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Verordnung über die Beitragsleistung des Staates und der Einwohnergemeinden an die Ausbildungskosten der primarschulpflichtigen Kinder, welche die öffentliche Schule nicht besuchen können

411.311.61 · Solothurn Gesetzessammlung

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411.311.61

Verordnung über die Beitragsleistung des Staates und der Einwohnergemeinden an die Ausbildungskosten der primarschulpflichtigen Kinder, welche die öffentliche Schule nicht besuchen können

411.311.61 Verordnung über die Beitragsleistung des Staates und der Einwohnergemeinden an die Ausbildungskosten der primarschulpflichtigen Kinder, welche die öffentliche Schule nicht besuchen können RRB vom 28. Dezember 1956

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 90 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954

beschliesst:

Art. 1 . Kann ein Kind aus Gründen, die in den §§ 78–88 des Gesetzes über die

Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954 festgelegt sind, insbesondere wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen oder wegen Schwererziehbarkeit die öffentliche Schule dauernd oder vorübergehend nicht besuchen, so sind die Einwohnergemeinden verpflichtet, an seine Ausbildungskosten Beiträge aus dem Schulfonds zu leisten.

Art. 2 . Gleiche Beiträge sind von den Gemeinden auch an die Kosten des

Aufenthaltes in Durchgangs- und Beobachtungsstationen zu leisten.

Art. 3 . Die Beiträge sind so zu bemessen, dass sie mindestens den Kosten

entsprechen, welche die Gemeinde für einen Schüler gleichen Alters im Durchschnitt anzuwenden hat.

Art. 4 . An die Beiträge der Gemeinden leistet der Staat Subventionen von 15–

90% ) nach der Verordnung über die Klassifikation der Einwohnergemeinden.

Art. 5 . In Streitfällen entscheidet der Regierungsrat über die Beitragshöhe.

Art. 6 . Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Inkrafttreten am 4. Januar 1957 1) Vgl. § 5 des Lehrerbesoldungsgesetzes.

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