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Verordnung über die Kantonale Lehrmittelkommission
Vom 04.07.2000 (Stand 01.08.2009)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 28 Absatz 3 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG) vom 7. Februar 1999
beschliesst:
Art. 1 Wahl und Zusammensetzung
Der Regierungsrat wählt eine aus zehn Mitgliedern bestehende Kantonale Lehrmittelkommission und bezeichnet deren Präsidium.
Der Kantonalen Lehrmittelkommission gehören an:
eine Lehrperson des Kindergartens;
zwei Lehrpersonen der Primarschule;
drei Lehrpersonen der Sekundarstufe I;
eine Vertretung der Lehrer- und Lehrerinnenbildung;
eine Vertretung der Lehrer- und Lehrerinnenweiterbildung;
eine Vertretung der kantonalen Mittelschulen;
eine Vertretung des Amtes für Volksschule und Kindergarten.
Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Kantonalen Lehrmittelkommission teil:
eine Vertretung des Kantonalen Lehrmittelverlags;
ein Sachbearbeiter oder eine Sachbearbeiterin Lehrmittel des Departementes für Bildung und Kultur.
Art. 2 Aufgabe
Die Kantonale Lehrmittelkommission bearbeitet Fragen im Zusammenhang mit Lehrmitteln der Volksschule. Sie ist dem zuständigen Amt angegliedert und rechenschaftspflichtig.
Der Kantonalen Lehrmittelkommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Verfolgen der Lehrmittelentwicklung und der allgemeinen pädagogischen Entwicklung im Bildungsbereich;
Begutachtung und Evaluation von Lehrmitteln;
Empfehlung der Einführung obligatorischer Lehrmittel zuhanden des Departementes für Bildung und Kultur;
Einführung fakultativer, empfohlener Lehrmittel;
Entwicklung neuer Lehrmittel in Zusammenarbeit mit dem Lehrmittelverlag des Kantons Solothurn, sofern dafür Bedarf besteht;
Beratung in der Lehrplanarbeit und Treffpunktentwicklung;
Koordination mit der Lehrerbildung.
Art. 3 Einberufung
Die Kantonale Lehrmittelkommission versammelt sich auf Einladung ihres Präsidenten oder ihrer Präsidentin.
Art. 4 Einsetzung von Kommissionen und Fachleuten
Für besondere und spezialisierte Aufgaben der Kantonalen Lehrmittelkommission kann das Departement für Bildung und Kultur bedarfsweise, aufgabenbezogen und zeitlich begrenzt Kommissionen einsetzen oder Fachleute beiziehen.
Art. 5 Aktuariat
Das Departement für Bildung und Kultur besorgt das Aktuariat der Kantonalen Lehrmittelkommission.
Art. 6 Geschäftsreglement
Die Kantonale Lehrmittelkommission kann sich ein Geschäftsreglement geben.
Art. 7 Entschädigung
Zusätzlich eingesetzte Fachleute und Kommissionsmitglieder haben Anspruch auf Sitzungsgeld und Spesenentschädigung nach den Vorschriften für die vom Regierungsrat gewählten Kommissionen.
Art. 8 Aufhebung geltenden Rechts
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben, insbesondere:
§ 83 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969 betreffend Kantonale Lehrmittelkommission;
§ 95 der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 1970 betreffend Lehrmittelkommissionen;
Verordnung über die Lehrmittelkommissionen vom 3. September 1985.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2001 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 15. September 2000 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 22. September 2000.
GS 95, 188