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Verordnung über die Ausbildung von Kindergärtnern und Kindergärtnerinnen

412.131.1 · Solothurn Gesetzessammlung

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412.131.1

Verordnung über die Ausbildung von Kindergärtnern und Kindergärtnerinnen

Verordnung über die Ausbildung von Kindergärtnern und Kindergärtnerinnen RRB vom 13. Juni 1995

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 17 Absätze 2 und 4 der Vollzugsverordnung zum Gesetz 1 über die Kantonsschule Solothurn vom 5. Oktober 1909 )

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen 2

Art. 1 . ) Stellung

Das Kindergärtnerinnenseminar ist bis zum Abschluss des letzten Ausbildungsgangs im Jahre 2004 organisatorisch der Pädagogischen Fachhochschule angegliedert.

Art. 2 . Zweck

Das Kindergärtnerinnenseminar vermittelt in 3 Jahren eine theoretische und praktische Ausbildung, die zur Führung eines Kindergartens befähigt. 3

Art. 3 . ) Leitung

Die Direktion der Pädagogischen Fachhochschule bezeichnet einen Leiter oder eine Leiterin des Kindergärtnerinnenseminars.

Der Leiter oder die Leiterin des Kindergärtnerinnenseminars ist der Direktion der Pädagogischen Fachhochschule unterstellt.

II. Kommissionen und Konferenzen

Art. 4 . Aufsichtskommission

a) Zusammensetzung 1 Der Schulrat der Pädagogischen Fachhochschule bestellt eine Aufsichtskommission für das Kindergärtnerinnenseminar und bestimmt deren Präsidenten beziehungsweise deren Präsidentin. Im übrigen konstituiert sich 4 die Kommission selber. ) Der Schulleiter beziehungsweise die Schulleiterin nimmt mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen, an den Sitzungen teil. Er beziehungsweise sie ist für das Protokoll verantwortlich.

Art. 5 . b) Aufgaben

Der Aufsichtskommission obliegen folgende Aufgaben:

  1. Ihre Mitglieder üben zusammen mit dem Schulleiter beziehungsweise der Schulleiterin und den Inspektoren und Inspektorinnen die Aufsicht über den Unterricht aus;

  2. die Aufsichtskommission legt jeweils spätestens am Ende des 2. Ausbildungsjahres auf Antrag der Abteilungskonferenz die Diplomprüfungsfächer, Prüfungsart und die Prüfungsdauer fest;

  3. sie überwacht die Diplomprüfungen und bezeichnet auf Vorschlag des Schulleiters oder der Schulleiterin die Experten und Expertinnen für die Diplomprüfungen;

  4. sie entscheidet auf Vorschlag der Prüfungskonferenz, wenn Diplomprüfungen zu wiederholen sind, über das Ausmass und den Zeitpunkt;

  5. sie entscheidet auf Vorschlag der Prüfungskonferenz über die Ergebnisse der Diplomprüfungen, beschliesst die Erteilung der Diplomzeug- 1 nisse und beantragt dem Departement für Bildung und Kultur ) die Diplomierungen.

2 Das Departement für Bildung und Kultur ) kann ihr weitere Aufgaben zuweisen.

Art. 6 . Zusätzliche Experten/Expertinnen

Der Schulleiter beziehungsweise die Schulleiterin kann für die Diplomprüfungen, nach Rücksprache mit dem Präsidenten beziehungsweise der Präsidentin der Aufsichtskommission, ausserordentliche Experten und Expertinnen beiziehen.

Art. 7 . Begriffsbestimmungen

Abteilungskonferenz: Konferenz sämtlicher Lehrkräfte, die am Kindergärtnerinnenseminar unterrichten, unter Leitung des zuständigen Schulleiters beziehungsweise der Schulleiterin, wobei alle Anwesenden das Stimmrecht haben.

Klassenkonferenz: Konferenz sämtlicher Lehrer und Lehrerinnen, die an einer Klasse unterrichten, unter dem Vorsitz des Schulleiters beziehungsweise der Schulleiterin, wobei nur die Lehrkräfte jenes Schülers oder jener Schülerin, der oder die zur Diskussion steht, das Stimmrecht haben. Ferner können auch die Praxislehrkräfte zu den Konferenzen mit beratender Stimme beigezogen werden.

Diplomprüfungskonferenz: Konferenz sämtlicher Lehrkräfte und Experten und Expertinnen, welche an der Diplomprüfung beteiligt sind, unter dem Vorsitz des Schulleiters beziehungsweise der Schulleiterin. Die ausserordentlichen Experten und Expertinnen besitzen Stimmrecht, soweit 1) Departementsbezeichnung Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung 2) Departementsbezeichnung Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung Schüler und Schülerinnen beurteilt werden, an deren Prüfung sie mitgewirkt haben.

