unbenütztem Ablauf der im Vollstreckungsbefehl gesetzten Frist und auf Begehren des Vollstreckungsklägers die angedrohten Massnahmen an.
Art. 332 . F. Schadenersatzforderung
Wird vom Berechtigten Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder nicht
richtiger Erfüllung eines Urteils verlangt, so bestimmt der Oberamtmann ) dessen Höhe. Gegen diesen Entscheid steht den Parteien kein Rechtsmittel zu; doch kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim erkennenden Gericht auf definitive Festsetzung der Entschädigungssumme geklagt werden. Stillschweigen während dieser Frist gilt als Anerkennung des
Entscheides des Oberamtmanns ).
Art. 333 . G. Kosten
Wer um Vollstreckung ersucht, hat die Kosten vorzuschiessen. Über die
endgültige Tragung der Kosten entscheidet der Oberamtmann ).
Gegen den Kostenentscheid ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig.
Art. 334 . H. Rechtsmittel
Wenn gegen den Vollstreckungsbefehl Einsprache erhoben wurde, kann
gegen die Entscheide des Oberamtmanns ) nach §§ 330 und 331 innert 10 Tagen an das Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
1) Heutige Bezeichnung Vorsteher des Oberamtes, gemäss § 116 des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992.
Durch die Einreichung der Beschwerde wird die Wirkung des Vollstrekkungsbefehls nicht aufgehoben.
Auf Begehren kann der Präsident des Verwaltungsgerichtes den Vollzug des Vollstreckungsbefehls aufschieben und dies von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.
Schlusstitel
Art. 335 . A. Inkrafttreten
Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk in dem vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 1
Art. 336 . ) B. Anwendbarkeit des neuen Rechtes
Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten rechtshängig sind, findet dieses Gesetz unter Vorbehalt von Absatz 2 Anwendung.
Nach bisherigem Recht werden beurteilt:
die Zuständigkeit der Instanz, bei der das Verfahren beim Inkrafttreten rechtshängig ist;
die Zulässigkeit und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels sowie der Umfang der Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz, wenn der Entscheid vor dem Inkrafttreten gefällt worden ist.
Art. 337 . C. Ausserkrafttreten anderer Bestimmungen
Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes treten alle damit in Widerspruch stehenden früheren Erlasse ausser Kraft.
Insbesondere werden aufgehoben:
Die Zivilprozessordnung vom 5. Juli 1891 mit sämtlichen seitherigen Abänderungen;
die in § 373 Absatz 2 litera a des Gesetzes vom 4. April 1954 über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches nicht aufgehobenen zivilprozessualen Bestimmungen; wo in diesem Einführungsgesetz das summarische Verfahren vor Amtsgericht angeordnet ist, findet in allen Fällen, die nicht in § 224 dem Untersuchungsverfahren zugewiesen sind, das ordentliche Verfahren vor Amtsgericht statt;
Artikel 3-5 der Rechtsverordnung des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 18. Dezember 1961 über die Anpassung der Zivil- und Strafprozessordnung an das Gesetz über die Gerichtsorganisation vom 5. März 1961. 2
Art. 338 . ) D. Verfahren bei Arbeitsgerichten
Soweit bei einem die arbeitsgerichtliche Kompetenz übersteigenden Streitwert das Amtsgericht zuständig ist, sind die Bestimmungen über das Untersuchungsverfahren (§§ 224ff.) unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorschriften anwendbar.
1) § 336 Fassung vom 7 Dezember 1986; GS 90, 646. 2) § 338 Fassung nach § 44 G über die Arbeitsgerichte vom 20. Mai 1973; GS 86, 152.
Art. 339 . E. Weisungen des Obergerichtes
Das Obergericht ist ermächtigt, die zur Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Weisungen zu erlassen.