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Verordnung über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Verordnung über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht RRB vom 28. November 1994
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 1 der Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes über 1 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 18. März 1994 )
beschliesst:
I. Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft
Art. 1 . Zweck
Die Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht im Bundesgesetz über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. März 1931 ) und dem
Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 ).
Art. 2 . Zuständige Behörde
Die Vorbereitungs- (Art. 13a ANAG) und Ausschaffungshaft (Art. 13b, 14 ANAG) wird vom Amt für Ausländerfragen angeordnet.
Dem Ausländer oder der Ausländerin ist innert nützlicher Frist seit der Anhaltung zu eröffnen, dass die Inhaftierung gestützt auf die Bestimmungen des Ausländerrechts erfolgt, und dass innert 96 Stunden seit der Anhaltung eine Haftüberprüfung durch den Präsidenten oder die Präsidentin des Verwaltungsgerichtes erfolgt.
Das Amt für Ausländerfragen orientiert das Verwaltungsgericht nach der Hafteröffnung über alle inhaftierten Personen, welche länger als 96 Stunden festgehalten werden sollen.
Art. 3 . Haftüberprüfung
Die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft wird vom Präsidenten oder von der Präsidentin des Verwaltungsgerichts oder von der Stellvertretung überprüft. Es findet eine mündliche Verhandlung statt.
Der Beschluss gilt als endgültiger kantonaler Entscheid.
Das Amt für Ausländerfragen kann an der Verhandlung teilnehmen und Anträge stellen.
1) BBI 1994 II 279 ff.
Art. 4 . Haftverlängerung
Sofern dem Vollzug der Weg- und Ausweisung besondere Hindernisse entgegenstehen, kann das Amt für Ausländerfragen, mit Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichtes oder der Stellvertretung, die Haft um höchstens sechs Monate verlängern.
Art. 5 . Gesuch um Haftentlassung
Über ein Haftentlassungsgesuch entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsgerichtes oder die Stellvertretung. Der Entscheid ergeht innert 8 Arbeitstagen.
Das Amt für Ausländerfragen kann an der Verhandlung teilnehmen und Anträge stellen.
Art. 6 . Haftvollzug
Die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft wird nach Artikel 13d ANAG und nach der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Vollzug von Frei-
heitsstrafen und sichernden Massnahmen vom 5. November 1991 ) vollzogen.
Entsprechend dem Zweck der Haft und im Rahmen der Hausordnung ist der inhaftierten Person die grösstmögliche Freiheit zu gewähren. Insbesondere darf er oder sie unüberwacht telefonieren und Besuche empfangen.
Das Amt für Ausländerfragen sorgt dafür, dass eine vom Ausländer oder von der Ausländerin bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird.
In Bezug auf die Ernennung eines Rechtsvertreters und die unentgeltliche Rechtspflege gilt das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
vom 15. November 1970 ).
II. Ein- und Ausgrenzungen
Art. 7 . Zuständige Behörde
Ein- und Ausgrenzungen werden vom Amt für Ausländerfragen angeordnet. Das Amt führt ein Register über die von der Massnahme betroffenen Personen und orientiert die Bundesbehörden.
Art. 8 . Beschwerdeinstanz
Gegen Verfügungen gestützt auf § 7 kann beim Präsidenten oder bei der Präsidentin des Verwaltungsgerichtes Beschwerde erhoben werden. Einer allfälligen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
III. Durchsuchungen
Art. 9 . Durchsuchung von Personen und Sachen
Die Durchsuchung von ausländischen Personen und deren mitgeführten Sachen zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspapieren während eines Aus- oder Wegweisungsverfahrens wird vom Amt für Ausländerfragen angeordnet.
Die Durchsuchung von Asylsuchenden und deren mitgeführte Sachen zur Sicherstellung von Reise- und Identitätspapieren sowie von gefährlichen Gegenständen wird vom Amt für Ausländerfragen angeordnet.
Die Polizei führt die Durchsuchung durch.
Art. 10 . Durchsuchung von Räumen
Sofern der Verdacht besteht, dass sich nach einem erstinstanzlichen Entscheid eine weg- oder auszuweisende ausländische Person in einer Wohnung oder anderen Räumen verborgen hält, kann der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsgerichtes oder die Stellvertretung eine Durchsuchung der betreffenden Räumlichkeiten anordnen.
Die Polizei führt die Hausdurchsuchung durch. Auf die Hausdurchsu-
chung ist § 57 der Strafprozessordnung vom 7. Juni 1970 ) anwendbar.
IV. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 11 . Strafbestimmung
Widerhandlungen nach Artikel 23a ANAG werden nach § 7 des Gesetzes
über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 ) durch den Amtsgerichtspräsidenten oder die Amtsgerichtspräsidentin beziehungsweise den Untersuchungsrichter oder die Untersuchungsrichterin beurteilt.
Art. 12 . Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht in Kraft. Sie gilt während zwei Jahren.
Diese Verordnung unterliegt nicht dem Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Inkrafttreten am 1. Februar 1995