Art. 8 . Lehrplan

Der Regierungsrat erlässt auf Vorschlag der Aufsichtskommission den Lehrplan.

III. Diplomierung

Art. 9 . Diplomprüfung Zeitpunkt; Prüfungsstoff

Die Diplomprüfung wird am Schluss des dritten Ausbildungsjahres abgelegt. Für einzelne Fächer kann die Diplomprüfung vorverlegt werden.

Die Diplomprüfung bezieht sich auf den Lehrplan des betreffenden Faches.

Art. 10 . Durchführung

Die Lehrkräfte des Kindergärtnerinnenseminars nehmen die Diplomprüfung im Beisein von Experten beziehungsweise Expertinnen ab.

Die Prüfungen werden zum Teil schriftlich, zum Teil mündlich abgenommen.

Anstelle der Prüfung kann in einem Fach eine Diplomarbeit treten.

Die schriftlichen Prüfungen dauern 2-4 Stunden. Die mündlichen Prüfungen dauern mindestens 15 Minuten, die Zeit für die Besprechung der Prüfungsergebnisse nicht miteingerechnet.

Für andere Prüfungsarten, zum Beispiel Untersuchungen, Experimente sowie in den Fächern Werken/Gestalten und Zeichnen, kann mehr Zeit eingeräumt werden. 1

Art. 11 . ) Diplomfächer

Diplomfächer sind: 1. Pädagogik/Psychologie 2. Methodik/Didaktik 3. Praxis 4. Deutsch 5. Französisch oder Italienisch 6. Rhythmik 7. Naturkunde 8. Zeichnen 9. Werken und Gestalten 10. Turnen 11. Singen 12. ein Musikinstrument oder Sologesang 13. Kultur- und Religionskunde 14. Staatskunde. 1) §11 Fassung vom 24. Februar 1998.

Art. 12 . Diplomprüfung

Es werden in mindestens 5 Fächern Prüfungen abgenommen. Obligatorische Prüfungsfächer sind Deutsch, Pädagogik und Praxis.

Die Aufsichtskommission bestimmt auf Antrag der Abteilungskonferenz die Prüfungsfächer, die Prüfungsart und die Prüfungsdauer je Prüfungsfach. Diesbezügliche Beschlüsse sind mindestens ein Jahr im voraus zu fassen und den Kandidaten und Kandidatinnen mitzuteilen.

Art. 13 . Bewertung

Bei der Beurteilung der Leistung werden folgende Notenstufen unterschieden:

= genügend

= ungenügend

= schwach

= sehr schwach

Zwischenstufen sind 5–6, 4–5 usw.

Leistungen, welche im Rahmen der Diplomprüfung ohne ausreichenden Grund nicht zum vorgeschriebenen Termin erbracht werden, sind mit der Note 1 zu bewerten.

Art. 14 . Weitere Fächer

In Fächern und Kursen, die nicht unter § 11 genannt sind, kann im Diplomzeugnis der Vermerk besucht oder die entsprechende Leistungsnote eingetragen werden.

Art. 15 . Erfahrungsnote

Die Erfahrungsnote entspricht dem Durchschnitt der zwei letzten Zeugnisnoten.

Art. 16 . Festlegung der Prüfungsnote

Experte beziehungsweise Expertin und Lehrkraft setzen die Prüfungsnote in ihrem Fachbereich gemeinsam fest.

In Fällen, in denen sich die Prüfenden nicht einigen können, entscheidet der Experte beziehungsweise die Expertin.

Art. 17 . Diplomzeugnisnoten

In den Fächern, in denen eine Diplomprüfung abgelegt wird, zählen die Erfahrungsnote und die Diplomprüfungsnote je zur Hälfte zur Festsetzung der Diplomzeugnisnote. Viertelswerte werden aufgerundet.

In den Fächern ohne Diplomprüfung zählt die Erfahrungsnote als Diplomzeugnisnote.

Wo für die Festsetzung der Diplomzeugnisnote eines Faches mehrere Durchschnitte zu ermitteln sind, darf erst bei der Berechnung des letzten Durchschnitts gerundet werden. Viertelswerte werden aufgerundet.

Art. 18 . Prüfungsanforderungen

Die Prüfung ist bestanden, wenn

  1. in den Diplomfächern der Durchschnitt von 4,0 erreicht wird;

  2. die Summe der Abweichungen bei den ungenügenden Noten der Diplomprüfungsfächer höchstens einen Punkt beträgt;

  3. die Summe der Abweichungen von 4,0 bei den ungenügenden Noten in den Fächern Pädagogik/Psychologie, Didaktik, Praxis und Deutsch nicht mehr als einen halben Punkt beträgt.

Art. 19 . Hilfsmittel

Vor den Prüfungen ist den Kandidaten und Kandidatinnen schriftlich mitzuteilen, welche Hilfsmittel verwendet werden dürfen. Die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unredlichkeit haben Wegwei-

sung von der Prüfung zur Folge. ... )

Die Kandidaten und Kandidatinnen sind vor den Prüfungen von diesen Bestimmungen in Kenntnis zu setzen.

