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Verlegung des Schuljahrbeginns auf den Spätsommer
411.215.1 Verlegung des Schuljahrbeginns auf den Spätsommer KRB vom 17. September 1986
Der Kantonsrat von Solothurn bis in Ausführung von Artikel 27 Absatz 3 der Bundesverfassung gestützt auf §§ 8 Absatz 2 und 19 Absatz 5 des Volksschulgesetzes vom 1 14. September 1969 ), § 5 des Gesetzes über die Kantonsschule Solothurn 2 vom 29. September 1909 ) und § 45 Absatz 1 des Gesetzes über die Be- 3 rufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985 ) in Anpassung von § 20 Absatz 1 des Gesetzes über die Besoldungen der Lehrkräfte an den Volksschulen und Fortbildungsschulen (Lehrerbesol- 4 dungsgesetz) vom 8. Dezember 1963 ) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 8. Juli 1986
beschliesst:
Art. 1 . Schuljahrbeginn
Das Schuljahr beginnt ab Schuljahr 1989/1990 nach den Sommerferien.
Art. 2 . Umstellung
Die Verlegung des Schuljahrbeginns erfolgt durch ein Langschuljahr.
Art. 3 . Zeitpunkt
Das Langschuljahr beginnt nach den Frühjahrsferien 1988 und dauert bis zu den Sommerferien 1989.
Art. 4 . Geltungsbereich
Von der Verlegung des Schuljahrbeginns werden alle Schulen erfasst, die der kantonalen Gesetzgebung unterstehen, sowie die Kindergärten. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungsrat.
Art. 5 . Beginn der Schulpflicht
Kinder, die bis 30. April das sechste Altersjahr vollendet haben, werden auf Beginn des darauffolgenden Schuljahres schulpflichtig.
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Art. 6 . Besoldungsanspruch
Der Besoldungsanspruch der Lehrkräfte an der Volksschule beginnt Anfang August und endigt für das erste Schulhalbjahr Ende Januar und für das zweite Schulhalbjahr Ende Juli.
Art. 7 . Kredite
Die Kredite, die wegen der Verlegung des Schuljahrbeginns notwendig werden, sind in die betreffenden Voranschläge zur Staatsrechnung aufzunehmen.
Art. 8 . Vollzug
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die nötigen Übergangs- und Vollzugsbestimmungen.
Art. 9 . Aufhebung geltenden Rechts
Der Kantonsratsbeschluss über den Schuljahrbeginn vom 18. September
1972 ) wird aufgehoben.
Art. 10 . Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Art. 5 gilt spätestens ab 1991, § 6 gilt ab Schuljahr 1989/1990.
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