Art. 20 . Nachprüfungen

Prüfungen, die aus zwingenden Gründen nicht zum festgelegten Termin abgelegt werden, können nachgeholt werden, sobald der Hinderungsgrund wegfällt.

Art. 21 . Festlegung der Prüfungsergebnisse

Nach Abschluss der Prüfungen entscheidet die Aufsichtskommission auf Antrag der Diplomprüfungskonferenz über der die Prüfungsergebnisse.

Art. 22 . Diplomierung

Das Kindergärtnerinnendiplom wird erteilt, wenn

  1. die Diplomprüfung im Sinne des § 18 bestanden ist;

  2. der Kandidat beziehungsweise die Kandidatin die für einen Kindergärtner beziehungsweise eine Kindergärtnerin erforderliche charakterliche Eignung besitzt. .

Das Diplomzeugnis wird vom Vorsteher des Departement für Bildung und

Kultur ) und vom Schulleiter beziehungsweise von der Schulleiterin unterzeichnet.

Mit der Erteilung des Diploms wird gleichzeitig die Wählbarkeit erteilt.

Art. 23 . Wiederholung von Diplomprüfungen

Besteht ein Kandidat oder eine Kandidatin die Diplomprüfung nicht, so entscheidet auf Antrag der Diplomprüfungskonferenz die Aufsichtskommission, in welchen Fächern und zu welchem Zeitpunkt eine Prüfung wiederholt werden kann.

Dabei gelten folgende Grundsätze:

1) § 10 Absatz 1 letzter Satz gestrichen am 17. Juni 2002 Überführungsverordnung 2) Departementsbezeichnung Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung

  1. Prüfungen können frühestens 1 Jahr nach Abschluss des Unterrichts im betreffenden Fach, spätestens aber 3 Jahre nach dem Austritt aus dem Kindergärtnerinnenseminar wiederholt werden;

  2. § 17 gilt sinngemäss.

Nichtbestandene Prüfungen können einmal wiederholt werden.

Art. 24 . Schweigepflicht/Akteneinsicht

Die Diplomzeugnisnoten dürfen vor der Genehmigung durch die Aufsichtskommission den Kandidaten und Kandidatinnen nicht mitgeteilt werden.

Nach der Sitzung der Aufsichtskommission können die Kandidaten und Kandidatinnen in die Arbeiten und in die Noten Einsicht nehmen.

IV. Rechtsmittel

Art. 25 . Instanz

Gegen Verfügungen des Schulleiters beziehungsweise der Schulleiterin sowie gegen Beschlüsse der Aufsichtskommission, der Abteilungs-, der Klassen- und der Prüfungskonferenz aufgrund dieser Verordnung kann

innert 10 Tagen beim Departement für Bildung und Kultur ) schriftlich und begründet Beschwerde eingereicht werden.

V. Schlussbestimmungen

Art. 26 . Ergänzende Bestimmungen

Soweit diese Verordnung nichts anderes festlegt, gelten für das Kindergärtnerinnenseminar ergänzend die Bestimmungen für die Kantonsschule, im Zweifelsfall diejenigen für die Lehrerbildungsanstalt.

Art. 27 . Aufhebung geltender Bestimmungen

Die Verordnung über die Ausbildung der Kindergärtnerinnen vom

8. Juli 1977 ) wird aufgehoben.

Art. 28 . Übergangsbestimmungen

Für die Schüler und Schülerinnen, die sich zu Beginn des Schuljahres 1995/1996 im 3. Ausbildungsjahr befinden, gilt weiterhin die alte Verordnung.

1) Departementsbezeichnung Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung

Art. 29 . Inkraftsetzung

Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1995 in Kraft ). Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. 2

Art. 30 . ) Geltungsbereich und Ausserkrafttreten

Dieses Reglement gilt noch für Schüler und Schülerinnen des Kindergärtnerinnenseminars, welche das Aufnahmeverfahren des Kindergärtnerinnenseminars vor dem 1. August 2001 bestanden haben;

Dieses Reglement tritt am 31. Juli 2007 ausser Kraft.

Die Einspruchsfrist ist am 31. August 1995 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 8. September 1995

Footnotes

  1. [1] BGS 414.112.
  2. [2] § 1 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
  3. [3] § 3 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
  4. [4] § 4 Absatz 1 Fassung vom 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.
  5. [2] GS 87, 303 (BGS 412.131.1).
  6. [1] Inkrafttreten der Änderungen vom: - 24. Februar 1998 am 1. August 1998; - 17. Juni 2002 am 1. August 2002..
  7. [2] § 30 eingefügt am 17. Juni 2002 Überführungsverordnung PFH.